Gewährleistung für Waren Musterklauseln

Gewährleistung für Waren. Der Verkäufer gewährleistet, dass alle zur Verfügung gestellten Waren neu und nicht gebraucht oder aufgearbeitet sind. Der Verkäufer gewährleistet, dass alle gelieferten Waren frei von Sach- und Herstellungsmängeln sind und allen geltenden Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen abgegebenen Beschreibungen entsprechen (einschließlich der in diesem Vertrag und in dem Werbematerial des Verkäufers aufgeführten), von marktgängiger Qualität sind, Daten innerhalb und zwischen dem zwanzigsten und einundzwanzigsten Jahrhundert richtig verarbeiten, bereitstellen und/oder empfangen und, sofern vom Verkäufer entwickelt, für die vorgesehenen Zwecke geeignet sind, allen Leistungsanforderungen entsprechen und frei von Entwurfsfehlern sind. Diese Gewährleistung gilt zugunsten von NETAPP, ihren Rechtsnachfolgern, Abtretungsempfängern und der Nutzer von Waren, die von diesem Vertrag abgedeckt sind. Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, jegliche Waren auszutauschen oder nachzubessern, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen, wenn er von NETAPP oder deren Rechtsnachfolgern innerhalb von drei (3) Jahren nach der Endabnahme benachrichtigt wird. Der Verkäufer ist verpflichtet, NETAPP während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren ab dem Lieferdatum Ersatzteile zu den dann geltenden Preisen, abzüglich geltender Rabatte, zur Verfügung zu stellen. Wenn der Verkäufer bei einer Mängelanzeige die Waren nicht unverzüglich berichtigt oder ersetzt, darf NETAPP dies ohne weitere Benachrichtigung tun oder in Auftrag geben, und der Verkäufer hat NETAPP alle dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Inspektionen, Tests oder Genehmigungen jeglicher Art, einschließlich Freigaben von Designs, haben keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Verkäufers gemäß dieser Ziffer; NETAPP hat den Verkäufer jedoch über offensichtliche Material- oder Herstellungsmängel der Waren gemäß Ziffer 9 zu benachrichtigen. Waren, die zurückgewiesen wurden, dürfen danach nicht erneut zur Abnahme vorgelegt werden, es sei denn, die vorherige Zurückweisung und Nachbesserung werden kenntlich gemacht. Ersetzte oder reparierte Waren unterliegen den Bestimmungen dieser Ziffer 22 in demselben Umfang wie die zunächst gelieferten Waren, wobei die Gewährleistung jedoch ab dem letzten Lieferdatum läuft. NETAPP darf zurückgewiesene Waren zurücksenden oder sie auf Gefahr und Kosten des Verkäufers lagern und darf dem Verkäufer in jedem Fall die Kosten des/der Transports, Verschiffung, Auspackens, Unte...
