Geltungsbereich und Einbeziehung Musterklauseln

Geltungsbereich und Einbeziehung. 1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB"), sowie die darin und in den jeweiligen Bestellungen enthaltenden Bestimmungen, einschließlich der jeweils ausdrücklich einbezogenen Unterlagen, Dokumente und sonstigen Materialien (insbesondere Bestellunterlagen („Purchase Order“ oder „PO“), Spezifikationen und Zeichnungen) (nachfolgend zusammenfassend: "Vertrag") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der jeweils Auftrag gebenden Gesellschaft des General Electric Konzerns (nachfolgend: "Käufer") und seinen Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: "Lieferanten") für den Einkauf und die Lieferung von Waren, Gütern oder sonstigen Materialien und beweglichen Sachen sowie Dienstleistungen jeglicher Art (nachfolgend: "Liefergegenstände"). 1.2 Diese AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Liefergegenständen, ohne dass der Käufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. 1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Lieferanten ("Lieferanten-AGB") erkennt der Käufer nicht an, es sei denn der Käufer hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Lieferanten-AGB zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer nicht ausdrücklich widersprochen hat oder die Lieferung in Kenntnis der Lieferanten-AGB vorbehaltlos annimmt. 1.4 Soweit der Käufer in einer Bestellung Bezug auf Angebote oder Angebotsbeschreibungen des Lieferanten nimmt, stellt diese Bezugnahme keine Anerkennung der Lieferanten-AGB oder etwaigen von diesen AEB abweichenden Bestimmungen in dem jeweiligen Angebot oder der Angebotsbeschreibung dar. 1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB bzw. dem Vertrag nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 1.6 Bestellungen des Käufers gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant den Käufer zum Zweck der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. 1.7 Der Lieferant ist gehalten, Bestellungen des Käufers innerhalb einer Frist von 2 Wochen sc...
Geltungsbereich und Einbeziehung. 1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet mit „unsere AGB“) gelten nur ge- genüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Unsere AGB finden auf alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachfolgend bezeichnet mit „Produkte“) an unsere Kunden Anwendung, unabhängig davon, ob Kauf-, Werk-, Liefer- oder Verträge atypischen Inhalts zu Grunde liegen, oder ob wir Beratungen oder sonstige vertragliche Leistungen erbringen, auch wenn unsere AGB bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich erwähnt werden. 1.2 Unsere AGB treten mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft und ersetzen unsere zuvor gültigen AGB. Liegen unserem Kunden verschiedene Fassungen unserer AGB vor, gilt die neueste. Diese steht unter xxxxx://xxxxx-xxx.xx/XXX zur Einsicht und zum Download bereit. 1.3 Von unseren AGB abweichende, entgegenstehende, oder zusätzliche Bedingungen unseres Kunden wer- den nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich zumindest textlich zugestimmt. 1.4 Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern oder leisten, bzw. bei zukünftigen Geschäften unsere AGB im Einzelfall nicht beifügen. Gegebenenfalls zumindest textlich mit dem Kunden getroffene individuelle Vereinbarungen haben jedoch Vorrang vor unseren AGB. 1.5 Rechte, die uns nach gesetzlichen Vorschriften über unsere AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
Geltungsbereich und Einbeziehung. Diese „Allgemeinen Bedingungen“ gelten für Aufträge zu Tiefbauarbeiten der Allgäu- Netz GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz AllgäuNetz genannt). Dem jeweiligen Auf- tragnehmer werden diese Bedingungen im Rahmen des Jahresauftrages oder bei Er- teilung eines Einzelauftrages bekannt gegeben. Der Auftragnehmer erklärt sich mit den Allgemeinen Bedingungen einverstanden.
Geltungsbereich und Einbeziehung. 1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Benutzung des AbenteuerPark Potsdam der Tree Event GmbH (nachfolgend AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäfts-bedingungen abweichende Bedingungen des Besuchers der Anlage erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 1.2 Die vorliegenden AGB werden entweder auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses Bestandteil des zu schließenden Vertrages. Die Benutzung des AbenteuerParks und der darin enthaltenen Anlagen und Gegenstände durch die Teilnehmer unterliegt dann diesen Bedingungen. Soweit seitens des Besuchers Fragen in Bezug auf die AGB bestehen, hat er sich vor der Be-nutzung der Anlage an das an der Kasse befindliche Personal der Tree Event GmbH zu wenden. Für einzelne Anlagen im AbenteuerPark können weitere, separate Nutzungsbedingungen existieren. Auf deren Inhalt und Geltung werden die Besucher dann an der jeweiligen Anlage vom Sicherheitspersonal individuell hingewiesen. 1.3 Im Falle der Benutzung der Anlage von Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter bzw. eine von diesem bevollmächtigte, aufsichtspflichtige Person diese AGB bei Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen und den Minderjährigen erläutern, bevor der Minderjährige die Anlage benutzen darf. Eine Benutzung der Anlage durch Minderjährige ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bzw. einer von dieser bevollmächtigten, aufsichtspflichtigen Person ist nicht möglich (siehe nachfolgend unter Ziffer 3.2).
Geltungsbereich und Einbeziehung. 1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Incoatec GmbH, Xxx-Xxxxxx-Xxx. 0, 00000 Xxxxxxxxxx (nachstehend: INCOATEC) und dem Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten durch INCOATEC gelten, unbeschadet abwei- chender Individualvereinbarungen, ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingun- gen (AVB). Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufs- bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als INCOATEC schriftlich zugestimmt hat. 2. Diese AVB gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmen i.S.d. §§ 14, 310 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (nachstehend: BGB) sind. 3. Diese AVB gelten auch für zukünftige Verträge von INCOATEC mit dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung ihrer Einbeziehung bedarf.

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  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.