Gewährleistung und Mängelhaftung Musterklauseln

Gewährleistung und Mängelhaftung. 1. Übernimmt der Vorlieferant von uns oder der Hersteller der Ware zusätzliche Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen für die Beschaffenheit der Ware, sind wir hierdurch nicht selbst verpflichtet. Rechte aus derartigen Zusagen stehen dem Kunden nur gegenüber dem Verwender der zusätzlichen Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen zu. 2. Wir übernehmen keine Gewähr bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, fehlerhafter Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter, nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder ungeeigneten Befestigungskonstruktionen sowie chemischen, elektrochemischen, magnetischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind. 3. Eine Haftung durch uns ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nachbessert oder ohne Zustimmung durch uns Änderungen an den von uns gelieferten Waren oder Leistungen vornimmt. 4. Mängelansprüche gegen uns setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist und es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt. Ist bei Anlieferung der Ware ein Schaden äußerlich erkennbar, so ist dies in einer vom Kunden und Lieferanten zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung festzuhalten. Bei der Lieferung von Solarmodulen hat der Kunde mindestens zehn Prozent der Lieferung innerhalb von drei Werktagen nach Anlieferung auf Bruch zu prüfen und schriftlich zu rügen. Sämtliche anderen feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Werktagen nach der Ablieferung, schriftlich zu rügen. Für die Einhaltung der genannten Fristen ist der Eingang der Rüge bei uns maßgeblich. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb der genannten Fristen entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung ebenfalls schriftlich zu rügen. In diesem Fall sind Be- oder Verarbeitungen der gelieferten Waren unverzüglich einzustellen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden ausgeschlossen. 5. Liegt eine berechtigte und fristgerechte Mängelrüge des Kunden vor, können wir nach unserer Xxxx eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durchführen. Für die Durchführung der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit ...
Gewährleistung und Mängelhaftung. 9.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche und unbeschadet Abschnitt 10 wie folgt: 9.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 18 Monaten (bei vollschichtigem Betrieb innerhalb von 12 Monaten) ab Lieferung bzw. Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 9.3 Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Gefahrübergang. 9.4 Für Zukaufteile oder Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, die uns diesbezüglich gegen den Vorlieferer zustehen. 9.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Nebenkosten tragen wir - insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten für den Versand des Ersatzstückes sowie die Kosten des Ein- und Ausbaus in angemessenem Umfang. Die Kosten für den Rückversand des beanstandeten Teiles an unser jeweiliges Fertigungswerk und das Transportrisiko trägt der Besteller. 9.6 Der Gewährleistungsumfang für Liefergegenstände außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich auf solche Leistungen, die in einem Gewährleistungsfall am Ort des Grenzübertrittes entstanden wären. 9.7 Für Ersatzstücke und Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 9.8 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde Nachbesserungsarbeiten ohne unsere Einwilligung vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Sie entfällt auch dann, wenn uns der Kunde nicht in erforderlicher Weise Zeit und Gelegenheit für Nachbesserungsarbeiten gibt. 9.9 Falls die von uns durchzuführende Nachbesserung nicht mangelfrei ist oder überhaupt nicht erfolgt und auch nach Setzung und e...
