Sorgfaltspflicht und Haftung Musterklauseln

Sorgfaltspflicht und Haftung. 5.1 Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung vorgegebener spezifischer Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken. Der Subunternehmer leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften.
Sorgfaltspflicht und Haftung. Die BB Wertmetall AG verpflichtet sich, die anvertrauten Depotwerte mit der gleichen Sorgfalt wie die eigenen zu verwahren, zu verbuchen bzw. zu verwalten. Sie haftet nur für Schäden, die vom Kunden nachgewiesen und durch grobe Fahrlässigkeit von BB Wertmetall AG verursacht worden sind. BB Wertmetall AG übernimmt keine Haftung für Schäden aus höherer Gewalt.
Sorgfaltspflicht und Haftung. Die Bank erbringt ihre Dienstleistungen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt. Die Haftung der Bank beschränkt sich in allen Fällen auf direkte Schäden, die dem Kunden als unmittelbare Folge der Handlungen der Bank entstanden sind.
Sorgfaltspflicht und Haftung. 6.1 EXASOL führt sämtliche Consulting-Leistungen mit großer Sorgfalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch, die der Entwicklung der Branche und den Bedürfnissen des Vertragspartners in bester Weise gerecht werden.
Sorgfaltspflicht und Haftung. Die Vermieterin hat für die Sicherung der Mietsache die Sorgfalt ei- nes ordentlichen Kaufmannes aufzuwenden. Sie haftet für Schäden, welche nachweislich aus der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung dieser Sorgfaltspflicht hervorgehen sollten. Jede wei- tergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch atmosphä- rische Einflüsse wie Luftfeuchtigkeit, -trockenheit, Hitze, Kälte und dergleichen, durch höhere Gewalt oder Unglücksfälle wie Brände, Rohrbrüche usw., an denen die Vermieterin kein Verschulden trifft, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gegen Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion), Einbruchdiebstahl, Vandalismus bei Einbruchdiebstahl, Raub und Diebstahl durch Drittpersonen innerhalb der Geschäfts- räume ist die Mietsache durch die Vermieterin versichert. Eine darü- ber hinausgehende Versicherung ist Sache des Mieters. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch die nicht ord- nungsgemässe Hinterlassung der Mietsache durch den Mieter oder ein von ihm Bevollmächtigten gemäss Punkt 11. entstanden sind. Ferner haftet die Vermieterin nicht für Schäden, die im Zuge des Zutritts des Mieters und dessen Bevollmächtigte zur Mietsache aus welchem Grund auch immer entstanden sind. Die Vermieterin haf- tet insbesondere nicht für Beschädigungen und Verluste der in der Mietsache hinterlegten Gegenstände, die der Mieter oder ein von ihm Bevollmächtigter während des Zutritts zur Mietsache verursacht haben, unabhängig davon, ob die Bedingungen zur Zutrittsberechti- gung eingehalten wurden oder nicht. Dasselbe gilt für Diebstähle der in der Mietsache hinterlegten Gegenstände durch Bevollmächtigte des Mieters, unabhängig davon, ob die Bedingungen zur Zutrittsbe- rechtigung eingehalten wurden oder nicht.
Sorgfaltspflicht und Haftung. Der Mieter hat die Mieträumlichkeiten und die Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachte Schäden sind von dem Mieter zu ersetzen. Die Mieter sind verpflichtet, bei Bezug der Räumlichkeiten, die Einrichtung auf ihre Vollständigkeit und ihre Gebrauchstauglichkeit hin zu überprüfen und Beanstandungen unverzüglich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Während der Mietzeit auftretende Schäden haben die Mieter ebenfalls unverzüglich zu melden.
Sorgfaltspflicht und Haftung. Der Kunde hat jede Schädigung oder Gefährdung der Anlagen der TGB im Rahmen der gebotenen Sorgfaltspflicht zu vermeiden. Er haftet für den in Missachtung dieser Sorgfaltspflicht angerichteten Schaden.
Sorgfaltspflicht und Haftung. Die Bank behandelt die Depotwerte des Kunden mit der geschäftsüblichen Sorgfalt. Die Bank verpflichtet sich, die ihr im Rahmen dieses Depotreglements anvertrauten Depotwerte an einem sicheren Ort aufzubewahren oder durch Dritte aufbe- wahren zu lassen. Sie haftet für sich und ihre Hilfspersonen nur für direkte (unmittelbare) Schäden und in keinem Fall für Folge- oder Sonderschäden. Bei Drittverwahrung haftet die Bank nur für gehörige Sorgfalt bei der Xxxx und Instruktion dieser Verwahrungsstelle.
Sorgfaltspflicht und Haftung. Jeder Teilnehmer nimmt an der Veranstaltung auf eigene Gefahr teil. Die Aufsichtspflicht von Seiten des Veranstalters (cotona) beginnt mit der persönlichen Kontaktaufnahme der Teilnahme am Anfang der Veranstaltung und endet mit der Verabschiedung am Ende der Veranstaltung. Sofern die Erziehungs- berechtigten/ Aufsichtspersonen oder Weisungsbefugte während der Veranstaltung anwesend bleiben, obliegt die Aufsichtspflicht bei ihnen. Sollten Teilnehmer Schäden an Sachen und Personen verursachen oder aber selbst erleiden übernimmt der Veranstalter i.d.R. keine Haftung, sondern haftet nur insoweit Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit festgestellt wird. Jeder Teilnehmer verzichtet auf die Geltend-machung von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art wegen leichter Fahrlässigkeit. Es wird allen Teilnehmern grundsätzlich empfohlen, eine Privathaftpflicht und eine Unfallversicherung abzuschließen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Bekleidung, Diebstahl oder Verlust der von den Teilnehmer/ innen eingebrachten Sachen.
Sorgfaltspflicht und Haftung. Die Bank verwahrt, verbucht und verwaltet die Depotwerte mit der geschäftsüblichen Sorgfalt. Dabei haftet die Bank für sich und ihre Hilfspersonen nur, sofern sie ein schweres Verschulden trifft. Bei Drittverwahrung haftet die Bank nur für gehörige Sorgfalt bei der Xxxx und Instruktion der direkt nachfolgenden Drittverwahrungsstelle. Die Bank haftet aber nicht, wenn der Kunde die Verwahrung bei einer nicht von der Bank empfohlenen Verwahrungsstelle verlangt hat. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass Wertrechte im Ausland verwahrt werden können, unabhängig der Art der Aufsicht über die Verwahrungsstelle. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank zur Beschaf­ fung von weiteren Informationen durch Drittverwahrer angehalten werden kann. Der Kunde erteilt der Bank auf Anfrage die verlangten Informationen.