Geschenkannahme Musterklauseln

Geschenkannahme. Es gelten bestimmte Regelungen über die Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen für alle Mitarbeiter. Diese sind immer ab bestimmten Grenzwerten meldepflichtig bzw. genehmigungspflichtig. Jede organisatorische Einheit führt ein Register der angenom- menen Geschenke. • Geschäftsausführung sowie Zuteilung bei Emissionen Um eine rasche Ausführung der Kundenaufträge im Sinne unserer Kunden zu gewährleisten, werden alle Aufträge entsprechend un- serer execution policy (ausgenommen bei expliziter Weisung des Kunden) ausgeführt. Es gibt festgelegte Grundsätze bei Zuteilungen im Rahmen von Emissionen, um die Gleichbehandlung aller Kunden zu gewährleisten. • Annahme von Vorteilen und Provisionen Für die Veranlagung ihrer Kunden in Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten erhält die Bank zum Teil Zuwendungen von Dritten. Diese Zuwendungen werden im Sinne der Kunden qualitätsverbessernd eingesetzt und sind daher nicht geeignet, dem Kun- deninteresse zu schaden. Genauere Details zur Annahme von Vorteilen entnehmen Sie dem Dokument „Allgemeine Information über Annahme von Vorteilen und Provisionen“. Auf Anfrage stellt Ihnen die Bank gerne weitere Information zur Verfügung. Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (im Folgenden Bank) bietet Ihnen eine breite Produktpalette sowie laufende Kundenbetreuung in Wertpapieren an. Dieser Service ist für uns mit einem kosteninten- siven personellen und organisatorischen Aufwand verbunden. Zur Deckung dieses Aufwandes erhalten wir von unseren Geschäftspartnern Zuwendungen in Form von Geldzahlungen oder sonstigen nicht-monetären Vorteilen, die wir Ihnen im Falle einer uns treffenden Informationspflicht vor Auftragsausführung bzw. einmal jährlich im Nachhinein automatisch offenlegen. Dabei stellen wir organisatorisch sicher, dass Ihre Interessen als Kunde gewahrt werden, die Qualität der von uns erbrachten Wertpapierdienstleistungen aufrecht zu erhalten und durch Investition in Schulung unserer Mitarbeiter sowie ständige Erweiterung unserer Internetdienste weiter zu verbessern. Unabhängig hiervon sind wir gemäß WAG 2018 verpflichtet, über Zuwendungen, die wir von unseren Geschäftspartnern erhalten, zu informieren und so eine größtmögliche Transparenz für Ihre Anlage- entscheidung zu schaffen. Wir informieren Sie deshalb hiermit darüber, dass wir aus den im Folgenden genannten Vergütungen, die unsere Geschäftspartner für die jeweiligen Finanzprodukte erheben, re...
Geschenkannahme. Nach der Gewerbeordnung darf die Betreuungskraft ihre Position nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile missbrauchen. Insbesondere darf sie keine Geschenke, Schenkungen oder Legate annehmen (oder sich versprechen lassen), denen keine gleichwertigen Gegenleistungen entgegenstehen und die nicht mehr als geringfügig anzusehen sind. Nachdem viele Klientinnen mit Erinnerungsschwächen kämpfen, besteht die Gefahr, dass eine Schenkung von dem/der Klient/in später vergessen wird. Dies kann dann in weiterer Folge zum Vorwurf des Diebstahls führen. Der/die Klient/in, bzw. die Vertretung unterzeichnen darüber hinaus eine Zusatzerklärung betreffend entsprechender Verwahrung von Wertgegenständen.
Geschenkannahme. Zuwendungen und Vorteile, deren Annahme ihre Unabhängigkeit beeinflussen könnten, dürfen von Mitarbeitern der ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ AG weder gefordert noch angenommen werden.
Geschenkannahme. Die ehrenamtlichen HelferInnen dürfen von KlientInnen Geschenke nur in einem sehr begrenzten Ausmaß annehmen. Diese dürfen über kleine Aufmerksamkeiten wie z. B. Süßigkeiten nicht hinausgehen. Eine Ausnahme wird ggf. bei runden Geburtstagen, Hochzeiten und Austritten ge- währt. Die Annahme von Geldbeträgen und Erbschaften ist grundsätzlich untersagt.
Geschenkannahme. Mitarbeitende dürfen keine Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen, deren Ge- genwert geschätzte CHF 100.— übersteigen. Ist es wegen besonderer Umstände nicht möglich, ein solches Geschenk abzulehnen, muss das Geschenk der vorgesetzten Stel- le übergeben werden, welche eine endgültige Entscheidung darüber trifft. Im Übrigen ist die Weisung Umgang mit Zuwendungen von Dritten_Korruption verbindlich.
Geschenkannahme. Nach der Gewerbeordnung darf die Betreuungskraft ihre Position nicht zur Erlangung persönlicher Vortei- le missbrauchen. Insbesondere darf sie keine Geschenke, Schenkungen oder Legate annehmen (oder sich versprechen lassen), denen keine gleichwertigen Gegenleistungen entgegenstehen und die nicht mehr als geringfügig anzusehen sind. Nachdem viele Klient/innen mit Erinneungsschwächen kämpfen, besteht die Gafahr, dass eine Schenkung von dem/der Klient/in später vergessen wird. Dies kann dann in weiterer Folge zum Vorwurf des Diebstahls führen. Der/die Klientin, bzw. die Vertretung unterzeichnen da- rüber hinaus eine Zusatzerklärung betreffend entsprechender Verwahrung von Wertgegenständen. Sollte eine Schenkung gewünscht werden, verwenden Sie bitte zu Ihrer eigenen Sicherheit unsere Formularvorlage "Geschenkannahme".
Geschenkannahme. Geben Sie unseren Mitarbeitern bitte keine Trinkgelder oder Geschenke, selbst wenn es sich um geringfügige Auf- merksamkeiten handelt.
Geschenkannahme. Das aktive Fordern oder das sich versprechen lassen einer Zuwendung sowie die Gewährung einer Zuwendung auf Aufforderung des Begünstigten ist Mitarbeitern der Österreichischen Ärzte- und Apothekerbank AG ausnahmslos verboten. In der Österreichischen Ärzte- und Apothekerbank AG sind in den Grundsätzen der Auftrags- ausführung (Durchführungspolitik) Durchführungsgrundsätze definiert und umgesetzt, die fest- legen, nach welchen Regeln die Österreichische Ärzte- und Apothekerbank AG Kundenauf- träge ausführt.