Gewährleistung für Waren. (a) Der Verkäufer gewährleistet vorbehaltlich Bedingung 8(b), dass die Waren bei Lieferung und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab dem Liefertermin: (i) der Warenspezifikation entsprechen; und (ii) frei von Material- oder Verarbeitungsfehlern sind. (b) Bezüglich Waren, die freistehende Pumpen sind, gewährleistet der Verkäufer, dass solche Produkte bei der Lieferung und für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten ab dem Liefertermin: (i) der Warenspezifikation entsprechen; und (ii) frei von Material- oder Verarbeitungsfehlern sind. (c) Vorbehaltlich des Rests dieser Bedingung 8 gewährleistet der Verkäufer, dass er im Fall der Rückgabe der Waren durch den Käufer innerhalb des relevanten Gewährleistungszeitraums für solche Waren (wie entweder in Bedingung 8(a) oder 8(b) dargelegt) und nach der Untersuchung solcher Waren durch den Verkäufer auf Fehler hinsichtlich Material oder Verarbeitung oder auf die Einhaltung der relevanten Warenspezifikation: (i) den Käufer darüber benachrichtigt, dass sich solche Waren als fehlerhaft hinsichtlich Material oder Verarbeitung oder hinsichtlich der Einhaltung der relevanten Warenspezifikation erwiesen haben; und (ii) nach der diesbezüglichen Benachrichtigung des Käufers;
Gewährleistung für Waren. 10.1 Die Gewährleistung für Waren (z.B. Hard- und Software) – unabhängig davon, aus welchem Rechtstitel die Lieferung erfolgt (Kaufvertrag oder im Rahmen eines Werkvertrages, Servicevertrages etc.) – beträgt 12 Monate. Betreffend Software gilt, wenn in einem zwischen dem Kunden und dem Softwarehersteller abgeschlossenen Lizenzvertrag eine kürzere Frist vereinbart ist, diese (kürzere Frist) auch zwischen dem Kunden und mITronic Service GmbH als vereinbart. 10.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich (z.B. bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware) mit der Übergabe bzw. Absendung und bei Individualanpassungen und Individualsoftware mit der Abnahme und/oder Teilabnahme. Rückgriffsrechte des Kunden im Sinne des § 933b ABGB sind ausgeschlossen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 10.3 Für gebrauchte Waren besteht keine Gewährleistungsverpflichtung von mITronic Service GmbH. 10.4 Sind Waren jeglicher Art vom Kunden mITronic Service GmbH zur Lagerung überlassen, haftet mITronic Service GmbH nicht für etwaige durch die Lagerung entstehende Schäden, es sein denn, es wird mITronic Service GmbH grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. 10.5 Im Rahmen der mITronic Service GmbH treffenden Gewährleistungsverpflichtung ist mITronic Service GmbH ausschließlich verpflichtet, festgestellte Fehler und/oder Mängel durch Nachbesserung oder nach ihrer Xxxx Ersatzlieferung zu beheben. 10.6 Im Zuge der Mängelbehebung ist mITronic Service GmbH berechtigt, Teile des mangelhaften Gegenstandes oder den mangelhaften Gegenstand in seiner Gesamtheit auszutauschen, soweit damit keine Verschlechterung des Vertragsgegenstandes / Leistungsinhaltes verbunden ist. 10.7 Bei Produkten von Drittherstellern ist mITronic Service GmbH berechtigt, die Mängelbehebung durch den Hersteller und/oder Lieferanten ausführen zu lassen und nach ihrer Xxxx dem Kunden ihre diesbezüglichen Ansprüche zur direkten Geltendmachung abzutreten. Hierbei gelten die vom Hersteller und/oder Lieferanten festgelegten Gewährleistungs-, Garantie- und Wartungsbestimmungen. 10.8 Die Nachbesserungs-/Ersatzlieferungsleistungen werden nach Entscheidung durch mITronic Service GmbH bei mITronic Service GmbH bzw. beim Hersteller/Lieferanten oder vor Ort ausgeführt. Bei Durchführung der Leistungen beim Kunden trägt dieser die anfallenden Fahrtkosten und Spesen. Bei Durchführung der Leistungen bei mITronic Service GmbH bzw. beim Hersteller/Lieferanten trägt der Kunde die anfallenden Kost...
Gewährleistung für Waren. Jegliche Gewährleistung und Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und den Verpflichtungen nach Ziffer 8.2 vollständig nachgekommen ist. BrickXter haftet nur für solche Mängel, die im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Kunden bereits bestanden haben. Auf Verlangen der BrickXter hat der Kunde die beanstandeten Waren in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung des gerügten Mangels auf seine Kosten an uns zu retournieren (betreffend Dekontamination siehe Ziffer 14). Im Falle berechtigter Mängelrüge werden dem Kunden die Versand- und Transportkosten erstatten. Im Falle einer Lieferung mangelhafter Ware hat BrickXter die Xxxx, entweder mangelfreien Ersatz zu liefern, nachzubessern oder den Kaufpreis zu erstatten. Minderung und Wandlung sowie sämtliche Ansprüche für mittel- und unmittelbare Schäden sind - soweit gesetzlich möglich - ausgeschlossen. Die Bestimmungen dieser Ziffer finden auf alle Fälle der Lieferung mangelhafter Waren Anwendung, unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage der Kunde seine Forderung stützt.
