Common use of Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Clause in Contracts

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Über- einkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen13. 2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Appears in 2 contracts

Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Über- einkommen WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen13pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen14. 2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Appears in 2 contracts

Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche gesundheitspolizeili- che und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Über- einkommen WTO- Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen13Massnahmen9. 2. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von Kontaktstellen Ansprechstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation technische Konsultationen und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Über- einkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen13Massnahmen14. 2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Über- einkommen WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen13pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen11. 2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen