Gesamtvertrag. 29.1 Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Lieferanten dar. Alle vorherigen Vorschläge und Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Zweck dieses Vertrags, ob mündlich oder schriftlich, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Geschäftsbedingungen des Lieferanten o.ä., werden dadurch ersetzt
Gesamtvertrag für die integrale Kabelweitersendung von Rundfunksendungen Allgemeinen Fachverband des Verkehrs (Wirtschaftskammer Österreich), 0000 Xxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx 00 (nachstehend “Fachverband”) genannt:
Gesamtvertrag. 15.6.1 Der Vertrag stellt der vollständige Vertrag zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrags dar und ersetzt alle früheren Vorschläge, Marketingmaterialien und sonstigen Mitteilungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrags. Die Parteien lehnen es ausdrücklich ab, sich auf frühere Gespräche, E-Mails, Ausschreibungen und/oder Verträgen zwischen den Parteien zu verlassen. Es gibt keine weiteren mündlichen Vereinbarungen, Zusicherungen, Gewährleistungszusagen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
15.6.2 Unter keinen Umständen gelten die Bedingungen oder Bestimmungen einer Bestellung, einer Rechnung oder eines anderen Verwaltungsdokuments, das vom Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausgestellt wurde, als Änderung, Abänderung oder Erweiterung der Rechte, Pflichten oder Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Vertrag oder als anderweitige Änderung dieses Vertrags, unabhängig davon, ob HYBRID solche Bedingungen oder Bestimmungen beanstandet hat.
Gesamtvertrag. Den Mitgliedern von Organisationen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag für die vorliegenden Vergütungssätze geschlos- sen hat, wird bei Abschluss des hierzu gehörigen Einzelvertrages ein Gesamtvertragsnachlass auf die jeweiligen Vergütungssät- ze eingeräumt.
Gesamtvertrag. Diese Vereinbarung zwischen dem Fachverband und der AUSTRO-MECHANA ist in rechtlicher Hinsicht ein Gesamtvertrag gemäß § 6 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 1936 in Verbindung mit der Urheberrechtsgesetznovelle 1986.
Gesamtvertrag. Dieses Dokument und alle Dokumente, auf die hierin verweisen wird, bilden den Gesamtvertrag in Bezug auf die Garantiebedingungen für Hardware von Promethean und gelten vorrangig vor älteren Verträgen, Vereinbarungen oder Darstellungen hinsichtlich der Produkte; dies schließt Darstellungen aus Verkaufsunterlagen von Promethean sowie Ratschläge seitens Promethean oder von Mitarbeitern von Promethean oder Wiederkäufern, Geschäftspartnern, Partnern oder Vertriebspartnern von Promethean ein. Kein Wiederverkäufer, Geschäftspartner, Partner oder Vertriebspartner von Promethean ist dazu berechtigt, Änderungen, Erweiterungen, Ergänzungen oder Variationen der Garantiebedingungen anzubieten oder diesen zuzustimmen, noch darf er anstelle oder im Namen von Promethean andere Abhilfen anbieten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rückerstattungen). Es dürfen nur Änderungen an diesen Garantiebedingungen durchgeführt werden, wenn dies schriftlich durch einen dazu berechtigten Mitarbeiter von Promethean erfolgt.
Gesamtvertrag. 29.1 Die Vereinbarung stellt das gesamte und vollständige Verständnis und die Regelung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung dar und ersetzt und verdrängt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen oder Absprachen.
Gesamtvertrag. 28.1 Die Vereinbarung stellt das gesamte und vollständige Verständnis und die Regelung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung dar und ersetzt und verdrängt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen oder Absprachen.
28.2 Der Auftraggeber erkennt an, dass er sich nicht auf eine Aussage, ein Versprechen, eine Versicherung, eine Dar- stellung, eine Zusicherung oder Gewährleistung zu verlas- sen hat, die nicht in dieser Vereinbarung geregelt wurde.
Gesamtvertrag. Dieser Vertrag ist der einzige Gesamtvertrag zwischen den Vertragsparteien und ersetzt sämtliche vorherigen mündlichen und schriftlichen Kommunikationen, Übereinkünfte und Verträge in Bezug auf den hierin enthaltenen Vertragsgegenstand.
Gesamtvertrag abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Tirol (im Folgenden kurz Xxxxxx genannt) einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die im § 2 angeführten Krankenversicherungsträger andererseits.
(1) Dieser Gesamtvertrag wird gemäß §§ 338, 341 und 342 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. 189, sowie gemäß § 38 Abs.2 Ziff. 0 xxx XX 0000, XXXX 373/1984 in der jeweils gel- tenden Fassung zum Zwecke der Bereitstellung und Sicherstellung der ausreichenden ärztlichen Ver- sorgung der bei den im § 2 angeführten Krankenversicherungsträgern Versicherten und ihrer an- spruchsberechtigten Angehörigen (im Folgenden kurz unter der Bezeichnung "Anspruchsberechtigte" zusammengefasst) abgeschlossen.
(2) Vertragsparteien im Sinne dieses Gesamtvertrages sind die Xxxxxx einerseits und die im § 2 angeführten Krankenversicherungsträger andererseits. Dieser Gesamtvertrag wird vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für folgende Krankenversicherungsträger mit deren Zustimmung und mit Wirkung für diese ab- geschlossen:
1. Tiroler Gebietskrankenkasse
2. Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(1) Die Zahl der Planstellen und ihre örtliche Verteilung wird unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien in einem Anhang zu diesem Gesamt- vertrag festgesetzt (Anhang 1).
(2) Bei der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse sowie einer allfälligen Verschiedenheit von Wohn- und Beschäftigungsort die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Behandlung gesichert sein muss. In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten freigestellt sein.
(3) Wird ein Einvernehmen über die Zahl der Vertragsärzte, ihre örtliche Verteilung sowie über die beantragte Abänderung der festgesetzten Zahl und der Verteilung nicht erzielt, so entscheidet die Landesschiedskommission.
(1) Die freien Vertragsarztstellen werden im Einvernehmen mit der Xxxxxx vom Versiche- rungsträger in der nächsten Nummer der Mitteilungen der Xxxxxx ausgeschrieben. Der Wortlaut der Ausschreibung ist zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.
(2) Die Anträge auf Vertragsabschluss sind innerhalb der Ausschreibungsfrist schriftlich bei der Xxxxxx einzureichen. Die in der Ausschreibung bezeichnet...