Gewährleistung und Mängelhaftung Musterklauseln

Gewährleistung und Mängelhaftung. 1. Der Lieferant haftet für die Mängelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen. Sofern Vertragsgegenstände den in Ziffer XIII. 1. genannten Anforderungen nicht entsprechen und somit mangelhaft sind, kann SWISSLOG nach ihrer Xxxx vom Liefe- ranten verlangen, die Vertragsgegenstände auf sein Risiko und seine Kosten zu reparieren oder durch mangelfreie Vertrags- gegenstände zu ersetzen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos oder wird sie über eine angemessene, von der SWISSLOG schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder ver- weigert, dann stehen SWISSLOG die gesetzlichen Rechte zu, bei werkvertraglichen Leistungen einschließlich das Recht zur Selbstvornahme. Für den Fall, dass der Lieferant seiner Gewährleistungsver- pflichtung innerhalb einer von SWISSLOG gesetzten, angemes- senen Frist nicht nachkommt oder andere besondere Um- stände vorliegen, die ein sofortiges Tätigwerden gebieten, kann SWISSLOG die Vertragsgegenstände selbst reparieren oder ersetzen oder durch Dritte reparieren oder ersetzen las- sen, unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtung des Liefe- ranten. Als besonderer Umstand gilt insbesondere die Einhal- tung des Terminplans gegenüber dem Endkunden. Ist der mit dem Lieferanten vereinbarte Terminplan gefährdet, gilt eine Nachfristsetzung im Sinne des § 637 BGB als entbehrlich. Kleine Mängel können von SWISSLOG in Erfüllung ihrer Scha- densminderungspflicht ohne vorherige Abstimmung selbst be- seitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsver- pflichtung des Lieferanten berührt wird.
Gewährleistung und Mängelhaftung. 10.1 Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:
Gewährleistung und Mängelhaftung. 5.1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte die zugesagten Eigenschaften und Funktionen besitzen. Davon ausgenommen sind verdeckte Fabrikations- und Materialmängel.
Gewährleistung und Mängelhaftung. Arjo gewährleistet, dass die Geräte bei Lieferung (i) in materieller Hinsicht ihrer Beschreibung und der von Arjo veröffentlichten Spezifikation entsprechen, (ii) frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern und (iii) von zufriedenstellender Qualität sind. Sofern im Produktdatenblatt, Servicehandbuch oder in der entsprechenden Auftragsbestätigung (je nach Fall) für einen bestimmten Gerätetyp nichts anderes angegeben ist, beträgt der Gewährleistungszeitraum zwölf (12) Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Sofern die Installation und/oder Inbetriebnahme (falls erforderlich) der Geräte durch Arjo erfolgt: (i) erfolgt die Installation und/oder Inbetriebnahme in einem Zeitraum von bis zu 8 Wochen ab Lieferung der Geräte, beginnt der Gewährleistungszeitraum ab dem Datum der Fertigstellung der Installation oder ab dem Datum der Inbetriebnahme, falls dieses Datum später liegt, und (ii) erfolgt die Installation und/oder Inbetriebnahme mehr als acht Wochen nach der Lieferung, beginnt der Gewährleistungszeitraum in jedem Fall acht Wochen nach der Lieferung. Der Gewährleistungszeitraum für Reparaturen oder Ersatzteile beträgt zwölf (12) Monate ab dem Datum der Reparatur oder des Austauschs, darf jedoch niemals über einen Zeitraum hinaus verlängert werden, welcher dem Gewährleistungszeitraum des ersetzten Originalartikels zuzüglich sechs (6) Monaten entspricht. Sofern der Originalartikel eine angegebene erwartete Lebensdauer von weniger als zwölf (12) Monaten aufweist, beträgt der Garantiezeitraum für Reparaturen oder Ersatzteile drei (3) Monate. Der Käufer kann defekte Geräte ablehnen und an Arjo zurücksenden, sofern die Geräte während des Gewährleistungszeitraums nicht dieser Klausel 8 entsprechen. Arjo repariert, ersetzt oder bietet nach eigenem Ermessen einen Preisnachlass an. Arjo steht somit freies Wahlrecht bezüglich Ersatz, Wandelung oder Minderung (Preisreduktion) zu. Arjo ist nicht verpflichtet, Reparaturen oder Austauschleistungen an anderen Orten als in seinen Räumlichkeiten durchzuführen. Der Käufer ist verpflichtet, die Demontage und Neuinstallation defekter Geräte auf eigenes Risiko und eigene Kosten durchzuführen. Sofern Arjo das Gerät installiert und ein Mangel in einer solchen Installation auftritt, besteht die einzige Verpflichtung von Arjo darin, diesen Mangel oder einen anderen Verstoß im Ermessen von Arjo durch Reparatur oder Wiederholung der entsprechenden Installation zu beheben. Der Käufer meldet Arjo den geltend gemach...
Gewährleistung und Mängelhaftung. 6.1. Die Gewährleistung beginnt mit Datum des Erwerbs der Software an den Endbenutzer und endet gemäß gesetzlicher Vorschrift in Deutschland 24 Monate danach. In den Ländern der Europäischen Union gilt die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments vom 25.5.1999 und darauf im Kontext aufbauende nachfolgende Vorschriften zur Gewährleistung. Für Endbenutzer aus Ländern außerhalb der Europäischen Union wird Gewährleistung gemäß den regionalen gesetzlichen Vorschriften, max. für 90 Tage nach Lieferung der Lizenz übernommen.
Gewährleistung und Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant gewährleistet, beginnend mit dem Gefahrübergang, dass die Lie- fergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Der Lieferant ge- währleistet ferner, dass die Liefergegen- stände den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant stellt CENIT von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung dieser Vor- schriften gegen CENIT oder ihre Kunden geltend gemacht werden, es sei denn der Lieferant hat die Verletzung dieser Vorschriften nicht zu vertreten. Über Be- denken, die der Lieferant gegen die von CENIT gewünschte Ausführung der Be- stellung hat, ist CENIT unverzüglich schriftlich zu informieren.
Gewährleistung und Mängelhaftung. 10.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Liefergegenstände den einschlägigen recht- lichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden (nachfolgend zusammen „anwendbares Recht“) entsprechen. Insbesondere müssen die Lieferungen unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung ge- fährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS 2) sowie Art. 59 Abs. 1 und Art 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zu- lassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) erfolgen. Sollte sich im Status der Konformität mit dem anwendbaren Rechtetwas ändern so ist PROTEC unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Lieferant stellt PROTEC von sämtli- chen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung des anwendbaren Rechts gegen PROTEC oder ihre Kunden geltend gemacht werden, es sei denn der Lie- ferant hat die Verletzung nicht zu vertreten.
Gewährleistung und Mängelhaftung. 20.1. Die Lieferantin übernimmt nur dann die Gewährleistung über die gelieferten Produkte, wenn die Lager- und Trocknungsempfehlungen gemäss Punkt 15 eingehalten worden sind.
Gewährleistung und Mängelhaftung. 8.1 Hardwareprodukte von ScientaOmicron
Gewährleistung und Mängelhaftung. 2.2.1. Werden unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalteilen entsprechen, entfällt jeder Anspruch auf Gewährleistungen.