Schutzrechte 12.1 Der Auftragnehmer leistet uns dafür Gewähr, dass durch seine Lieferungen und Leistungen Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Handelsnamen, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter in Deutschland oder in einem Land, in das nach Kenntnis des Auftragnehmers geliefert werden soll, nicht verletzt werden. Sollten wir wegen der Verletzung solcher Rechte von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Auftragnehmer für alle Inanspruchnahmen in vollem Umfang schad- und klaglos halten, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.. 12.2 Alle Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen, Verfahrensinformationen, Muster oder Konstruktionsunterlagen bzw. Datenträger und Dateien, die wir dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag überlassen, bleiben unser Eigentum und alle daraus abgeleiteten oder auf andere Weise dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag mitgeteilten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben oder vom Auftragnehmer außer für den Zweck der Ausführung des Vertrages genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft nicht oder nicht vollständig ausgeführt oder der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird. Wir können jederzeit verlangen, dass diese in unserem Eigentum stehenden Gegenstände herausgegeben werden, ohne dass der Auftragnehmer ein Zurückhaltungsrecht geltend machen kann. 12.3 Geräte, welche von uns bestellt und/oder aufgrund unserer Mitwirkung gemäß Absatz 2 im Zusammenhang mit dem von uns erteilten Auftrag hergestellt werden, deren Teile sowie die dem Auftragnehmer gemäß Absatz 2 überlassenen Unterlagen usw., sind unser Eigentum. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit diese Gegenstände nicht von Dritten nachgeahmt werden können. Der Auftragnehmer wird auch selbst die bestellten Gegenstände weder nachbauen noch nachbauen lassen. 12.4 Umfasst der Vertrag Designarbeiten, experimentelle Entwicklungsarbeiten oder Forschungsarbeiten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, uns umgehend vollständige Einzelheiten bezüglich aller Ideen, Verbesserungen, Designs oder Erfindungen zu übermitteln, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages gemacht und entwickelt werden. 12.5 Soweit diese Ergebnisse nicht bereits unser geistiges Eigentum sind, überträgt der Auftragnehmer auf unsere Anforderung hin uns alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung solcher Ideen, Verbesserungen, Designs oder Erfindungen. Der Auftragnehmer führt alle Handlungen aus und erstellt alle Dokumente, die für die Anmeldung und die Durchsetzung etwaiger gewerblicher Schutzrechte in unserem Namen erforderlich sind.
Gewerbliche Schutzrechte 14.1. Der AG erwirbt an physischen Vertragsprodukten (z.B. Hardware, [vervielfältigte] User-Manuals etc.) Eigentum. Weiters räumt der AN dem AG das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen (Lernvideos, Textdateien, etc.) für interne Schulungszwecke zu verwenden. Insbesondere ist der AG berechtigt, Schulungsunterlagen selbst zu schneiden und diese Schulungsunterlagen auf der Hardware/dem Endprodukt zu internen Schulungszwecken drahtlos oder drahtgebunden zu übertragen, zu senden, vorzuführen und zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sichert der AG zu, dass die geschnittenen Schulungsunterlagen keinen irreführenden Eindruck über die Nutzung und Anwendung der Vertragsprodukte erweckt und dass keine wesentlichen Informationen verloren gehen. Andernfalls haftet der AG für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden, Kosten und Verluste (einschließlich aller angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung und - verteidigung). 14.2. Der AN räumt dem AG alle notwendigen Schutzrechte ein, um die Vertragsprodukte nutzen zu können. Der AG hat die anwendbaren Lizenzbedingungen zu beachten, die bei einem Einzelauftrag zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an den AG für das Vertragsprodukt gelten; diese werden dem AG über Anfrage zur Verfügung gestellt. Die geltenden Lizenzbedingungen sind unter xxx.xx-xxxxxxxxxx.xxx/xxxx aufgeführt. Vorbehaltlich dessen verbleibt der AN Eigentümer bzw. alleiniger Inhaber aller Schutzrechte an den Vertragsprodukten. Die dem AG eingeräumten Nutzungsrechte sind, sofern nicht anders vereinbart, vom vereinbarten Entgelt umfasst. Der AG erwirbt keine exklusiven Rechte. 14.3. Der AN steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte keine Schutzrechte Dritter in den Ländern der Europäischen Union sowie in Australien, Brasilien, China, Indien, Island, Japan, Kanada, Mexiko, Norwegen, Russische Föderation, Schweiz, Singapur, Südkorea, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA verletzen. Für alle anderen Länder führt der AN keine diesbezügliche Prüfung durch; Punkt 14.5. gilt entsprechend. Der AG wird den AN hierbei auf eigene Kosten unterstützen. 14.4. Der AG wird dem AN ihm allfällig zur Kenntnis gelangende Schutzrechtsverletzungen mitteilen; In diesem Fall bzw. sofern die Verletzung von Schutzrechten Dritter behauptet wird, unternehmen die Parteien unverzüglich auf eigene Kosten alles, um derartige Ansprüche gemeinsam abzuwehren. Diese Abwehr erfolgt unter Federführung des AN. Prozesse führt der AN, es sei denn, dies ist nicht möglich oder es wird anderes vereinbart. Sofern der AG den Prozess führt, hat er sich laufend mit dem AN abzustimmen und dessen Entscheidungen zu beachten. Der AG darf Ansprüche Dritter nicht eigenständig anerkennen oder darüber Vergleiche abschließen. Tut der AG es doch, hat der AG den AN diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Von behaupteten Verletzungen und damit in Zusammenhang stehenden Folgen haben die Parteien einander stets unverzüglich zu informieren. 