Gewährleistung für Waren. Jegliche Gewährleistung und Mängelhaftung setzt voraus, dass der AG seinen vertraglichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Wir haften nur für solche Mängel, die im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den AG bereits bestanden haben. Auf unser Verlangen hat der AG die beanstandeten Waren in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung des gerügten Mangels auf seine Kosten an uns zu retournieren (betreffend Dekontamination siehe Kapitel Dekontamination, Unbedenklichkeitserklärung). Im Falle berechtigter Mängelrüge werden wir dem AG die Versand- und Transportkosten erstatten. Im Falle einer Lieferung mangelhafter Ware haben wir die Xxxx, entweder mangelfreien Ersatz zu liefern, nachzubessern oder den Kaufpreis zu erstatten. Minderung und Wandlung sowie sämtliche Ansprüche für mittel- und unmittelbare Schäden sind, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen. Die Bestimmungen dieses Punktes finden auf alle Fälle der Lieferung mangelhafter Waren Anwendung, unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage der AG seine Forderung stützt.
Gewährleistung für Waren. 24.1 Proact gewährleistet, dass die Waren bei Lieferung: 24.1.1 der im Vertrag aufgeführten Beschreibung entsprechen; 24.1.2 frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind; 24.1.3 sich für die von Proact angegebenen Zwecke eignen und 24.1.4 den rechtlichen Vorgaben entsprechen. 24.2 Vorbehaltlich der nachfolgenden Ziff. 24.3 (Gewährleistung für Waren): 24.2.1 teilt der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem zugesagten Lieferdatum oder der Lieferung schriftlich mit, wenn die Ware ganz oder teilweise nicht angekommen ist oder nicht den Anforderungen nach vorhergehender Ziff. 24.1 (Gewährleistung für Waren) entspricht; 24.2.2 erhält Proact in angemessener Weise die Möglichkeit, die reklamierte Ware zu untersuchen; und 24.2.3 schickt der Kunde (nach Aufforderung von Proact) diese Waren an den Geschäftssitz von Proact Dies vorausgesetzt wird Xxxxxx, nach eigener Xxxx, nachbessern, nachliefern oder den Kaufpreis erstatten. 24.3 Proact haftet nicht für Waren, deren Zustand nicht den Anforderungen der Ziff. 24.1 (Gewährleistung für Waren) entspricht, wenn: 24.3.1 der Kunde die Waren weiter benutzt, nachdem er sie gemäß Ziff. 24.2.1 (Gewährleistung für Waren) reklamiert hat; 24.3.2 ein Mangel auftritt, weil der Kunde die Anleitung von Proact nicht befolgt hat oder (falls es keine entsprechenden Anweisungen gab) die Ware auf andere Art unsachgemäß gebraucht, gelagert, in Betrieb genommen, installiert oder gewartet hat; 24.3.3 ein Mangel durch, vom Kunden zur Verfügung gestellte Anleitungen, Zeichnungen, Entwürfe oder Spezifikationen entstanden ist; 24.3.4 der Kunde oder ein Dritter die reklamierten Waren ohne schriftliche Zustimmung von Proact geändert oder repariert hat; 24.3.5 ein Mangel auf normaler Abnutzung, vorsätzlicher Beschädigung oder Fahrlässigkeit des Kunden beruht; 24.3.6 die Waren aufgrund Änderungen infolge rechtlicher oder regulatorischer Anforderungen von der Beschreibung abweichen oder 24.3.7 der Kunde gegen seine Pflichten nach Ziff. 3.1.6 (Lizenzbestimmungen für Drittprodukte und Drittdienstleistungen) verstoßen hat. 24.4 Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf von Proact gemäß Ziff. 24.2 (Gewährleistung für Waren) reparierte oder ausgetauschte Waren.

