Musikalische Wiedergaben Musterklauseln

Musikalische Wiedergaben. Für musikalische Wiedergaben aller Art ist unter den Voraussetzungen des Urheberrechtsgesetzes die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungs- rechte GEMA erforderlich. Kontakt: GEMA, 00000 Xxxxxx xxxxxxx@xxxx.xx, xxx.xxxx.xx Nicht angemeldete Musikwiedergaben können Schadenersatzansprüche der GEMA zur Folge haben (§ 97 Urheberrechtsgesetz).
Musikalische Wiedergaben. Lautsprecher, Videogeräte, Optische und akustische Vorführungen sind nur auf dem eigenen Stand und nur soweit zulässig, wie die Standnachbarn und der allgemeine Publikumsverkehr dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für musikalische Wiedergaben ist die Erlaubnis der GEMA einzuholen. Meinungsbefragungen sind nur auf Firmenständen zugelassen und dem Veranstalter vorher anzuzeigen. Verlosungen, Preisausschreiben usw. müssen dem Veranstalter gemeldet werden.
Musikalische Wiedergaben. Für musikalische Wiedergaben aller Art ist unter den Voraussetzungen des Urhe- berrechtgesetzes die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalischeAutführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) erforderlich. Informationen hierzu sind im OBS zu finden.
Musikalische Wiedergaben. Für musikalische Wiedergaben aller Art ist unter den Voraussetzungen des Urheberrechtgesetzes die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) erforderlich. Informationen hierzu sind im OBS zu finden.