Gewährleistung und Mängelhaftung. 1. Der Lieferant haftet für die Mängelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen. Sofern Vertragsgegenstände den in Ziffer XIII. 1. genannten Anforderungen nicht entsprechen und somit mangelhaft sind, kann SWISSLOG nach ihrer Xxxx vom Liefe- ranten verlangen, die Vertragsgegenstände auf sein Risiko und seine Kosten zu reparieren oder durch mangelfreie Vertrags- gegenstände zu ersetzen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos oder wird sie über eine angemessene, von der SWISSLOG schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder ver- weigert, dann stehen SWISSLOG die gesetzlichen Rechte zu, bei werkvertraglichen Leistungen einschließlich das Recht zur Selbstvornahme. Für den Fall, dass der Lieferant seiner Gewährleistungsver- pflichtung innerhalb einer von SWISSLOG gesetzten, angemes- senen Frist nicht nachkommt oder andere besondere Um- stände vorliegen, die ein sofortiges Tätigwerden gebieten, kann SWISSLOG die Vertragsgegenstände selbst reparieren oder ersetzen oder durch Dritte reparieren oder ersetzen las- sen, unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtung des Liefe- ranten. Als besonderer Umstand gilt insbesondere die Einhal- tung des Terminplans gegenüber dem Endkunden. Ist der mit dem Lieferanten vereinbarte Terminplan gefährdet, gilt eine Nachfristsetzung im Sinne des § 637 BGB als entbehrlich. Kleine Mängel können von SWISSLOG in Erfüllung ihrer Scha- densminderungspflicht ohne vorherige Abstimmung selbst be- seitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsver- pflichtung des Lieferanten berührt wird. 2. Darüber hinaus hat der Lieferant SWISSLOG alle ihr im Zusam- menhang mit der Reparatur oder dem Ersatz mangelhafter Vertragsgegenstände entstandenen Kosten (einschließlich Handling-, Ein/Ausbau- und Reisekosten) zu ersetzen. 3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Lieferung an SWISSLOG. Bei Lieferungen für die Serie und den Ersatzteilbe- darf beginnt die Gewährleistungszeit mit Abnahme durch den SWISSLOG-Endkunden, endet jedoch spätestens 48 Monate nach Abnahme durch SWISSLOG. Sofern zwischen SWISSLOG und dem Lieferanten eine konkrete Abnahme der Vertragsge- genstände vereinbart ist oder eine solche nach anwendbarem Recht zu erfolgen hat, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Mo- nate ab der erfolgten Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleis- tungszeit 36 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstan- des zur Abnahme. Ansprüche von SWISSLOG, die inn...
Gewährleistung und Mängelhaftung. 5.1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte die zugesagten Eigenschaften und Funktionen besitzen. Davon ausgenommen sind verdeckte Fabrikations- und Materialmängel. 5.2. Die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalteilen entsprechen, verfällt jeder Anspruch auf Gewährleistung. 5.3. Mängel sind gegenüber dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen. 5.4. Verborgene Mängel sind vom Käufer unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Lieferung anzuzeigen. 5.5. Im Gewährleistungsfall sorgt der Verkäufer vorrangig für Abhilfe durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 5.6. Sämtliche anderen Ansprüche sind ausgeschlossen z.B. auf Aufwendungsersatz bei einer Mängelbeseitigung durch Dritte.
Gewährleistung und Mängelhaftung. 6.1. Die Gewährleistung beginnt mit Datum des Erwerbs der Software an den Endbenutzer und endet gemäß gesetzlicher Vorschrift in Deutschland 24 Monate danach. In den Ländern der Europäischen Union gilt die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments vom 25.5.1999 und darauf im Kontext aufbauende nachfolgende Vorschriften zur Gewährleistung. Für Endbenutzer aus Ländern außerhalb der Europäischen Union wird Gewährleistung gemäß den regionalen gesetzlichen Vorschriften, max. für 90 Tage nach Lieferung der Lizenz übernommen. 6.2. Innerhalb der Gewährleistungszeit können folgende Leistungen vom Hersteller oder einem seiner Vertreter erwartet werden: 6.2.1. Zugriff auf die Internet-Server des Herstellers für Updates, die ständige Erreichbarkeit wird jedoch nicht zugesichert 6.2.2. Entfernung bekannter Probleme im Kontext der offiziellen Update-Prozedur und im Rahmen der geplanten Update-Zeiträume bei BitCtrl unter Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Lizenznehmers nach Pkt. 6.4, jeweils nach schriftlicher Fehlerbeschreibung durch den Kunden und bei gegebener Reproduzierbarkeit durch BitCtrl und sofern die Fehlerbeseitigung technisch möglich ist und sofern der Aufwand zur Fehlerbeseitigung zumutbar ist. 6.2.3. Austausch fehlerhafter physischer Datenträger, sofern geliefert Der Support umfasst nicht das Entsenden von Mitarbeitern BitCtrl zum Endbenutzer. 6.3. Für Endbenutzer einer Lizenz des Lizenztyps "Commercial" begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Mängelansprüche. Im Falle eines festgestellten Mangels, welcher Mängelansprüche begründet, hat BitCtrl als Verkäufer der Lizenz die Xxxx der Art der Nacherfüllung, entweder Mangelbeseitigung in angemessener Frist mit Nachlieferung, oder Hilfestellung des Endbenutzers zur Herbeiführung einer Ersatzlösung die den Mangel umgeht oder Rücknahme der gelieferten Lizenz bei Rückerstattung der Lizenzgebühren unter Abzug eines angemessenen Betrags für die vorherige Nutzung bis zum Auftreten des Mangels, wobei die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Gefahrenübergang beträgt, jedoch nicht für Ersatzlieferung wegen Mängelhaftung. Für den Endbenutzer als Lizenznehmer für gebrauchte Software sind Ansprüche wegen Mangels ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 6.4. Der Endbenutzer benennt für die Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung einen Ansprechpartner, der bevollmächtigt ist, verbindliche Erklärungen und Entscheidungen zu treffen beziehungsweise abzugeben. Die Erreichba...
