Gewährleistung und Einstehen für Mängel Musterklauseln

Gewährleistung und Einstehen für Mängel. 8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleisungsansprüche abgeleitet werden.
Gewährleistung und Einstehen für Mängel. 7.1 Bei Software gewährleistet der Lizenzgeber die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschluss gültigen Spezifikationen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab Abnahme bzw. Lieferung.
Gewährleistung und Einstehen für Mängel. 5.1 Bei Software gewährleistet der Lizenzgeber die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschlusses gültigen Spezifikationen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird. Die Gewährleistung umfasst - Fehlerdiagnose - Fehler- und Störungsbeseitigung während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Abnahme gemäß Punkt 4.6 bzw. Lieferung gemäß Punkt 4.7. Die Fehlerdiagnose erfolgt aufgrund einer unverzüglichen Fehlermeldung des Lizenznehmers oder von Feststellungen des Lizenzgebers. Allfällige Funkti- onsstörungen sind vom Lizenznehmer dem Lizenzgeber unverzüglich und de- tailliert bekanntzugeben.
Gewährleistung und Einstehen für Mängel. 6.1 Der Auftragnehmer leistet – sofern die Software gemäß den jeweils gelten- den Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird – Gewähr für die ordnungsgemäße Durch- führung der vertraglich vereinbarten Wartungsleistung. Wenn einzelvertrag- lich nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für die einzelnen Wartungsleistungen. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsan- sprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.
Gewährleistung und Einstehen für Mängel. Der Lizenzgeber gewährleistet die Übereinstimmung mit den bei Lieferung der Software gültigen Spezifikationen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird. Die Gewährleistung umfasst Fehler- diagnose, Fehler- und Störungsbeseitigung, während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten ab Abnahme bzw. Lieferung gemäß Punkt 4. Die Fehlerdiagnose erfolgt aufgrund einer unverzüglichen Fehler- meldung des Benutzers oder durch Feststellungen des Lizenzgebers. Allfällige Funktionsstörungen sind vom Benutzer dem Lizenzgeber unverzüglich und detailliert bekanntzugeben. Die Beseitigung von Xxxxxxx, d.s. funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen, erfolgt nach Xxxx des Lizenzgebers durch Lieferung einer neuen Software oder durch entsprechende Änderung des Programms. Voraussetzung jeder Fehlerbeseitigung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden Fehler handelt, dieser reproduzierbar ist, dass dem Benutzer allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Versionen installiert wurden, dass der Lizenzgeber vom Benutzer alle für die Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält und dass dem Lizenzgeber während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software ermöglicht wird. Für Software, an der der Benutzer oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Änderungen vorgenommen haben, besteht keine Gewährleistung, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Wird im Rahmen der Fehlerdiagnose festgestellt, dass kein Gewährleis- tungsfall vorliegt oder die Ursache des Fehlers nicht in der gelieferten Software liegt, hat der Benutzer alle hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Benutzers genügen, dass die Programme in der vom Benutzer getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können. Weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der Software sind ausgeschlossen. Sofern der Benutzer mit dem Lizenzgeber einen Softwarewartungsvertrag abschließt, übernimmt der Lizenzgeber für dessen Dauer die Fehlerdiagnose (s. o.), Fehler- und Störungsbeseitigung Version: 2018 1
Gewährleistung und Einstehen für Mängel. Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 12 Monate, für unbewegliche Sachen 36 Monate. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Der Käufer hat zur Wahrung des Gewährleistungsanspruchs das Vorliegen eines Mangels in angemessener Frist (in der Regel 14 Tage) schriftlich durch eine substantiierte Mängelrüge nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat der Verkäufer nach seiner Xxxx am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Eine Nachbesserung kann nach Xxxx des Verkäufers durch Austausch oder Verbesserung erfolgen. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sons...
Gewährleistung und Einstehen für Mängel. 6.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich vereinbarten Wartungsleistung. Wenn einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für die einzelnen Wartungsleistungen.
Gewährleistung und Einstehen für Mängel. 9.1. BAUR ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
Gewährleistung und Einstehen für Mängel. 8.1. Diehl Metering GesmbH ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungs-bedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beein-trächtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe bestand, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in die Auftragsbestätigung aufgenommen worden sind, können keine Gewähr-leistungsansprüche abgeleitet werden. 8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart wurden. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 6. 8.3. Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. 8.4. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre von Diehl Metering GesmbH liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach der Liefer- bzw Leistungsbereitschaft von Diehl Metering GesmbH. 8.5. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige Diehl Metering GesmbH zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw Daten Diehl Metering GesmbH zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1. hat Diehl Metering GesmbH nach ihrer Xxxx am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw den mangelhaften Teil nachzu-bessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. 8.6. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungs- arbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Klein- materialien usw unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Diehl Metering GesmbH. 8.7. Wird eine Ware von Diehl Metering GesmbH aufgrund von Konstruktions-angaben, Zeichnungen, Modellen oder sons...
Gewährleistung und Einstehen für Mängel. 8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mängel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.