Common use of Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Clause in Contracts

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. Die Rechte und Pflichten der Parteien in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Belangen werden durch das WTO-Überein- kommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen- schutzrechtlicher Massnahmen geregelt.

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Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. Die Rechte und Pflichten der Parteien in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen pflanzen- schutzrechtlichen Belangen werden durch das WTO-Überein- kommen Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen- schutzrechtlicher Massnahmen pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen8 geregelt.

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Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. Die Rechte und Pflichten der Parteien in gesundheitspolizeilichen Vertragsparteien im Bereich der gesundheits- polizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Belangen werden durch das Massnahmen richten sich nach dem WTO-Überein- kommen Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen- schutzrechtlicher Massnahmen geregeltMassnahmen.

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