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  • Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.

  • Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem ISP den Mangel angezeigt hat.

  • Fremdleistungen 3.1 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für

  • Mängelgewährleistung 1. Die Beschaffenheit der jeweiligen Kaufsache ergibt sich ausnahmslos aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Informationsbroschüren, Muster und Proben dienen lediglich einer unverbindlichen Orientierung. Eine Garantie i.S.d. § 443 BGB gilt nur dann als vereinbart, wenn dies gesondert schriftlich und ausdrücklich vereinbart wird oder wenn die Kaufsache mit einer schriftlichen Herstellergarantie versehen ist. 2. Bei Lieferung im Streckengeschäft gilt als vereinbart, dass die dem Auftragnehmer obliegende Untersuchungs- und Rügepflicht im Hinblick auf Sachmängel vom zu beliefernden Kunden selbst wahrgenommen wird. Dieser hat den Auftragnehmer unabhängig davon bei etwa festgestellten Mängeln unverzüglich parallel zu informieren. 3. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so ist der Auftragnehmer nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Maßnahmen der Nacherfüllung hat der Kunde dem Auftragnehmer nach Verständigung mit diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Auftragnehmer für die daraus entstehenden Folgen von der Haftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 4. Im Fall der Mängelgewährleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie durch den Auftragnehmer verweigert, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbestimmungen des Abschnitts VII. 6. Der Auftragnehmer haftet für das Ersatzstück und die Ausbesserung nur in der Weise wie für die Kaufsache. Die Frist für die Mängelhaftung an der Kaufsache wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Für nicht aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammende Mängel haftet dieser nicht. Insbesondere Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers der gelieferten Waren. Insbesondere bei Schäden aufgrund - ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung - fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte - unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten erfolgter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte - fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Kaufsache, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - übermäßiger Beanspruchung - der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe - natürlicher Abnutzung oder Verschleiß - nicht ordnungsgemäßer Wartung - mangelhafter Bauarbeiten - ungeeigneten Baugrunds - chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse - Nichtbeachtung der produktspezifischen Sicherheitsaspekte entfällt eine Haftung des Auftragnehmers. 8. Gebrauchte Maschinen sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann auch für versteckte Mängel nicht zur Gewährleistung herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer zumindest grobfahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden kann. 9. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang. Für eine Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Gefahrübergang. Die Zu- sage der Prüfung des Mangels durch den Auftragnehmer ist noch keine verjährungshemmende Verhandlung. Wenn sich der Auftragnehmer nach Zugang eines Schreibens des Kunden oder einem persönlichen Kontakt nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich äußert, gilt dies als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. 10. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so sind Ansprüche durch den Kunden zunächst an den Lieferanten zu richten. Der Auftragnehmer haftet insoweit nachrangig.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Gewährleistungen 10.1 inet gewährleistet bei Werkleistungen, dass die vereinbarten Leis- tungsmerkmale erfüllt sind und dem schriftlich vereinbarten Leistungsum- fang entsprechen. inet wird Mängel, die ihr vom Kunden schriftlich mitgeteilt wurden, beseitigen. