Geschenkannahme Musterklauseln

Geschenkannahme. Das aktive Fordern oder das sich versprechen lassen einer Zuwendung sowie die Gewährung einer Zuwendung auf Aufforderung des Begünstigten ist Mitarbeitern der Österreichischen Ärzte- und Apothekerbank AG ausnahmslos verboten. In der Österreichischen Ärzte- und Apothekerbank AG sind in den Grundsätzen der Auftrags- ausführung (Durchführungspolitik) Durchführungsgrundsätze definiert und umgesetzt, die fest- legen, nach welchen Regeln die Österreichische Ärzte- und Apothekerbank AG Kundenauf- träge ausführt.
Geschenkannahme. Nach der Gewerbeordnung darf die Betreuungskraft ihre Position nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile missbrauchen. Insbesondere darf sie keine Geschenke, Schenkungen oder Legate annehmen (oder sich versprechen lassen), denen keine gleichwertigen Gegenleistungen entgegenstehen und die nicht mehr als geringfügig anzusehen sind. Nachdem viele Klientinnen mit Erinnerungsschwächen kämpfen, besteht die Gefahr, dass eine Schenkung von dem/der Klient/in später vergessen wird. Dies kann dann in weiterer Folge zum Vorwurf des Diebstahls führen. Der/die Klient/in, bzw. die Vertretung unterzeichnen darüber hinaus eine Zusatzerklärung betreffend entsprechender Verwahrung von Wertgegenständen.
Geschenkannahme. Es gelten bestimmte Regelungen über die Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen für alle Mitarbeiter. Diese sind immer ab bestimmten Grenzwerten meldepflichtig bzw. genehmigungspflichtig. Jede organisatorische Einheit führt ein Register der angenom- menen Geschenke. • Geschäftsausführung sowie Zuteilung bei Emissionen Um eine rasche Ausführung der Kundenaufträge im Sinne unserer Kunden zu gewährleisten, werden alle Aufträge entsprechend un- serer execution policy (ausgenommen bei expliziter Weisung des Kunden) ausgeführt. Es gibt festgelegte Grundsätze bei Zuteilungen im Rahmen von Emissionen, um die Gleichbehandlung aller Kunden zu gewährleisten. • Annahme von Vorteilen und Provisionen Für die Veranlagung ihrer Kunden in Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten erhält die Bank zum Teil Zuwendungen von Dritten. Diese Zuwendungen werden im Sinne der Kunden qualitätsverbessernd eingesetzt und sind daher nicht geeignet, dem Kun- deninteresse zu schaden. Genauere Details zur Annahme von Vorteilen entnehmen Sie dem Dokument „Allgemeine Information über Annahme von Vorteilen und Provisionen“. Auf Anfrage stellt Ihnen die Bank gerne weitere Information zur Verfügung. Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (im Folgenden Bank) bietet Ihnen eine breite Produktpalette sowie laufende Kundenbetreuung in Wertpapieren an. Dieser Service ist für uns mit einem kosteninten- siven personellen und organisatorischen Aufwand verbunden. Zur Deckung dieses Aufwandes erhalten wir von unseren Geschäftspartnern Zuwendungen in Form von Geldzahlungen oder sonstigen nicht-monetären Vorteilen, die wir Ihnen im Falle einer uns treffenden Informationspflicht vor Auftragsausführung bzw. einmal jährlich im Nachhinein automatisch offenlegen. Dabei stellen wir organisatorisch sicher, dass Ihre Interessen als Kunde gewahrt werden, die Qualität der von uns erbrachten Wertpapierdienstleistungen aufrecht zu erhalten und durch Investition in Schulung unserer Mitarbeiter sowie ständige Erweiterung unserer Internetdienste weiter zu verbessern. Unabhängig hiervon sind wir gemäß WAG 2018 verpflichtet, über Zuwendungen, die wir von unseren Geschäftspartnern erhalten, zu informieren und so eine größtmögliche Transparenz für Ihre Anlage- entscheidung zu schaffen. Wir informieren Sie deshalb hiermit darüber, dass wir aus den im Folgenden genannten Vergütungen, die unsere Geschäftspartner für die jeweiligen Finanzprodukte erheben, re...
Geschenkannahme. Nach der Gewerbeordnung darf die Betreuungskraft ihre Position nicht zur Erlangung persönlicher Vortei- le missbrauchen. Insbesondere darf sie keine Geschenke, Schenkungen oder Legate annehmen (oder sich versprechen lassen), denen keine gleichwertigen Gegenleistungen entgegenstehen und die nicht mehr als geringfügig anzusehen sind. Nachdem viele Klient/innen mit Erinneungsschwächen kämpfen, besteht die Gafahr, dass eine Schenkung von dem/der Klient/in später vergessen wird. Dies kann dann in weiterer Folge zum Vorwurf des Diebstahls führen. Der/die Klientin, bzw. die Vertretung unterzeichnen da- rüber hinaus eine Zusatzerklärung betreffend entsprechender Verwahrung von Wertgegenständen. Sollte eine Schenkung gewünscht werden, verwenden Sie bitte zu Ihrer eigenen Sicherheit unsere Formularvorlage "Geschenkannahme".
Geschenkannahme. Die ehrenamtlichen HelferInnen dürfen von KlientInnen Geschenke nur in einem sehr begrenzten Ausmaß annehmen. Diese dürfen über kleine Aufmerksamkeiten wie z. B. Süßigkeiten nicht hinausgehen. Eine Ausnahme wird ggf. bei runden Geburtstagen, Hochzeiten und Austritten ge- währt. Die Annahme von Geldbeträgen und Erbschaften ist grundsätzlich untersagt.
Geschenkannahme. Zuwendungen und Vorteile, deren Annahme ihre Unabhängigkeit beeinflussen könnten, dürfen von Mitarbeitern der xxxxxxxxxxxx.xx AG weder gefordert noch angenommen werden.
Geschenkannahme. Geben Sie unseren Mitarbeitern bitte keine Trinkgelder oder Geschenke, selbst wenn es sich um geringfügige Auf- merksamkeiten handelt.
Geschenkannahme. Mitarbeitende dürfen keine Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen, deren Ge- genwert geschätzte CHF 100.— übersteigen. Ist es wegen besonderer Umstände nicht möglich, ein solches Geschenk abzulehnen, muss das Geschenk der vorgesetzten Stel- le übergeben werden, welche eine endgültige Entscheidung darüber trifft. Im Übrigen ist die Weisung Umgang mit Zuwendungen von Dritten_Korruption verbindlich.

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  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.