Common use of Gewährleistung, Garantie Clause in Contracts

Gewährleistung, Garantie. (1) Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen weltweiten rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden sowie der EG, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant steht weiterhin dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände frei von Fehlern sind sowie den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen und für den jeweiligen Einsatzzweck sowie Einsatzort geeignet sind. Sollte der Lieferant von den vorbezeichneten Vorschriften sowie Anforderungen abweichen wollen, so hat er vorab die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser Zustimmung unberührt. (2) Der Lieferant übernimmt für die Vertragsgegenstände eine Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB, nach der der Lieferant die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Vertragsgegenstände für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Gefahrübergang garantiert. (3) Eine Wareneingangsuntersuchung der Vertragsgegenstände durch den Auftraggeber ist auf eine Prüfung beschränkt, ob die gelieferten Vertragsgegenstände nach Stückzahl mit den jeweils bestellten Mengen übereinstimmen, mit offensichtlichen, äußerlich erkennbaren Transportschäden versehen sind und ob die gelieferten Vertragsgegenstände mit den bestellten Vertragsgegenständen übereinstimmen (Identität). Für diese vorbezeichneten Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Wochen. Für alle übrigen offenen Mängel sowie verdeckten Mängel gilt die Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge und Untersuchungspflichten des Auftraggebers sind ausgeschlossen. (4) Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Beschaffenheiten gehört, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach Xxxx des Auftraggebers durch Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) zu beseitigen oder durch Gutschrift des Kaufpreises/Vergütung zu erstatten. In dringenden Fällen oder bei kleinen Mängeln kann der Auftraggeber die Nachbesserung selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ohne dass hierdurch die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung eingeschränkt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Rahmen dieser Nachbesserung bei ihm entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Nach dem erfolglosen Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung stehen dem Auftraggeber sämtliche gesetzlichen Rechte, insbesondere Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz statt der Leistung zu. Bei Werkleistungen steht dem Auftraggeber zusätzlich das Recht zur Selbstvornahme zu. Im Übrigen ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber durch einen mangelhaften Vertragsgegenstand entstanden sind, auch ohne vorherige Fristsetzung zu ersetzen. (5) Der Lieferant hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. (§ 439 II BGB). (6) Die Gewährleistungszeit beträgt 36 Monate nach Ablieferung an den Kunden des Auftraggebers, längstens jedoch 48 Monate nach Gefahrenübergang auf den Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder das Gesetz längere Fristen vorsieht. Sie beginnt mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Auftraggeber oder den vom Auftraggeber benannten Dritten an der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Anlieferadresse bzw. festgelegtem Anlieferort. (7) Für Vertragsgegenstände, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht genutzt und/oder betrieben werden konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder nachgelieferte Vertragsgegenstände beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Gewährleistung, Garantie. (1) Der Lieferant steht dafür einBei Sach- und Rechtsmängeln der Ware sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten gelten, dass sämtliche Vertragsgegenstände dem neuesten Stand der Techniksoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, den einschlägigen weltweiten rechtlichen und die gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden sowie der EG, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant steht weiterhin dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände frei von Fehlern sind sowie den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen und für den jeweiligen Einsatzzweck sowie Einsatzort geeignet sind. Sollte der Lieferant von den vorbezeichneten Vorschriften sowie Anforderungen abweichen wollen, so hat er vorab die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser Zustimmung unberührtVorschriften. (2) Der Lieferant übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen eine Garantie von 36 Monaten ab Gefahrübergang dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Laufzeit der Garantie a) frei von Mängeln jeglicher Art sind, b) zu dem vorgesehenen oder vereinbarten Zweck voll umfänglich geeignet sind und c) die Vertragsgegenstände eine Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGBvertraglich vereinbarten bzw. zugesicherten Beschaffenheit aufweisen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschrei- bungen, nach der die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unter- schied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt. Hat der Lieferant die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Vertragsgegenstände