Gewährleistung bei Sachmängeln Musterklauseln

Gewährleistung bei Sachmängeln. (1) Die vereinbarte Beschaffenheit richtet sich nach Ziff. 3. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung seitens ge- nua stellen keine Beschaffenheitsanga- ben bezüglich der vertraglichen Lieferun- gen oder Leistungen dar. Garantien im Sinne eines Garantieversprechens oder einer Zusicherung im rechtlichen Sinn lie- gen nur vor, wenn diese ausdrücklich als „Garantie“ oder „Zusicherung“ bezeichnet und schriftlich vereinbart werden. Garan- tien richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen im Angebot und nach Ziff. 9. Darüber hinaus gehende Garan- tien gewährt genua nicht. (2) genua leistet bei Vorliegen eines Sach- mangels nach eigenem Ermessen Nach- besserung oder Ersatzlieferung. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Kunde ver- pflichtet, die mangelhafte Ware zurückzu- senden. genua ist ebenfalls berechtigt, dem Kun- den aufzuzeigen, wie Fehler umgangen werden können. Ein solches Vorgehen ist als Nachbesserung i.S.v. Abs. 2 zu wer- ten. (3) Kann der Mangel nicht innerhalb einer an- gemessenen Frist behoben werden oder schlägt eine Nachbesserung zweimal fehl, kann der Kunde nach Xxxx eine Min- derung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbes- serung schlägt erst dann fehl, wenn ge- nua erfolglos hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde oder wenn die Nach- besserung für den Kunden unzumutbar ist. Ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht kann nur bei erheblichen Mängeln gel- tend gemacht werden. (4) Der Kunde ist verpflichtet, die Xxxx auf offensichtliche Mängel sofort zu überprü- fen. Diese sind innerhalb von zwei Wo- chen schriftlich unter genauer Beschrei- bung des Fehlers zu rügen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleis- tungsanspruches ausgeschlossen. Män- gel, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar sind, müssen zwei Wochen nach Entdeckung gerügt werden. (5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab Gefahrenübergang. (6) genua übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die in der Ware integrierten Sicherheitsmechanismen für Unbefugte gegenwärtig und künftig unüberwindbar sind, insbesondere dafür, dass Ver- schlüsselungscodes nicht durch Dritte entschlüsselt werden können. (7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf etwaige Mängel, die auf äußeren, von genua nicht beeinflussbaren Umständen beruhen. Insbesondere haftet genua nicht für Mängel, die auf ein Verhalten des Kunden, seiner Vertreter und Erfüllungs- gehilfen oder Dritter zurückzuführen ...
Gewährleistung bei Sachmängeln. Der Verkäufer sichert zu, dass die von ihm gelieferte Xxxx frei von Fehlern ist, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen ist und den Anforderungen des Käufers entspricht. Die Mängelhaftung des Verkäufers besteht für zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Xxxx vom Verkäufer die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Verkäufer die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung.
Gewährleistung bei Sachmängeln. Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Ware frei von Fehlern ist, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen ist und unseren Anforderungen entspricht. Insbesondere müssen Lebensmittel bzw. alle Rohstoffe und Hilfsstoffe in ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung und Deklaration den jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sowie den besonderen Auflagen entsprechen. Die Mängelhaftung des Lieferanten besteht für 36 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Lieferant zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Xxxx vom Lieferant die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Lieferant die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung. Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Lieferant, Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen
Gewährleistung bei Sachmängeln. Der Verkäufer sichert zu, dass die von ihm gelieferte Ware frei von Xxxxxxx ist, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen ist und den Anforderungen des Käufers entspricht. Die Mängelhaftung des Verkäufers besteht für zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer berechtigt, nach 7. Warranties 7.1. Warranties relating to the quality of goods The seller warrants that all items delivered under this agreement will be free from defects in material and workmanship, conform to applicable specifications, and, to the extent that detailed designs have not been furnished by the buyer, will be free from design defects and suitable for the purposes intended by the buyer. seiner Xxxx vom Verkäufer die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Verkäufer die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung.
