Gewährleistung für Produkte Dritter Musterklauseln

Gewährleistung für Produkte Dritter. Für Produkte Dritter gelten ausschliesslich die Gewährleistungsbedingungen des Herstellers oder Drittanbieters unter Ausschluss aller an- deren Gewährleistungsrechte. Sunrise schliesst soweit gesetzlich zulässig jede Gewährleistung für Produkte Dritter, die als Teil der Gerätelie- ferungen und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht werden, aus und tritt gleichzeitig alle möglichen Forderungen gegenüber dem Her- steller oder Lieferanten dem Kunden ab.
Gewährleistung für Produkte Dritter. Für Produkte Dritter gelten ausschliesslich die Gewährleistungsbedin- gungen des Herstellers oder Drittanbieters, unter Ausschluss aller anderen Gewährleistungsrechte. KIS - Kasa IT Solutions schliesst soweit gesetzlich zulässig jede Gewährleis- tung für Produkte Dritter, die als Teil der Geräteliefe- rungen und Dienstleistun- gen geliefert werden, aus und tritt gleichzeitig alle möglichen Forderungen gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten an den Kunden ab.
Gewährleistung für Produkte Dritter. Für Produkte (z.B. Hard- und Software) von Dritten gewährleistet und steht GEOINFO nur in dem Umfang ein, wie der Dritte gegen- über GEOINFO. In diesem Fall gelten die Garantiebestimmungen der jeweiligen Lieferanten. GEOINFO ist dabei bestrebt, sowohl für sich wie auch für den Kunden bestmöglichste Bedingungen mit den Dritten auszuhandeln. GEOINFO übernimmt keine Haftung für Änderungen durch den Softwareproduzenten in späteren Versionen respektive für die Erhältlichkeit der offerierten Versionen im Erfüllungszeitpunkt. Führen diese Änderungen von Funktionalitäten oder des Leis- tungsumfanges zu Mehraufwand, so geht dies nicht zu Lasten von GEOINFO.
Gewährleistung für Produkte Dritter. Für Produkte (z.B. Hard- und Software) von Dritten kann morininet ag keine Gewährleistung und Garantien übernehmen oder die Gewährleistung bzw. Garantie beschränkt sich darauf, dass morininet ag auf Kosten des Kunden die Gewährleistungs-rechte gestützt auf die gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen des Dritten (z.B. AGB) bei diesem einfordert. morininet ag tritt sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber solchen Drittanbietern dem Kunden ab. Führt der Mangel an einem verwendeten Produkt eines Drittanbieters (z.B. Hersteller) zu zusätzlichem Aufwand seitens morininet ag (z.B. Neuinstallation oder Neuprogrammierung eines defekten Gerätes), so ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen, sofern er von ihm nicht auf den Drittanbieter abgewälzt werden kann. morininet ag weist den Kunden im Einzelfall auf Reparatur- und Ersatzteillieferungsverträge (z.B. CarePacks) von Lieferanten hin und empfiehlt eine sinnvolle Variante. Lehnt der Kunde dies trotz Empfehlung ab, so hat er die Folgen wie Zeitverzögerung und Mehrkosten selber zu tragen. Für die Datensicherung (Backup) ist alleine der Kunde verantwortlich. Auch bei erteilten Aufträgen oder abgeschlossenen Verträgen bleibt die Verantwortung für die Datensicherung und Wiederherstellung beim Kunden. morininet ag bietet explizit keine Leistungen oder Verträge an, die die Verantwortung für die Datensicherung an morininet ag übertragen. Angebote, wie namentlich Active Monitoring, sind lediglich als Unterstützung für die Kontrolle der Datensicherung gedacht.

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  • Schutzrechte Dritter 1. Die Bank stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an der überlassenen Software in ihrer vertragsmäßigen Fassung geltend machen, frei. Dies gilt jedoch nur, wenn die Software ordnungsgemäß genutzt wurde und die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Änderung verursacht wurde, die der Kunde selbst oder ein Dritter vorgenommen hat. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Bank unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. 3. Die Bank oder ein von ihr Beauftragter sind berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Softwareänderungen aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nutzungsmöglichkeiten des Kunden dürfen hierbei nur in zumutbarem Rahmen beschränkt oder verändert werden. Wird die Nutzung der Software im Sinne dieses Vertrages durch derartige Veränderungen für den Kunden nicht nur unwesentlich verändert oder erschwert, hat der Kunde das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages.