Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeili- che und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen12» bezeichnet). 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ge- sundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegen- seitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. 3. Auf Antrag einer Vertragspartei werden Expertenkonsultationen abgehalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnah- men ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt beeinträchtigen oder beeinträch- tigt haben. Diese Experten, welche die betroffenen Vertragsparteien bezüglich der spezifischen Aspekte auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzen- schutzrechtlichen Angelegenheiten vertreten, bemühen sich, eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen zu finden. 4. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von «Ansprechstellen» mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. 5. Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien soweit als möglich, moderne technische Kommunikationsmittel einzusetzen, wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen, oder es so einzurichten, dass die in Absatz 3 erwähnten Treffen parallel mit den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Treffen im Rahmen der WTO stattfinden. Über die Er- gebnisse der in Übereinstimmung mit Absatz 3 abgehaltenen Expertenkonsultatio- nen ist dem Gemischten Ausschuss zu berichten. 6. Chile und jeder EFTA-Staat können zur besseren Durchführung dieses Artikels bilaterale Vereinbarungen ausarbeiten; dazu gehören auch Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden.
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Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeili- che und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten Pflichten, die sich nach aus dem WTO- WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen pflanzen- schutzrechtlicher Massnahmen21 (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen12Übereinkommen» bezeichnet)bezeich- net) und aus den Entscheiden des WTO-Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zur Anwendung des SPS-Übereinkommens ergeben. Für die Zwecke dieses Kapitels und für jegliche Mitteilung zwischen den Vertragsparteien zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angele- genheiten werden die Begriffsbestimmungen von Anhang A des SPS-Übereinkom- mens sowie das Glossar der harmonisierten Begriffe der einschlägigen internationalen Organisationen angewendet.
2. Die Vertragsparteien verstärken arbeiten unbeschadet vom Recht, die zum Schutz der Ge- sundheit von Mensch, Tier oder Pflanze notwendigen Massnahmen zu ergreifen und ein angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzni- veau zu erreichen, mit dem Ziel, den bilateralen Handel zu erleichtern, zusammen an der wirksamen Durchführung des SPS-Übereinkommens und der weiteren Bestim- mungen in diesem Artikel.
3. Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens setzen die Ver- tragsparteien ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnah- men in Kontroll-, Inspektions-, Genehmigungs- oder Bescheinigungszusammenhang nicht ohne wissenschaftliche Rechtfertigung zur Einschränkung des Marktzugangs an.
4. Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ge- sundheitspolizeilichen gesund- heitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegen- seitige gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern vergrössern und ihre gesundheitspolizeili- chen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.
5. Peru und jeder EFTA-Staat arbeiten bei Bedarf bilaterale Abkommen aus, ein- schliesslich solcher zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
3. Auf Antrag einer Vertragspartei werden Expertenkonsultationen abgehalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnah- men ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt beeinträchtigen oder beeinträch- tigt haben. Diese Experten, welche die betroffenen Vertragsparteien bezüglich der spezifischen Aspekte auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzen- schutzrechtlichen Angelegenheiten vertreten, bemühen sich, eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen zu finden.
46. Die Vertragsparteien tauschen die Namen vereinbaren, bei Inkrafttreten dieses Abkommens Ansprech- stellen für Notifikation und Adressen von «Ansprechstellen» mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichternBelangen gesundheitspolizeili- cher und pflanzenschutzrechtlicher Themen zu bezeichnen und sich gegenseitig mit- zuteilen.
57. Die Vertragsparteien setzen hiermit ein Forum für SPS-Sachverständige ein. Das Forum tritt auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien soweit so weit als möglich, moderne technische Kommunikationsmittel einzusetzen, wie elektronische Kommunikation, Video- Vi- deo- oder Telefonkonferenzen, Telefonkonferenzen einzusetzen oder es so einzurichten, dass die in Absatz 3 erwähnten Treffen parallel mit zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder des WTO-Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen stattfinden. Das Forum soll unter anderem:
(a) die Durchführung dieses Artikels überblicken und sicherstellen;
(b) Massnahmen berücksichtigen, welche geeignet sind, den Marktzugang einer anderen Vertragspartei zu beeinträchtigen oder beeinträchtigt zu haben, um im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen angemessene und rechtzeitige Lö- sungen zu finden;
(c) den Fortschritt bei Marktzugangsinteressen der Vertragsparteien beurteilen;
(d) weitere Entwicklungen des SPS-Übereinkommens diskutieren;
(e) die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Treffen im Rahmen Pflichten der WTO stattfinden. Über Vertragsparteien, die Er- gebnisse der in Übereinstimmung mit Absatz 3 abgehaltenen Expertenkonsultatio- nen ist dem Gemischten Ausschuss zu berichtensich aus anderen internationalen Abkommen ergeben, beachten; und
(f) nach Bedarf technische Sachverständigengruppen bilden.
6. Chile und jeder EFTA-Staat können zur besseren Durchführung dieses Artikels bilaterale Vereinbarungen ausarbeiten; dazu gehören auch Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden.
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Samples: Freihandelsabkommen
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeili- che gesundheitspoli- zeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- 7 SR 0.632.20 Anhang 1A.6 Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen Massnahmen8 (nachfolgend als «das WTO-SPS-Übereinkommen12Abkommen» bezeichnet).
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ge- sundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegen- seitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichternverbessern. Diese Zusammenarbeit kann Experten- konsultationen umfassen.
3. Auf Antrag einer Vertragspartei werden Expertenkonsultationen abgehalten, wenn Ist eine Vertragspartei der Ansicht istAnsicht, dass eine andere Vertragspartei Massnah- men Massnahmen ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt beeinträchtigen könnte oder beeinträch- tigt haben. Diese Expertenbeein- trächtigt, welche die betroffenen Vertragsparteien bezüglich der spezifischen Aspekte auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzen- schutzrechtlichen Angelegenheiten vertreten, bemühen sich, eine geeignete Lösung in Übereinstimmung werden Expertenkonsultationen mit dem Ziel abgehalten, in Übereinstim- mung mit dem WTO-SPS-Übereinkommen Abkommen eine angemessene Lösung zu finden.
4. Solche Konsultationen können inner- oder ausserhalb des Gemischten Ausschusses abge- halten werden. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von «Ansprechstellen» An- sprechstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen Fach- kenntnissen aus, um die Kommunikation Konsultationen und den Informationsaustausch zu erleichtern.
54. Um eine effiziente Nutzung Jedes Abkommen zwischen den Vertragsparteien hat der Ressourcen innerstaatlichen Gesetz- gebung der Vertragsparteien zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien soweit als möglich, moderne technische Kommunikationsmittel einzusetzen, wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen, oder es so einzurichten, dass die in Absatz 3 erwähnten Treffen parallel mit entsprechen sowie den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder mit individuellen und kollektiven gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Treffen im Rahmen Status der WTO stattfinden. Über die Er- gebnisse der in Übereinstimmung mit Absatz 3 abgehaltenen Expertenkonsultatio- nen ist dem Gemischten Ausschuss SACU-Staaten zu berichtenwahren.
65. Chile und jeder EFTADie Vertragsparteien bekräftigen ihre Unterstützung der Normen, die von den durch das WTO-Staat können zur besseren Durchführung dieses Artikels bilaterale Vereinbarungen ausarbeiten; dazu gehören auch Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen RegulierungsbehördenSPS-Abkommen anerkannten internationalen Gremien erlassen werden, wobei sie berücksichtigen, dass nicht alle SACU-Staaten Unterzeichner der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sind.
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