Gewährleistung bei Sachmängeln. (1) Wir werden bei uns eingehende Waren unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang und nach Art der Ware und deren Verwendungszweck tunlich ist. Die Untersuchung i.S.d § 377 Abs. 1 HGB ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von drei Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, erfolgt. Die Rüge i.S.d. § 377 Abs. 1 HGB ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Ar- beitstagen nach Entdeckung des Mangels beim Liefe- ranten eingeht; Gleiches gilt bei verdeckten Mängeln i. S.d § 377 Abs. 3 HBG ab Entdeckung des Mangels. Wenn die Lieferungen aufgrund ihrer Art und Beschaf- fenheit eine längere Untersuchung als die genannten drei Arbeitstage gebieten, verlängert sich unsere Unter- suchungspflicht entsprechend. (2) Der Lieferant haftet für etwaige Mängel der Ware un- eingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Wir sind auch berechtigt, in Absprache mit dem Liefe- ranten die Ware auf Kosten des Lieferanten nachzubes- sern oder durch einen Dritten nachbessern zu lassen. (4) Das Recht zur Selbstvornahme sowie zum Aufwen- dungsersatz haben wir auch in Fällen besonderer Dring- lichkeit, in denen es nicht mehr möglich ist, den Liefe- ranten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen. (5) Anstelle der in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB enthaltenen zweijährigen Verjährungsfrist gilt eine Verjährungsfrist von 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. In al- len übrigen Fällen bleibt es bei der gesetzlichen Verjäh- rungsfrist. (6) Für nachgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen, wenn der Lie- ferant aus unserer Sicht nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Be- wusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. (7) Werden wir von einem unserer Abnehmer der gelie- ferten Waren wegen der Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Sache in Anspruch genommen, verjähren unsere Ansprüche gegen den Lieferanten frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ansprüche des Abnehmers erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant uns die Sache abgelie- fert hat.
Gewährleistung bei Sachmängeln. Das Holz wird im augenscheinlichen Zustand verkauft. Der Verkäufer gewährleis- tet die korrekte Anwendung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Aus- haltungsbedingungen. Der Verkäufer leistet Gewähr für richtiges Maß, richtige Sortierung nach Länge, Holzart, Stärke und Qualität. Er leistet wegen Sachmängeln nur Gewähr, soweit es sich um äußerlich erkennbare erhebliche Mängel der Holzart, Holzsorte und Güteklasse entsprechend der bei Vertragsabschluss gültigen Sortierungsbe- stimmungen handelt, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder arglistig. Sofern schriftlich besondere Eigenschaften des Holzes garantiert werden, greifen die gesetzlichen Bestimmungen über das Gewährleistungsrecht ohne Einschrän- kungen. Eine Haftung des Verkäufers für äußerlich nicht erkennbare Fehler und für Man- gelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind dem Verkäufer be- kannt und werden von ihm verschwiegen.
Gewährleistung bei Sachmängeln. 10.1 Aus Angaben zur Beschaffenheit bzw. Einsatz- möglichkeiten der Service-Leistungen, insbesondere in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schrifltichen und mündlichen Äußerungen von Flender-Mitarbeitern oder Dritten, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich in den Vertrag aufgenommen worden sind. 10.2 Sollten wegen von Flender zu vertretender Umstände bei der Erbringung von Service-Leistungen mit Dienst- leistungscharakter, Service-Leistungen nicht vertrags- gemäß durchgeführt werden, ist Flender verpflichtet, diese Service-Leistungen innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, wenn und soweit der Kunde dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Gelingt es Flender auch nach der Rüge nicht, vertragsgemäße Service-Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bezüglich der nicht vertragsgemäß durchgeführten Service-Leistungen fristlos schriftlich zu kündigen. 10.3 Ansprüche nach Ziffer 10.2 verjähren 6 Monate nach Leistungserbringung. 10.4 Für Service-Leistungen welche die Lieferung von Er- zeugnissen und/ oder eine Werkleistung zum Gegenstand haben, haftet Flender bei Vorliegen von Sachmängeln wie folgt: Die mangelhafte Service-Leistung ist nach Xxxx von Flender unentgeltlich zu verbessern oder auszutauschen bzw. neu zu erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (Nacherfüllung). Ausgebaute defekte bzw. nicht mehr benötigte Teile der mangelhaften Erzeugnisse sind vom Kunden umweltgerecht und gesetzeskonform zu entsorgen, sofern nicht Flender im Einzelfall erklärt, die Ver- antwortung dafür zu übernehmen. Übernimmt Flender die ordnungsgemäße Entsorgung, gehen die ausgebauten defekte bzw. nicht mehr benötigte Teile der mangelhaften Erzeugnisse in das Eigentum von Flender über. Soweit im jeweiligen Vertrag nicht Abweichendes vereinbart ist, steht die Erbringung der Service- Leistungen in keinem Zusammenhang mit anderen zwischen Flender und dem Kunden abgeschlossenen Verträgen bzw. lässt diese Verträge (z.B. den ur- sprünglichen Liefervertrag) unberührt. So hat z.B. eine im Rahmen der Erbringung von Service-Leistungen erfolgte Reparatur eines Erzeugnisses keinen Einfluss auf die nach dem Liefervertrag für das gegenständliche Erzeugnis vereinbarte Gewährleistung. 10.5 Ansprüche wegen Sachmängeln nach Ziffer 10.4 ver- jähren in 12 Mona...
Gewährleistung bei Sachmängeln. Der Verkäufer sichert zu, dass die von ihm gelieferten Ware frei von Fehlern ist, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen ist und den Anforderungen des Käufers entspricht. Sofern nicht anders vereinbart, besteht die Mängelhaftung des Verkäufers für zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist SDG berechtigt, nach seiner Xxxx vom Verkäufer die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Verkäufer die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung. Wird SDG, auch aus verschuldensunabhängiger Haftung, durch Dritte in Anspruch genommen, ist der Verkäufer verpflichtet, SDG von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn die vom Verkäufer gelieferte Kaufsache Schadensursache ist. Gleiches gilt, wenn und insoweit der Verkäufer aus verschuldensabhängiger Haftung unmittelbar gegenüber dem Dritten verantwortlich ist.

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  • Mängelgewährleistung 1. Die Beschaffenheit der jeweiligen Kaufsache ergibt sich ausnahmslos aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Informationsbroschüren, Muster und Proben dienen lediglich einer unverbindlichen Orientierung. Eine Garantie i.S.d. § 443 BGB gilt nur dann als vereinbart, wenn dies gesondert schriftlich und ausdrücklich vereinbart wird oder wenn die Kaufsache mit einer schriftlichen Herstellergarantie versehen ist. 2. Bei Lieferung im Streckengeschäft gilt als vereinbart, dass die dem Auftragnehmer obliegende Untersuchungs- und Rügepflicht im Hinblick auf Sachmängel vom zu beliefernden Kunden selbst wahrgenommen wird. Dieser hat den Auftragnehmer unabhängig davon bei etwa festgestellten Mängeln unverzüglich parallel zu informieren. 3. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so ist der Auftragnehmer nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Maßnahmen der Nacherfüllung hat der Kunde dem Auftragnehmer nach Verständigung mit diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Auftragnehmer für die daraus entstehenden Folgen von der Haftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 4. Im Fall der Mängelgewährleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie durch den Auftragnehmer verweigert, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbestimmungen des Abschnitts VII. 6. Der Auftragnehmer haftet für das Ersatzstück und die Ausbesserung nur in der Weise wie für die Kaufsache. Die Frist für die Mängelhaftung an der Kaufsache wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Für nicht aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammende Mängel haftet dieser nicht. Insbesondere Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers der gelieferten Waren. Insbesondere bei Schäden aufgrund - ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung - fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte - unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten erfolgter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte - fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Kaufsache, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - übermäßiger Beanspruchung - der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe - natürlicher Abnutzung oder Verschleiß - nicht ordnungsgemäßer Wartung - mangelhafter Bauarbeiten - ungeeigneten Baugrunds - chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse - Nichtbeachtung der produktspezifischen Sicherheitsaspekte entfällt eine Haftung des Auftragnehmers. 8. Gebrauchte Maschinen sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann auch für versteckte Mängel nicht zur Gewährleistung herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer zumindest grobfahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden kann. 9. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang. Für eine Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Gefahrübergang. Die Zu- sage der Prüfung des Mangels durch den Auftragnehmer ist noch keine verjährungshemmende Verhandlung. Wenn sich der Auftragnehmer nach Zugang eines Schreibens des Kunden oder einem persönlichen Kontakt nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich äußert, gilt dies als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. 10. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so sind Ansprüche durch den Kunden zunächst an den Lieferanten zu richten. Der Auftragnehmer haftet insoweit nachrangig.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Gewährleistung/Haftung 9.1 Die Twinworx GmbH steht dafür ein, dass die überlassenen Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; sie ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet. 9.2 Die Twinworx GmbH, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Kunden verursachte Schäden, es sei denn der Twinworx GmbH, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung der Twinworx GmbH sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die Twinworx GmbH darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. 9.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Twinworx GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen durch den Kunden übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Die Twinworx GmbH wird den Kunden über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen. 9.4 Sollte der Kunde seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach 2.4. nicht nachkommen, so stellt er die Twinworx GmbH von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen der Twinworx GmbH- Mitarbeiter/innen auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Die Twinworx GmbH verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

  • Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem ISP den Mangel angezeigt hat.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)