Gesetzesänderungen Musterklauseln

Gesetzesänderungen. Diese Anstellungsbedingungen werden automatisch allfälligen nachfolgenden Gesetzesänderungen angepasst. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich nicht auf wohlerworbene Rechte berufen.
Gesetzesänderungen. Gesetzesänderungen können einen negativen Einfluss auf die In- vestition in die Schuldverschreibungen haben und die Rückzahlung und/oder Zinszahlungen gefährden. Risiko einer negativen Rendite Die Realverzinsung aus der Investition kann durch Inflation verrin- gert werden. In Fällen, in denen ein Anleger die Schuldverschreibungen zu einem Emissionspreis erwirbt, der größer oder gleich der Summe aus dem Rückzahlungsbetrag und aller verbleibenden Zinszahlungen auf die Schuldverschreibungen ist, sind die Anleger dem Risiko ausgesetzt, dass sie keine oder eine negative Rendite in Bezug auf die Schuld- verschreibungen erhalten.
Gesetzesänderungen. Sage wird erforderliche Anpassungen des Aktuellen Releases der Aktuellen Version gemäß Ziffer 3.4 bzw. der aktuell gültigen Produktlebenszyklus-Richtlinie von Sage X3 an die während der Vertragslaufzeit wirksam werdende Änderungen zwingender deutscher gesetzlicher Vorschriften vornehmen. Dies gilt nicht für branchenspezifische oder sonstige gesetzliche Vorschriften, deren Umsetzung unmittelbar für Sage X3 nicht gesetzlich vorgeschrieben ist oder die nicht typischerweise den Leistungsumfang von Sage X3 betrifft.
Gesetzesänderungen. Ansprüche gemäß Ziffer 1.2 im Zusammenhang mit nach dem Abschluss des in Anhang II beigefügten Kaufvertrags (Signing) neu erlassenden oder geänderten Gesetzen oder im Bereich der Steuerverwaltung neu erlassenden oder geänderten Erlassen.
Gesetzesänderungen. Ansprüche gemäß Ziffer 1.2 im Zusammenhang mit nach dem Signing neuen oder geänderten Gesetzen oder im Bereich der Steuerverwaltung neuen oder geänderten Erlassen.
Gesetzesänderungen. Eine Anpassung der Abgeltung erfolgt bei Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, welche die Produktionskosten der vereinbarten Leistungen oder die Erlöse nachweislich und unmittelbar betreffen (z.B. Mehrwertsteuer, obligatorische Sozialversicherungen etc.), sofern die Änderungen zum Zeitpunkt der Offertstellung im Ausschreibungsverfahren nicht definitiv beschlossen waren.
Gesetzesänderungen. Änderungen dieses Kirchengesetzes erfolgen im Benehmen mit der Diakonie Hessen und im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
Gesetzesänderungen. Zur Verfügung gestellt wird ausschließlich „Standardsoftware“, deren Nutzung nach Ansicht der e.SIC GmbH rechtskonform ist. Es ist Sache des „Kunden“ zu überprüfen, ob die jeweils von ihm mit der Software durchgeführte Anwendung rechtskonform ist. Sofern sich aus der Änderung der Rechtsanwendung einer bestimmten öffentlichen Institution (Behörde oder Gericht) die Notwendigkeit einer Änderung der „Standardsoftware“ ergibt und e.SIC GmbH nachweist, dass auch eine andere Auslegung der Normen zulässig ist, hat der „Kunde“ keinen Anspruch darauf, dass die „Standardsoftware“ im Rahmen der Mietpauschale zu ändern ist, wenn die Änderung für die Mehrzahl der „Kunden“ der e.SIC GmbH zu unzumutbaren Folgen führen würde. Entsprechende Anforderungen des „Kunden“ sind im Wege eines „Changes“ gesondert zu vereinbaren, es sei denn, entsprechende Änderungen wären durch Veränderungen von Parametern der „Standardsoftware“ zu realisieren. Ferner obliegt der e.SIC GmbH im Rahmen des Mietvertrags nicht die Verpflichtung, die Rechtslage oder Rechtsanwendung in den jeweiligen Regionen zu überprüfen, in denen der „Kunde“ tätig ist. Sofern der „Kunde“ Hinweise auf eine Änderung der Rechtslage gibt, wird e.SIC GmbH überprüfen, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die „Standardsoftware“ zu ändern ist.
Gesetzesänderungen. Der Umbrellafonds muss verschiedene gesetzliche Bestimmungen und aufsichtsrechtliche Beschränkungen einhalten, so zum Beispiel die für Anlagebeschränkungen relevanten Gesetze, Wertpapier- und Steuergesetze. Jede Änderung dieser Gesetze oder aufsichtsrechtlichen Beschränkungen kann eine Änderung der Anlagepolitik und der Anlageziele eines Teilfonds oder der Art und Weise, mit der die Anlageverwaltungsgesellschaft bzw. Anlageberatungsgesellschaft den betreffenden Teilfonds verwaltet, erforderlich machen.
Gesetzesänderungen. Kann Zurich den Vertrag aufgrund von Änderungen zwingender gesetzlicher Vorgaben nach Abschluss des Vertrages nicht mehr wie vereinbart weiterführen, ist Zurich berechtigt, den Vertrag den geänderten Vorgaben anzupassen oder zu beenden. Zurich informiert den Versicherungsnehmer vorgängig über die Anpassung. Die Vertragsanpassung wird 30 Tage nach Versand der Mitteilung an den Versicherungsnehmer wirksam. Ist der Versicherungsnehmer mit den geänderten Bedin- gungen nicht einverstanden, kann er den Versicherungs- vertrag innerhalb von 60 Tagen nach Versand der Mit- teilung auflösen. Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf eine Rückerstattung der anteilsmässigen, nicht ver- brauchten Prämien.