Common use of Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Clause in Contracts

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10.

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Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche im Bereich der gesundheits- polizeilichen und pflanzenschutzrechtliche pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10pflanzen- schutzrechtlicher Massnahmen11.

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Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10Massnahmen14.

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Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen WTO-Über- einkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen13.

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Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche gesundheitspolizeili- che und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen12» bezeichnet).

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Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche im Bereich der gesundheits- polizeilichen und pflanzenschutzrechtliche pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher pflanzen- schutzrechtlicher Massnahmen10.

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Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10Massnahmen11.

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Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10Massnahmen9.

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Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche gesundheitspolizeili- che und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen9.

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