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Lieferung einer korrigierten Version des Alpega TMS. inet kann wahlweise eine Umgehungs- lösung, die den Kunden nicht maßgeblich in der Nutzung der Funktionen einschränkt, zur Verfügung stellen und gegebenenfalls den Mangel spätes- tens mit der Lieferung des nächsten ordentlichen Alpega TMS Releases end- gültig beseitigen. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit be- seitigt, steht dem Kunden ausschließlich das Recht zur Minderung des auf die gestörte Leistung entfallenden Preises zu. Andere Gewährleistungsan- sprüche, insbesondere Wandlung, sind ausgeschlossen. Eine Mängelbehe- bung durch Dritte ist ausgeschlossen. Unwesentliche Mängel (8.3) können jedenfalls durch inet im Rahmen eines nächsten ordentlichen Releases des Alpega TMS behoben werden. 10.2 Der Kunde muss inet einen Mangel innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung oder innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel dem Kunden bewusst hätte werden müssen bei sonstigem Rechts- verlust von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, informieren. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt sechs (6) Mo- nate ab dem Tag, an dem die Lieferung erfolgte oder die Leistung erbracht wurde. 10.3 inet ist nicht Betreiber von IP- oder Telekommunikationsinfrastruktu- ren und übernimmt insoweit keine Gewährleistung und/oder Haftung für technisch bedingte Ausfälle, Unterbrechungen, fehlende oder fehlerhafte Datenübertragungen oder sonstige in diesem Zusammenhang mögliche 10.4 inet übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihre zu erbringende Leistung (insbesondere das Alpega TMS) mit sämtlicher kundenseitig in Anwendung befindlicher Software und Schnittstellen kompatibel ist. Art und Umfang der Kompatibilität ist von den Vertragsparteien jeweils für den Einzelfall schrift- lich festzulegen. 10.5 Sofern Open Source Software und Komponenten (OSS) in den Leis- tungen inet enthalten sind, ist für diese OSS jegliche Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. 10.6 Darüber hinaus übernimmt inet keine Gewähr dafür, dass jeder Soft- warefehler behoben bzw. beseitigt werden kann. 10.7 In jedem Fall ist die Gewährleistung im Hinblick auf die Alpega TMS Software nur auf reproduzierbare Mängel beschränkt. 10.8 Die Gewährleistung entfällt, soweit ohne Zustimmung von inet am Leistungsgegenstand (insbesondere an der Software und den Schnittstel- len) durch den Kunden oder durch Dritte Änderungen vorgenommen wer- den. 10.9 Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie die Beseitigung von Fehlern und Störungen, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von inet gegen Berechnung durch- geführt. 10.10 inet übernimmt keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit der ver- traglichen Leistungen in Bezug auf Cyberangriffe oder die Verhinderung des Verlusts, der Änderung oder des unzulässigen Zugriffs auf die Kontoinfor- mationen oder -daten des Kunden. 10.11 Für den Fall, dass der Kunde BOTs benutzt, übernimmt inet keine Gewährleistung dafür, dass BOTs nach einem Release des Alpega TMS wei- terhin funktionieren. inet behält sich das Recht vor, BOTs zu blockieren.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Dienstleistungen 9.1 Cytiva erbringt die im Vertrag ausdrücklich genannten Dienstleistungen während der üblichen Geschäftszeiten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Erbringung von (i) zusätzlichen Dienstleistungen oder (ii) Dienstleistungen außerhalb dieser Zeiten durch Cytiva (auf Anfrage des Käufers) wird zu den jeweils gültigen Tarifen von Cytiva, einschließlich der Kosten für Überstunden, sofern zutreffend, und zusätzlich zu der im Vertrag genannten Vergütung in Rechnung gestellt. 9.2 Cytiva ist berechtigt, dem Käufer den Zeitaufwand für Online- oder Vor-Ort- Einweisungen, die Vorbereitung und Einreichung von Unterlagen und die Erledigung administrativer Aufgaben (insgesamt mehr als 30 Minuten), die der Käufer im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch Cytiva verlangt, sowie die Wartezeit der Cytiva-Vertreter am Leistungsort zu der üblichen Vergütung in Rechnung zu stellen. 