für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Gefahrübergang garantiertsich aus eine längere bzw. weitergehende Garantie vorgesehen oder ange- boten, so gilt diese vom Lieferanten vorgesehene bzw. angebotene Garantie als vereinbart. (3) Eine Wareneingangsuntersuchung Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Vertragsgegenstände durch den Auftraggeber ist Lieferant die Be- reitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Be- schaffenheitsvereinbarung oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf eine Prüfung beschränktdem Warenetikett, ob die gelieferten Vertragsgegenstände nach Stückzahl mit den jeweils bestellten Mengen übereinstimmen, mit offensichtlichen, äußerlich erkennbaren Transportschäden versehen sind und ob die gelieferten Vertragsgegenstände mit den bestellten Vertragsgegenständen übereinstimmen (Identität). Für diese vorbezeichneten Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Wochen. Für alle übrigen offenen Mängel sowie verdeckten Mängel gilt die Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge und Untersuchungspflichten des Auftraggebers sind ausgeschlossenergibt. (4) Während Mängelansprüche stehen FED abweichend von § 442 Absatz 1 Satz 2 BGB uneingeschränkt auch dann zu, wenn FED der Gewährleistungszeit gerügte Mängel, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Beschaffenheiten gehört, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach Xxxx des Auftraggebers durch Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) zu beseitigen oder durch Gutschrift des Kaufpreises/Vergütung zu erstatten. In dringenden Fällen oder Mangel bei kleinen Mängeln kann der Auftraggeber die Nachbesserung selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ohne dass hierdurch die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung eingeschränkt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Rahmen dieser Nachbesserung bei ihm entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Nach dem erfolglosen Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung stehen dem Auftraggeber sämtliche gesetzlichen Rechte, insbesondere Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz statt der Leistung zu. Bei Werkleistungen steht dem Auftraggeber zusätzlich das Recht zur Selbstvornahme zu. Im Übrigen ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber durch einen mangelhaften Vertragsgegenstand entstanden sind, auch ohne vorherige Fristsetzung zu ersetzenVertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ge- blieben ist. (5) Der Lieferant hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- Beanstandete Xxxx nimmt FED nur für Rechnung und Materialkosten, zu tragenGefahr des Lieferanten an und lagert sie in seinem Namen auf seine Gefahr ein. (§ 439 II BGB)Zahlungen von FED bedeuten in keinem Fall einen Verzicht auf das Rügerecht. (6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde. Unser gesetzlicher An- spruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die Gewährleistungszeit beträgt 36 Monate nach Ablieferung an den Kunden des Auftraggeberszum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, längstens wenn sich heraus- stellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch 48 Monate nach Gefahrenübergang auf den Auftraggebernur, soweit wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder das Gesetz längere Fristen vorsieht. Sie beginnt mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Auftraggeber oder den vom Auftraggeber benannten Dritten an der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Anlieferadresse bzw. festgelegtem Anlieferorterkannt haben, dass kein Mangel vorlag. (7) Der Lieferant trägt die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung aufgewendeten Kosten (ein- schließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten). Dies gilt auch, wenn kein Mangel vorlag. FED haftet bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen jedoch nur dann auf Schadensersatz, wenn FED erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. (8) FED kann im Fall eines Mangels nach ihrer Xxxx Nacherfüllung durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von FED gesetzten, angemes- senen Frist nach, kann FED den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen beziehungsweise einen Vorschuss in Höhe der erforderlichen Auf- wendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es dann nicht, wenn die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für FED unzumutbar ist (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Ge- fährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden); FED wird den Lieferanten, wenn möglich vorher, über solche Umstände informieren. (9) Für Vertragsgegenständedie kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die während bei der Untersuchung eines Mangels und/oder Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Mängelbeseitigung nicht genutzt und/oder betrieben werden konntenLieferpa- piere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der BetriebsunterbrechungFalsch- und Minderlieferung). Für ausgebesserte oder nachgelieferte Vertragsgegenstände beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn Soweit eine Abnahme vereinbart ist, mit besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Abnahme neu zu laufenUmstände des Einzelfalls nach ordnungs- gemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen