Geschäftspartner Musterklauseln

Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhal- tung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Ein ver- gleichbarer Standard liegt vor, wenn die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verab- schiedeten Basel-III-Standards in der maßgeblichen Rechtsordnung umgesetzt wurden. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto sowie ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- ten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Abwicklungsgesellschaften sind auch dann nicht zu geldpolitischen Geschäften zugelassen, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllen. Abwicklungsgesellschaf- ten, die bereits am 22. Xxxx 2017 geldpolitischer Geschäftspartner der Bank waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2021 zugelassen. Ihr Zugang zu den geldpolitischen Geschäften ist auf die durchschnittliche Höhe der im Zeitraum vom 21. Xxxx 2016 bis 22. Xxxx 2017 aufge- nommenen geldpolitischen Kredite (einschließlich Innertageskredit) begrenzt (Limit). Abwick- lungsgesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, können mit Zustim- mung der jeweils anderen Abwicklungsgesellschaft auch auf deren Limit zurückgreifen, das dann entsprechend reduziert wird. Abwicklungsgesellschaft im Sinne dieser AGB ist eine juristische Person privaten oder öf- fentlichen Rechts, deren Hauptgeschäftszweck (i) in der Verwaltung und der zeitlich ge- streckten Veräußerung ihrer Vermögenswerte mit dem Ziel der Einstellung ihres Geschäfts- betriebs oder (ii) ansonsten in der Unterstützung von Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor besteht. Unter (ii) fallen auch Zweckgesellschaften, auf die im Zusammen- hang mit einer Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 26 der Verord- nung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertra...
Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder niede- rgelassenen Kreditinstituten ab, die zur Unterhaltung von Mindestreserven verpflichtet sind. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto bei der Bank unterhalten; die Bank kann Ausnah- men zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken.
Geschäftspartner. (1) Die Bank schließt geldpolitische Geschäfte mit in Deutschland ansässigen oder nieder- gelassenen Kreditinstituten ab, die nach den Vorgaben des Eurosystems zur Unterhaltung von Mindestreserven verpflichtet, finanziell solide sind und einer staatlichen Aufsicht unterlie- gen. Soweit die Beaufsichtigung der Kreditinstitute nicht gemäß Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) geregelt ist (siehe bei Kreditinstituten mit Sitz au- ßerhalb des EWR), kann sie nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Der Geschäftspartner muss ein Girokonto sowie ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhal- ten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Zweckgesellschaften, auf die im Zusammenhang mit einer Ausgliederung von Vermögens- werten im Sinne des Artikels 26 der Verordnung 2014/806/EU oder des Artikels 42 der Richt- linie 2014/59/EU bzw. § 107 Absatz 1 Nummer 2, 132 ff. des Sanierungs- und Abwicklungs- gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) Vermögenswerte, Rechte oder Verbind- lichkeiten übertragen worden sind („bad banks“), sind auch dann nicht zu geldpolitischen Geschäften zugelassen, wenn sie die Geschäftspartnervoraussetzungen ansonsten erfüllen. Zur Bewertung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners wird die Bank insbesondere die nachstehend aufgeführten bankenaufsichtlichen Daten heranziehen:
Geschäftspartner. Der Auftragnehmer hat mit bestimmten Partnern (nachfolgend Geschäftspartner genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Soweit ein Geschäftspartner Produkte und Leistungen zu diesen AGB vermittelt, gelten ausschließlich diese AGB. Der Auftragnehmer ist allerdings weder für die Geschäftstätigkeiten des Geschäfts- partners verantwortlich, noch für irgendwelche Zusagen, die dieser dem Auftraggeber gegenüber macht oder für Produkte und Dienst- leistungen, die der Geschäftspartner unter eigenen Verträgen anbietet.
Geschäftspartner. Laut Bekanntmachung über die Verkehrssitte für Finanzdienst- leister haben wir mitzuteilen, dass wir ein Entgelt für die Vermitt- lung und den Verkauf von Produkten von unseren Geschäftspartnern erhalten. Informationen zu unseren Geschäftspartnern sind in den Filialen der Bank und über xxx.xxxxxxxxxx.xx erhältlich.
Geschäftspartner. Dieser Vertrag regelt die Beziehungen zwischen der bookmanSolutions GmbH (nachfolgend „bookmanSolutions“ genannt) und dem Besteller (nachfolgend „Kunde“ genannt) für das Programm bookmanCockpit (nachfolgend Anwendung oder auch Produkt genannt). Als Kunde gilt jede natürliche oder juristische Person, welche sich für eine der Produktvarianten registriert hat. Der Kunde kann für die Anwendung seinerseits Benutzer registrieren, welche das Produkt ihren, durch den Kunden vergebenen, Rechten entsprechend nutzen können.
Geschäftspartner. SK hat mit bestimmten Partnern Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung von deren Leistungen geschlossen. In Bezug auf diese Partner vermittelt SK lediglich zwischen dem Kunden und den Partnern. SK ist weder für die Geschäftstätigkeiten der Geschäfts- partner verantwortlich, noch für irgendwelche Zusagen, die diese dem Kunden gegenüber machen oder für Produkte und Werk- oder Dienstleistungen, die die Geschäftspartner dem Kunden unter eigenen Verträgen an-bieten.
Geschäftspartner. Lecos hat mit bestimmten Partnern (nachfolgend Lecos Geschäfts- partner genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Soweit ein Lecos Ge- schäftspartner Werk- und Dienstleistungen zu diesen AGB vermittelt, gelten ausschließlich diese AGB. Lecos ist allerdings weder für die Ge- schäftstätigkeiten des Lecos Geschäftspartners verantwortlich, noch für irgendwelche Zusagen, die dieser dem Kunden gegenüber macht oder für Produkte und Dienstleistungen, die der Lecos Geschäftspartner un- ter eigenen Verträgen anbietet
Geschäftspartner sämtliche Personen, deren Abwesenheit gleichzeitig mit Ihrer Abwesenheit für einen oder mehrere voll- ständige Tage die ordnungsgemäße Fortsetzung der Geschäftstätigkeit unmöglich macht.
Geschäftspartner. Dieser Vertrag regelt die Beziehungen zwischen dem Unternehmen Devity Labs GmbH (nachfolgend „Betreiber“ genannt) und dem Account-Ersteller (nachfolgend „Kunde“ genannt) des Software-as-a-Service-Angebots „XxxxxxXxxxxxxxxxxxxx.xxx“ (nachfolgend auch SaaS genannt). Als Kunde gilt jede natürliche oder juristische Person, welche sich für das oben genannte Angebot registriert hat. Der Kunde kann für XxxX seinerseits Benutzer registrieren, welche SaaS gemäß ihren, durch den Kunden vergebenen Rechten, nutzen können. Dieser Vertrag regelt die Beziehung zwischen dem Betreiber und dem Kunden.