9.3 Jegliche Verpflichtung von Cytiva zur Erbringung von Dienstleistungen an einem Leistungsort unterliegt der Bedingung, dass der Käufer eine geeignete, sichere und gefahrlose Umgebung für die Mitarbeiter von Cytiva, die diese Dienstleistungen erbringen, in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht bereitstellt. 9.4 Der Käufer ist verpflichtet, (i) den Mitarbeitern von Xxxxxx den Zugang zum Leistungsort während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen und zu erleichtern, damit Xxxxxx ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen kann; (ii) auf Verlangen von Cytiva ausgefüllte Gesundheits- und Sicherheitserklärungen vorzulegen; (iii) den Mitarbeitern von Cytiva, die am Leistungsort arbeiten, schriftliche Informationen über relevante Gefahren und Sicherheitsverfahren sowie eine Liste aller gefährlichen Materialien (z. B. Asbest, Blei oder Quecksilber), mit denen diese Mitarbeiter in Berührung kommen können, und alle zugehörigen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen; und (iv) ist dafür verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um gefährliche Bedingungen oder Materialien am Leistungsort ordnungsgemäß zu beseitigen, zu entfernen und/oder zu sanieren, einschließlich der Entfernung von Blut, Körperflüssigkeiten und anderen potenziell infektiösen Materialien von allen für die Dienstleistungen relevanten Anlagen. 9.5 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben (i) ist der Käufer für die ordnungsgemäße Verwaltung, Lagerung und Entsorgung aller Abfälle im Zusammenhang mit der Dienstleistung verantwortlich und (ii) umfasst die Verpflichtung von Cytiva zur Rücknahme von Elektro- und Elektronik- Altgeräten (WEEE) umfasst nicht die Bereitstellung eines physischen Zugangs zu den Anlagen, Deinstallation, Entkopplung, Desinfektion, Heben/Kranen, Transport zu einer ebenerdigen Ladefläche oder Rampe, Verpacken oder damit zusammenhängende ähnliche Tätigkeiten, und der Käufer führt diese Tätigkeiten auf eigene Kosten durch, wenn und soweit dies erforderlich ist. 9.6 Auf Verlangen von Xxxxxx (oder nach geltendem Recht) hat der Käufer mindestens eine (1) entsprechend qualifizierte Person zur Verfügung zu stellen, die jederzeit in der Lage ist, die Sicherheit der Mitarbeiter von Xxxxxx während der Erbringung der Dienstleistungen am Leistungsort zu gewährleisten. Wird eine solche Person nicht zur Verfügung gestellt, behält sich Xxxxxx das Recht vor, dem Käufer die Anwesenheit einer zusätzlichen Person von Xxxxxx gemäß der aktuellen Preisliste von Xxxxxx in Rechnung zu stellen. Die Mitarbeiter von Cytiva können die Erbringung der Dienstleistungen aussetzen und die entsprechenden Anlagen abschalten, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit besteht. 9.7 Der Käufer stellt den Mitarbeitern von Cytiva am Leistungsort die Einrichtungen zur Verfügung, die nach vernünftigem Ermessen für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, einschließlich Strom, Arbeitsraum, Beleuchtung, Wasser, Telefon und Internet. 9.8 Der Käufer ist verpflichtet (auf eigene Kosten), entsprechende Genehmigungen und/oder Lizenzen für die Nutzung der Wartungssoftware des Käufers und/oder Dritter, der Dokumentation und anderer geschützter Informationen zu verschaffen, die nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind, damit Cytiva die Dienstleistungen erbringen kann. 9.9 Vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß Ziffer 15 hat Cytiva das Recht, während der Erbringung der Dienstleistungen Leistungs- und Nutzungsdaten des Produkts zu erheben und diese frei zu nutzen, u. a. für Zwecke der Produkt-/Dienstentwicklung, Benchmarking und Qualitätsinitiativen. Alle von Cytiva gesammelten Daten werden in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht verwendet. 9.10 Der Käufer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter während ihres Aufenthalts auf dem Gelände von Xxxxxx alle geltenden Regeln und Vorschriften einhalten.

  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung