Common use of Generelle Ausschlüsse Clause in Contracts

Generelle Ausschlüsse. 3.18.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch 3.18.1.1 Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; nicht ausgeschlossen sind Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus früheren Kriegen innerhalb der Bun- desrepublik Deutschland; Kontaminationsschäden durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer oder biologischer Substanzen bleiben ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen; 3.18.1.2 Terrorakte, soweit nicht über die Gefahr gemäß Ziffer 3.17 begrenzt versichert. 3.18.1.3 Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen Dies gilt nicht für Schäden an den versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Sachschadens durch auf dem Versicherungsgrundstück oder auf dem hieran angrenzenden Nach- bargrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioak- tive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung, sind eingeschlossen. Satz 1 gilt nicht für radioaktive Isotope aus Kernreaktoren sowie für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kern- oder Wiederaufbereitungsanlagen oder der End- oder Zwischenlagerung von Kernbrennstoffen. 3.18.1.4 Innere Unruhen (einschließlich Brand oder Explosion), soweit nicht über die Gefahrengruppe gemäß Ziffer 3.9 begrenzt versichert; 3.18.1.5 Erdbeben (einschließlich Brand oder Explosion), soweit nicht über die Gefahrengruppe gemäß Ziffer 3.13 begrenzt versichert; 3.18.1.6 Brand, Blitzschlag, Explosion oder Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, soweit nicht über die Gefahren oder Gefahrengruppen gemäß Ziffer 3.1, 3.9 oder 3.13 versi- chert. 3.18.2 Für Risiken im Ausland gelten neben den Schadenausschlüs- sen der Ziffer 3.1 bis 3.18 auch die Schadenausschlüsse gemäß Ziffer 8.5. 3.18.3 Für Kosten und Mehraufwendungen, außer Ziffer 4.1, oder für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

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Generelle Ausschlüsse. 3.18.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch 3.18.1.1 Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; nicht ausgeschlossen sind Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus früheren Kriegen innerhalb der Bun- desrepublik Deutschland; Kontaminationsschäden durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer oder biologischer Substanzen bleiben ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen; 3.18.1.2 Terrorakte, soweit nicht über die Gefahr gemäß Ziffer 3.17 begrenzt versichert. 3.18.1.3 Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen Dies gilt nicht für Schäden an den versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Sachschadens durch auf dem Versicherungsgrundstück oder auf dem hieran angrenzenden Nach- bargrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioak- tive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung, sind eingeschlossen. Satz 1 gilt nicht für radioaktive Isotope aus Kernreaktoren sowie für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kern- oder Wiederaufbereitungsanlagen oder der End- oder Zwischenlagerung von Kernbrennstoffen. 3.18.1.4 Innere Unruhen (einschließlich Brand oder Explosion), soweit nicht über die Gefahrengruppe gemäß Ziffer 3.9 begrenzt versichert; 3.18.1.5 Erdbeben (einschließlich Brand oder Explosion), soweit nicht über die Gefahrengruppe gemäß Ziffer 3.13 begrenzt versichert; 3.18.1.6 Brand, Blitzschlag, Explosion oder Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, soweit nicht über die Gefahren oder Gefahrengruppen gemäß Ziffer 3.1, 3.9 oder 3.13 versi- chert. 3.18.2 Für Risiken im Ausland gelten neben den Schadenausschlüs- sen der Ziffer 3.1 bis 3.18 auch die Schadenausschlüsse gemäß Ziffer 8.58.6. 3.18.3 Für Kosten und Mehraufwendungen, außer Ziffer 4.1, oder für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

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