Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10.
Appears in 5 contracts
Samples: www.fedlex.admin.ch, www.fedlex.admin.ch, fedlex.data.admin.ch
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche im Bereich der gesundheits- polizeilichen und pflanzenschutzrechtliche pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10pflanzen- schutzrechtlicher Massnahmen11.
Appears in 3 contracts
Samples: www.fedlex.admin.ch, www.fedlex.admin.ch, www.fedlex.admin.ch
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10Massnahmen14.
Appears in 2 contracts
Samples: fedlex.data.admin.ch, www.fedlex.admin.ch
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen WTO-Über- einkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen13.
Appears in 2 contracts
Samples: fedlex.data.admin.ch, www.fedlex.admin.ch
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche gesundheitspolizeili- che und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen12» bezeichnet).
Appears in 2 contracts
Samples: fedlex.data.admin.ch, fedlex.data.admin.ch
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche im Bereich der gesundheits- polizeilichen und pflanzenschutzrechtliche pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher pflanzen- schutzrechtlicher Massnahmen10.
Appears in 2 contracts
Samples: fedlex.data.admin.ch, fedlex.data.admin.ch
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10Massnahmen11.
Appears in 1 contract
Samples: www.fedlex.admin.ch
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10Massnahmen9.
Appears in 1 contract
Samples: fedlex.data.admin.ch
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche gesundheitspolizeili- che und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen9.
Appears in 1 contract
Samples: www.fedlex.admin.ch