Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflan- zenschutzrechtlichen Massnahmen keine Diskriminierung bewirken; sie führen keine neue Massnahmen ein, die zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des internationalen Handels führen. 2. Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Grundsätze erfolgt nach dem WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen9, welches hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
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Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflan- zenschutzrechtlichen Massnahmen keine Diskriminierung bewirken; sie führen keine kei- ne neue Massnahmen ein, die zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des internationalen interna- tionalen Handels führen.
2. Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Grundsätze erfolgt nach dem WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen9Massnahmen10, welches hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt er- klärt wird.. 10 SR 0.632.20, Anhang 1A.4
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Samples: Freihandelsabkommen
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass In den Bereichen des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Parteien ihre gesundheitspolizeilichen Vorschriften in nicht diskriminierender Weise an und pflan- zenschutzrechtlichen Massnahmen treffen keine Diskriminierung bewirken; sie führen keine neue Massnahmen einneuen Mass- nahmen, die zu einer ungerechtfertigten Beschränkung eine unangemessene Beeinträchtigung des internationalen Handels führenzur Folge haben.
2. Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Grundsätze erfolgt nach in Übereinstim- mung mit dem WTO- WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen9, welches hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
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Samples: Freihandelsabkommen
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflan- zenschutzrechtlichen Massnahmen keine Diskriminierung bewirken; sie führen keine neue Massnahmen ein, die zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des internationalen Handels führen.
2. Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Grundsätze erfolgt nach dem WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen9Massnahmen8, welches hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
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