Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflan- zenschutzrechtlichen Massnahmen keine Diskriminierung bewirken; sie führen keine neue Massnahmen ein, die zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des internationalen Handels führen.
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Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflan- zenschutzrechtlichen Massnahmen keine Diskriminierung bewirken; sie führen keine kei- ne neue Massnahmen ein, die zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des internationalen interna- tionalen Handels führen.
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