Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Über- einkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen13. 2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Über- einkommen WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen13pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen14.
2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche gesundheitspolizeili- che und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Über- einkommen WTO- Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen13Massnahmen9.
2. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von Kontaktstellen Ansprechstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation technische Konsultationen und den Informationsaustausch zu erleichtern.
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Samples: Freihandelsabkommen
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Über- einkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen13Massnahmen14.
2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
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Samples: Freihandelsabkommen
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Über- einkommen WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen13pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen11.
2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
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