Gemeinsame Anschlussanlage. 1. Für Niederspannungsanschlüsse mit mehr als einer Kundenanlage (bzw. für den Fall, dass die begründete Annahme besteht, dass innerhalb der nächsten 10 Jahre weitere Anschluss- werber hinzukommen) im bebauten Gebiet ist für den Fall, dass die Errichtung einer Trans- formatorstation erforderlich ist, für diese kein Netzzutrittsentgelt zu verrechnen. Als An- schlusspunkt gilt die Niederspannungsseite der Transformatorstation oder das Niederspan- nungsnetz, falls dieses vom Netzbetreiber zur Versorgung anderer Kunden errichtet wird. Die für die Herstellung dieses Anschlusspunktes anfallenden Kosten (Errichtung Trans- formatorstation, Anbindung an das Mittelspannungsnetz) werden durch das Netzbereitstel- lungs- bzw. Netznutzungsentgelt abgegolten. 2. Das Netzzutrittsentgelt wird für Aufwendungen für die Herstellung des Anschlusses der Kundenanlage an dem neu errichteten Anschlusspunkt verrechnet.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Netzbedingungen
Gemeinsame Anschlussanlage. (1. ) Für Niederspannungsanschlüsse mit mehr als einer Kundenanlage (bzw. für den Fall, dass die begründete Annahme besteht, dass innerhalb der nächsten 10 Jahre weitere Anschluss- werber Anschlusswerber hinzukommen) im bebauten Gebiet ist für den Fall, dass die Errichtung einer Trans- formatorstation Transformatorstation erforderlich ist, für diese kein Netzzutrittsentgelt zu verrechnenverrech- nen. Als An- schlusspunkt Anschlusspunkt gilt die Niederspannungsseite der Transformatorstation oder das Niederspan- nungsnetzNiederspannungsnetz, falls dieses vom Netzbetreiber zur Versorgung anderer Kunden errichtet er- richtet wird. Die für die Herstellung dieses Anschlusspunktes anfallenden Kosten (Errichtung Trans- formatorstationErrich- tung Transformatorstation, Anbindung an das Mittelspannungsnetz) werden durch das Netzbereitstel- lungs- Netzbereitstellungs- bzw. Netznutzungsentgelt abgegolten.
(2. ) Das Netzzutrittsentgelt wird für Aufwendungen für die Herstellung des Anschlusses der Kundenanlage an dem neu errichteten Anschlusspunkt verrechnet.
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Gemeinsame Anschlussanlage. 1. Für Niederspannungsanschlüsse mit mehr als einer Kundenanlage (bzw. für den Fall, dass die begründete Annahme besteht, dass innerhalb in nerhalb der nächsten 10 Jahre weitere Anschluss- werber hinzukommenAnschlusswerber hinzukom men) im bebauten Gebiet ist für den Fall, dass die Errichtung einer Trans- formatorstation Transformatorstation erforderlich ist, für diese kein Netzzutrittsentgelt zu verrechnen. Als An- schlusspunkt Anschlusspunkt gilt die Niederspannungsseite der Transformatorstation oder das Niederspan- nungsnetzNiederspannungsnetz, falls dieses vom Netzbetreiber zur Versorgung anderer Kunden errichtet errich tet wird. Die für die Herstellung dieses Anschlusspunktes anfallenden anfal lenden Kosten (Errichtung Trans- formatorstationTransformatorstation, Anbindung an das Mittelspannungsnetz) werden durch das Netzbereitstel- lungs- Netzbereitstellungs bzw. Netznutzungsentgelt abgegolten.
2. Das Netzzutrittsentgelt wird für Aufwendungen für die Herstellung des Anschlusses der Kundenanlage an dem neu errichteten Anschlusspunkt verrechnet.
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