Gewährleistung und Mängelhaftung. 8.1 Hardwareprodukte von ScientaOmicron 8.1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart ist, sichert ScientaOmicron zu, dass jedes ihrer Hardwareprodukte in Material und Ausführung der technischen Spezifikation entspricht, die sich auf das jeweilige Hardwareprodukt bezieht. Sofern keine weitergehende Garantiefrist zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde, gilt diese Gewährleistung für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum, an dem das/die entsprechende/n Produkt/e von ScientaOmicron geliefert/versandt wurde/n, bzw. ein Jahr ab Montage der Ware gemäß § 11. 8.1.2 ScientaOmicron wird gemäß diesem Absatz 8 jeden Mangel an ihren Hardwareprodukten aufgrund von Fehlern bei Konstruktion, Material oder Ausführung durch Reparatur oder Austausch beheben. ScientaOmicron haftet nicht für Mängel, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Für ausgetauschte Produkte gilt die Gewährleistung für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum, an dem diese Produkte von ScientaOmicron geliefert/versandt wurden, oder, wenn der Austausch am Ort des Käufers erfolgt, ab dem Datum, zu dem der Austausch abgeschlossen wurde. 8.1.3 Konnte/n ein Hardwareprodukt/e aufgrund eines Defekts länger als einen Monat nicht genutzt werden, verlängert sich die Gewährleistungszeit um die entsprechende Ausfalldauer. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes 8.1.3 haftet ScientaOmicron nicht für Mängel an beliebigen Teilen der Hardwareprodukte, die mehr als zwei Jahre nach dem Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist gemäß Absatz 8.1 gemeldet werden.
Gewährleistung und Mängelhaftung. Soweit nicht nachstehend ausdrücklich anders vereinbart, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Bei gebrauchten Waren gilt: wenn der Mangel nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftritt, sind die Mängelansprüche ausgeschlossen. Mängel, die innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftreten, können im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware geltend gemacht werden. Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden: • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten) • im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart oder • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist. Informationen zu gegebenenfalls geltenden zusätzlichen Garantien und deren genaue Bedingungen finden Sie unter dem Punkt 7. in unseren AGBs: BEDINGUNGEN DER SWAPPIE WARRANTY™ beim Produkt und auf besonderen Informationsseiten im Online-Shop. Wenn Sie ein Smartphone kaufen, informieren Sie uns bitte innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Ware, wenn Sie mit dem Produkt aus irgendeinem Grund nicht zufrieden sind. Die Rückerstattung erfolgt innerhalb von 5-10 Tagen, nachdem der Kunde das Bankkonto für die Rückerstattung genannt hat. Wenn die Produkte vom Hersteller stammen, bietet Swappie keine gesonderte Garantie für die Produkte an, es sei denn, dies ist ausdrücklich angegeben. Wenn die Herstellergarantie gültig ist, gelten die vom Hersteller definierten Garantiebedingungen. Der Käufer ist verpflichtet, sich vor der Nutzung des Produkts mit den möglichen Garantiebedingungen des Produkts vertraut zu machen. Swappie behält sich das Recht vor, an den Produkten gemeldete Fehler zu überprüfen. Dafür sind immer 3-5 Arbeitstage anzusetzen. Swappie akzeptiert nur funktionsfähige gebrauchte Elektronikprodukte zum Verkauf. Wir akzeptieren keine Smartphones mit gesperrter SIM oder gestohlene Smartphones. Wenn Sie uns ein defektes Smartphone oder ein Smartphone mit gesperrter SIM zusenden, berechnen wir 25 € Bearbeitungs-/Portokosten. Sie erhalten das Smartphone gegen d...