14.5. Sofern durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass die Vertragsprodukte Schutzrechte Dritter verletzen und die Nutzung der Vertragsprodukte hierdurch beeinträchtigt oder unmöglich wird, gilt Folgendes: (i) Die Parteien werden sich zunächst unter Federführung des AN gemeinsam darum bemühen, die erforderlichen Nutzungsrechte zu erhalten. Sollten hieraus Kosten (insbesondere Lizenzgebühren) erwachsen, werden diese vom AN getragen. (ii) Sollten die Nutzungsrechte nicht oder nur zu unzumutbaren Bedingungen erlangt werden können, wird der AN auf seine Kosten die betroffenen Vertragsprodukte so ändern oder durch andere (ähnliche) Produkte ersetzen, dass sie das betroffene Schutzrecht nicht verletzen. Auf diese Weise wird der AG in die Lage versetzt, die Vertragsprodukte (bzw. andere ähnliche Produkte) nutzen zu können. Die vereinbarten Spezifikationen sind dabei nach Möglichkeit im Wesentlichen einzuhalten. Unwesentliche Abweichungen, die keine funktionalen Probleme verursachen, gelten jeweils als BIP des AN. (iii) Dem AN steht es auch frei, den AG von allfälligen Lizenzgebühren für die Nutzung der Vertragsprodukte gegenüber Dritten freizustellen. (iv) Wenn all dies nicht möglich ist, wird der AN die Vertragsprodukte zurücknehmen und das entrichtete Entgelt zurückerstatten. 14.6. Der AN übernimmt keine Haftung für Änderungen der Vertragsprodukte durch den AG oder durch dessen Kunden. Der AN haftet auch nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, wenn die Vertragsprodukte auch nur teilweise auf Spezifikationen des AG oder auf einer anwenderspezifischen Verwendung der Vertragsprodukte beruhen. 14.7. Weitergehende oder andere als die in diesem Punkt 14. geregelten Ansprüche des AG sind ausgeschlossen. Für die Haftung des AN findet Punkt 13. Anwendung. 14.8. Das Eigentum am BIP verbleibt in jedem Fall bei der jeweiligen Partei, die über das BIP verfügt. Alle Erfindungen, Entdeckungen, Entwicklungen und Verbesserungen, die ganz oder teilweise (i) vom AN selbst oder (ii) vom AN im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung für den AG oder unter Mitwirkung des AG gemacht oder erdacht wurden, gelten jeweils als BIP des AN. 14.9. Der AN haftet in keiner Weise für den Fall, dass der AG aufgrund oder infolge der konkreten Verwendung der vom AN zur Verfügung gestellten Vertragsprodukte Schutzrechte Dritter verletzt. Der AG hat den AN diesbezüglich in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten, insbesondere auch im Hinblick auf diesbezügliche Ansprüche Dritter.
Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.
Urheberrecht und Nutzungsrechte 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.
Schutzrechte Dritter 1. Die Bank stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an der überlassenen Software in ihrer vertragsmäßigen Fassung geltend machen, frei. Dies gilt jedoch nur, wenn die Software ordnungsgemäß genutzt wurde und die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Änderung verursacht wurde, die der Kunde selbst oder ein Dritter vorgenommen hat. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Bank unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. 3. Die Bank oder ein von ihr Beauftragter sind berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Softwareänderungen aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nutzungsmöglichkeiten des Kunden dürfen hierbei nur in zumutbarem Rahmen beschränkt oder verändert werden. Wird die Nutzung der Software im Sinne dieses Vertrages durch derartige Veränderungen für den Kunden nicht nur unwesentlich verändert oder erschwert, hat der Kunde das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
Einschränkungen 3.1 Die Programme können Technologie von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wird. Es kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für alle im Rahmen des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbar.
Rechtsschutz An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt.
Rechteeinräumung 10.1. Sie übertragen uns mit ihrer Entstehung alle Recht an für uns erstellten und gelieferten Designs und Software. Soweit diese Rechte nicht übertragbar sind sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus der Durchführung der Lieferung und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich ein, soweit diese für die bestimmungsgemäße Benutzung, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werden. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Rechte zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträge, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind. 10.2. Wurde im Rahmen der Vertragsdurchführung durch Sie eine Software erstellt oder bearbeitet, so steht uns auch der Source-Code einschließlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung zu und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugeben. 10.3. Sie werden im Hinblick auf die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehen. 10.4. Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen für die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziff. 5 abgegolten. Dies gilt auch für die Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten, es sei denn, dies ist für Sie unter Berücksichtigung der Erträge und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbar. 10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen, die nicht im Rahmen der Durchführung der Lieferung selbst entstanden sind (z.B. Standardsoftware von Ihnen oder von Dritten), werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Annahme des Auftrages schriftlich in hervorgehobener Weise informieren. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 mit der Maßgabe ein, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sind.