GEMA Musterklauseln

GEMA. A license from GEMA is required for the public performance of music pro- tected by copyright, regardless of whether it is background music or part of a separate event, regardless of whether it is for all trade fair visitors or for invited guests, and regardless of the form of performance (live, audio/ CD/MP3/vinyl/streaming) or video (DVD/MPEG/streaming). Applications are to be made via the online portal xxxxx://xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxxx/. For questions contact GEMA: Fon +00 (0) 00 00000 000 Monday to Friday 07:00 - 18:00
GEMA. Alle Musikveranstaltungen müssen vom Kunden vorab der GEMA gemeldet werden. Die Gebühren der GEMA trägt der Kunde. Das Tagungshaus wird vom Kunden bezüglich aller Forderungen der GEMA, die durch ihn und/oder seine Veranstaltungen veranlasst worden sind, freigestellt.
GEMA. Der Einsatz von Musik und/oder Bild mit Ton (z.B. TV) auf dem Messegelände mit einer höheren Phonzahl als 60 dBA ist während der Messeötfnungszeiten nicht gestattet.
GEMA. Bei Veranstaltungen mit musikalischem Hintergrund ist der Veranstalter verpflichtet, GEMA Gebühren abzuführen. Der Auftraggeber hat für seine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich- rechtlicher Auflagen und sonstige Vorschriften. An Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA Gebühren, hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten. Alle Musikveranstaltungen müssen vom Veranstalter vorab der GEMA gemeldet und ggfs. auch wieder storniert werden. Das Hotel wird vom Veranstalter bezüglich eventueller Forderungen der GEMA, die aus unerlaubter Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritter (z.B. wegen Nichtanmeldung durch den Veranstalter) entstanden sind, freigestellt.
GEMA. 1. Alle Musikveranstaltungen müssen vom Kunden vorab der GEMA gemeldet werden. Die Gebühren der GEMA trägt der Kunde. Das Maxhaus wird vom Kunden bezüglich aller Forderungen der GEMA freigestellt.
GEMA. Für die Anmeldung und Bezahlung der GEMA-Gebühren ist je- der Aussteller eigenverantwortlich. Von dieser Pflicht sind die Aussteller befreit, sofern der Veranstalter diese Leistung aus- drücklich übernommen hat.
GEMA. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Kunde die erforderlichen GEMA- Anmeldung selbst durchführen und die entstehenden Gebühren tragen. Er stellt die AXENUM insoweit frei.
GEMA. Für die öffentliche Darbietung urheber- rechtlich geschützter Musik mittels Tonträ- ger oder sonstiger Musikträger sowie für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen bedarf es der Genehmigung der GEMA. Anmel- dungen sind vorzunehmen bei der GEMA Xxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxx Xxxxxxxxxxx Telefon +00 (0)00 000 00-0
GEMA. 34. Alle Musikveranstaltungen müssen vom Auftraggeber vorab der GEMA gemeldet werden. Die Gebühren der GEMA trägt in jedem Falle der Auftraggeber.
GEMA. Für musikalische Wiedergaben aller Art ist nach den gesetzlichen Bestimmungen (Urheberrechtgesetz), die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), erforderlich. Nicht angemeldete Musikwiedergaben können Schadenersatzansprüche der GEMA zur Folge haben (§97 Urheberrechtgesetz) von denen der Aussteller in jedem Fall den Veranstalter frei stellt. Anmeldungen und Anfragen sind zu richten an: GEMA – Bezirksdirektion NRW Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx Telefon: +00 000 000 00-000, Telefax: +00 000 000 00-000 Akustische und optische Vorführungen bedürfen auch der Genehmigung des Veranstalters. Die Genehmigung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass beim Betrieb der Anlage die höchstzulässige Xxxxxxxxxx xxx 00 Xxxxxxx xx xxx Xxxxx-xxxxxx nicht überschritten und die Arbeit in den Nachbarständen nicht gestört wird. Bei wiederholter Nichtbeachtung dieser Vorschrif-ten kann die Stromzufuhr zum Stand des Ausstellers ohne Rücksicht auf den damit verbundenen Ausfall der Standversorgung unterbrochen werden. Ein Anspruch des Ausstellers auf Ersatz des durch die Unterbrechung der Stromzufuhr entstehenden mittel- oder unmittelbaren Schadens besteht nicht. Die Beweislast für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim Aussteller. Blinkende oder drehende Werbeträger sowie Laufschriften an der Standgrenze bedürfen der Genehmigung des Veranstalters. Im Übrigen ist jede Art von Werbung innerhalb des vom Aus-steller gemieteten Standes erlaubt, wenn sie nicht aufdringlich wirkt, nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften oder die guten Sitten verstößt und nicht weltanschaulichen oder politischen Charakter hat.