Gewährleistung und Mängelhaftung. Wir gewährleisten, dass die Liefergegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind. Kein Gewähr übernehmen wir für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Unsere Gewährleistung entfällt für Liefergegenstände, die der Besteller / Käufer ohne unsere Mitwirkung oder unsere schriftliche Zustummung eigenmächtig verändert hat. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen; andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr gelten ergänzend die § 377 / 378 HGB. Der Besteller / Käufer hat uns die gerügten Liefergegenstände zurückzusenden. Wenn die Mängelrüge rechtzeitig erhoben und auch berechtigt ist, werden wir zur Gewährleistung nach unserer Xxxx entweder die Liefergegenstände nachbessern oder andere fehlerfreie Waren liefern und die Versandkosten übernehmen. Falls die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlschlägt, kann der Besteller / Käufer Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Xxxx Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadenersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen.
Gewährleistung und Mängelhaftung. 1. Der Lieferant haftet für die Mängelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen. Sofern Vertragsgegenstände den in Ziffer XIII. 1. ge- nannten Anforderungen nicht entsprechen und somit mangelhaft sind, kann Reis Robotics nach ihrer Xxxx vom Lieferanten verlan- gen, die Vertragsgegenstände auf sein Risiko und seine Kosten zu reparieren oder durch mangelfreie Vertragsgegenstände zu erset- zen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos oder wird sie über eine angemessene, von der Reis Ro- botics schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder verweigert, dann stehen Reis Robotics die gesetzlichen Rechte zu, bei werk- vertraglichen Leistungen einschließlich das Recht zur Selbstvor- nahme. Für den Fall, dass der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflich- tung innerhalb einer von Reis Robotics gesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommt oder andere besondere Umstände vorlie- gen, die ein sofortiges Tätigwerden gebieten, kann Reis Robotics die Vertragsgegenstände selbst reparieren oder ersetzen oder durch Dritte reparieren oder ersetzen lassen, unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten. Als besonderer Umstand gilt insbesondere die Einhaltung des Terminplans ge- genüber dem Endkunden. Ist der mit dem Lieferanten vereinbarte Terminplan gefährdet, gilt eine Nachfristsetzung im Sinne des § 637 BGB als entbehrlich. Kleine Mängel können von Reis Robotics in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht ohne vorherige Ab- stimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Ge- währleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. 2. Darüber hinaus hat der Lieferant Reis Robotics alle ihr im Zusam- menhang mit der Reparatur oder dem Ersatz mangelhafter Ver- tragsgegenstände entstandenen Kosten (einschließlich Handling-, Ein/Ausbau- und Reisekosten) zu ersetzen. 3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Lieferung an Reis Robotics. Bei Lieferungen für die Serie und den Ersatzteilbedarf beginnt die Gewährleistungszeit mit Abnahme durch den Reis Ro- botics -Endkunden, endet jedoch spätestens 48 Monate nach Ab- nahme durch Reis Robotics. Sofern zwischen Reis Robotics und dem Lieferanten eine konkrete Abnahme der Vertragsgegen- stände vereinbart ist oder eine solche nach anwendbarem Recht zu erfolgen hat, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab der erfolgten Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne Ver- schulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit 36 Monate nach Bereitstellung des Liefergeg...

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  • Gewährleistung und Haftung 1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Für den Fall der Nachbesserung sind wir dazu verpflichtet, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern. Wir können solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern. 2. Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer – unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten – angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 3. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB von ihm zu beachtenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. 4. Soweit sich nachstehend (Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. 5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. 6. Der in Abs. 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gem. Abs. 4 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. 7. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritter zurückzuführen sind.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.