Gesamtbetrag Musterklauseln

Gesamtbetrag. Das ist die Summe aus Gesamtkreditbetrag (siehe dort) und Gesamtkosten (siehe dort). Gesamtkosten sind mitfinanzierte Kosten, Sollzinsen und sonstige Kosten, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Kosten für Ne- benleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungs- prämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Neben- leistung eine zusätzliche zwingende Voraus- setzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbe- dingungen gewährt wird.
Gesamtbetrag. Der Gesamtbetrag der Emission ist mit 10 Millionen EUR gedeckelt. Eine Erhöhung des Gesamtbetrags ist jederzeit möglich. Es ist ausdrücklich eine Erhöhungsoption auf 30 Millionen EUR (Obergrenze) vorgesehen. Eine weitere Erhöhung kann nur mittels Nachtrag gemäß § 6 KMG 2019 erfolgen. Das öffentliche Angebot wird bei Erreichen der Obergrenze beendet oder ausgesetzt, solange keine weitere Erhöhung des Gesamtbetrags mittels Nachtrag gemäß § 6 KMG 2019 erfolgt. Der Gesamtbetrag der Emission berechnet sich dabei wie folgt: Das Emissionsvolumen aller acht Indices, welche in Österreich angeboten werden, wird addiert und ergibt das Gesamtemissionsvolumen. Wenn Anleger ihr Produkt Bitpanda Crypto Index in weiterer Folge zurückverkaufen/auflösen, wird dieses Volumen vom Emissionsvolumen abgezogen. Das Gesamtemissionsvolumen entspricht somit der Summe der Erwerbspreise der von den Bitpanda Anlegern erworbenen Index-Produkten abzüglich der seitens Anleger beendeten/entnommenen Index-Produkten. Das Gesamtemissionsvolumen wird laufend berechnet und dabei die Obergrenze der Emission zu keinem Zeitpunkt überschreiten. Die Berechnung erfolgt dabei zumindest tagesaktuell.
Gesamtbetrag. Zum gesamten Emissionsvolumen siehe oben Punkt 2.1.1.2. "Emissionsvolumen" in Abschnitt I dieses Kapitalmarkt- prospekts.
Gesamtbetrag. (vgl. Rückseite Spalte 2) EUR Mir ist bekannt, dass ich meine Kommanditeinlage direkt an die Fondsgesellschaft zu leisten habe. Der Gesamtbetrag ist in einer Summe auf das Konto-Nr. 152046660 der Fondsgesellschaft bei der Norddeutsche Landesbank Girozentrale, Hannover, BLZ 250 500 00, IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXX0XXXX zu erbringen. Die Zahlung auf das Konto der Fondsgesellschaft wirkt gegenüber der SINUS schuldbefreiend. Mit Abschluss des Treuhandvertrags wird die SINUS o.g. Kommanditeinlage an der Fondsgesellschaft in ihrem Namen, aber für meine Rechnung begründen, halten und verwalten. SINUS ist berechtigt, Vollmachten zu erteilen oder sich zur Ausführung ihrer Aufgaben geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Zwischen der SINUS und mir kommt dieser Treu- handvertrag zustande, wenn die SINUS diese Beitrittserklärung gegengezeichnet und damit angenommen hat. Für das Verhältnis zwischen der Fondsgesellschaft und mir gelten ergänzend die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft und dieser Beitrittserklärung. Der Beitritt ist möglich zum 31.12.2015 und zu jedem Quartalsultimo bis zum 31.12.2016. Der geschäftsführende Kommanditist LHI Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (LHI KVG) kann nach seinem pflichtgemäßen Ermessen weitere Beitrittstermine bestimmen bzw. Beitrittstermine aussetzen. Soweit meine vollständigen Beitrittsunterlagen bis fünf Bankarbeitstage vor dem jeweiligen Beitrittstermin bei der SINUS eingegangen sind, ist der Gesamtbetrag am Quartals- ultimo (letzter Bankarbeitstag) zu leisten. Dies ermöglicht eine Ergebnisbeteiligung ab dem ersten Tag nach dem jeweili- gen Beitrittstermin. Maßgeblich für eine ungeminderte Ergebnisbeteiligung ist jeweils der Tag der vollständig erfolgten Gutschrift auf dem oben bezeichneten Konto zum Beitrittstermin. Für einen Beitritt zum 31.12.2015 ist die Zahlung bereits am 21.12.2015 fällig. Die Folgen einer Nichtzahlung, verspäteten oder geringeren Zahlung sind in § 4 Ziff. 5–9 des Gesellschaftsvertrags i. V. m. § 3 des Treuhandvertrags geregelt und mir bekannt. Original bitte einsenden an SINUS Treuhand-Verwaltung GmbH, Xxxx-Xxxxx-Xxx 0, 00000 Xxxxxxx x. Xxxxxxx, blaue Kopie für den Anleger. Ich weise die SINUS hiermit an, Zahlungen aufgrund von Ausschüttungen auf das von mir oben angegebene Konto zu überweisen. Auf einen Zugang der Annahme meines Beitrittsangebots als Wirksamkeitsvoraussetzung verzichte ich ausdrücklich. Die Annahme erfolgt nur, wenn die Beitrittsunterlagen vol...
Gesamtbetrag. Der Gesamtbetrag ist die Summe aus dem Barzahlungspreis und den Gesamtkosten (ggf. Zin- sen). Der Gesamtbetrag zeigt Ihnen an, welche Gesamtbelastung Sie mit Abschluss der Teil- zahlungsvereinbarung eingehen. Die Berechnung des sich aus dieser Teilzahlungsvereinba- rung ergebenden Gesamtbetrags beruht auf den Annahmen, dass (i) die Finanzierungshilfe für den in der Teilzahlungsvereinbarung angeführten Barzahlungspreis zu den gewährten Bedin- gungen von Ihnen in Anspruch genommen wird, (ii) keine Teilinanspruchnahme der Finanzie- rungshilfe erfolgt, (iii) sich der Sollzinssatz nicht verändert und (iv) die Finanzierungshilfe voll- ständig in Anspruch genommen wird und die Raten jeweils fortlaufend bei Fälligkeit gezahlt werden.
Gesamtbetrag. Es entstehen keine weiteren Kosten, deshalb entspricht der Gesamtbetrag bei der Inanspruchnahme der Teilzahlungsfunktion dem auf Seite 1 des Breuninger Friends Card Antrag bezifferten anfänglichen finanziellen Verfügungsrahmen (Höchstbetrag).

Related to Gesamtbetrag

  • Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

  • Auftrag Der Leistungserbringer kann über den Datenaustausch durch die KKH beauftragt werden, auf Grundlage einer Verordnung einen Kostenvoranschlag/Angebot zu erstellen, eine Anpas- sung/Reparatur/Sicherheitstechnische Kontrolle oder Wartung vorzunehmen.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Beschwerden Meldung von Problemen zwischen Ihnen und PayPal bezüglich unserer Dienstleistungen Wenn Sie mit dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht zufrieden sind ...