nach der Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Gewährleistung, Garantie. (1) Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände dem neuesten Stand . Für Mängel der Technik, den einschlägigen weltweiten rechtlichen Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprü- che vorbehaltlich der Bestimmungen unter Ziffer 6. und gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden sowie der EG, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden entsprechen7. Der Lieferant steht weiterhin dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände frei von Fehlern sind sowie den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen und für den jeweiligen Einsatzzweck sowie Einsatzort geeignet sind. Sollte der Lieferant von den vorbezeichneten Vorschriften sowie Anforderungen abweichen wollen, so hat er vorab die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholenwie folgt: 2. Die Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser Zustimmung unberührt. (2) Der Lieferant übernimmt für die Vertragsgegenstände eine Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB, Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Wir leisten zunächst nach der der Lieferant die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Vertragsgegenstände für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Gefahrübergang garantiert. (3) Eine Wareneingangsuntersuchung der Vertragsgegenstände durch den Auftraggeber ist auf eine Prüfung beschränkt, ob die gelieferten Vertragsgegenstände nach Stückzahl mit den jeweils bestellten Mengen übereinstimmen, mit offensichtlichen, äußerlich erkennbaren Transportschäden versehen sind und ob die gelieferten Vertragsgegenstände mit den bestellten Vertragsgegenständen übereinstimmen (Identität). Für diese vorbezeichneten Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Wochen. Für alle übrigen offenen Mängel sowie verdeckten Mängel gilt die Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge und Untersuchungspflichten des Auftraggebers sind ausgeschlossen. (4) Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Beschaffenheiten gehört, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Xxxx des Auftraggebers Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) zu beseitigen oder durch Gutschrift des Kaufpreises/Vergütung zu erstattenErsatzlieferung. In dringenden Fällen oder bei kleinen Mängeln Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber Bestel- ler nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Als Be- schaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Nachbesserung selbst ausführen Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder durch einen Dritten ausführen lassenWerbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Angaben in unseren Prospekten und sonstigem Informationsmaterial geben nur Annäherungswerte wieder und sind unverbindlich. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. 3. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, ohne dass hierdurch steht ihm dane- ben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung eingeschränkt werdenWare beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Auftraggeber ist Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 4. Abweichendvonvorigemsindwirbeibegründeten Ansprüchen unserer Kunden nach unserem Ermessen auch berechtigt, unsere Gewährleis- tung vorrangig dadurch zu erfüllen, daß wir für unsere Kunden unsere eigenen Gewährleistungsansprüche und/oder sonstigen Ansprüche, die wir gegen unseren jeweiligen Vorlieferanten haben, einschließlich etwaiger Nachbesserungsansprüche, beim Vorlieferanten geltend ma- chen und an unsere Kunden weitergeben. Zu diesem Zweck treten wir diese Ansprüche im Rahmen vorhinein an unsere Kunden ab, verpflichten uns aber gleichzeitig, solange unser Kunde dieser Nachbesserung bei ihm entstandenen Kosten Verfahrensweise nicht widerspricht, diese Ansprüche selbst und im Verhältnis zum Hersteller im eigenen Namen zugunsten des Kunden zu verfolgen. Wenn solche Ansprüche gegen den Vorlieferanten nicht oder nicht mehr bestehen, oder ohne Klage nicht durchsetzbar sein sollten, tragen wir jedoch in Rechnung zu stellenjedem Fall die Gewährleistung selbst nach Abschnitt X, Ziffern 1 und 2. 5. Nach dem erfolglosen Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung stehen dem Auftraggeber sämtliche gesetzlichen RechteSoweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, insbesondere Rücktrittsind weiterge- hende Ansprüche des Bestellers, Minderunggleich aus welchen Rechtsgründen, Aufwendungsersatz und Schadensersatz statt der Leistung zuausgeschlossen. Bei Werkleistungen steht dem Auftraggeber zusätzlich das Recht zur Selbstvornahme zu. Im Übrigen ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Wir haften deshalb nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch einen mangelhaften Vertragsgegenstand nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, auch ohne vorherige Fristsetzung zu ersetzen; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. (5) Der Lieferant hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen6. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. (§ 439 II BGB)soweit die Schadens- ursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. (6) Die Gewährleistungszeit beträgt 36 Monate nach Ablieferung an den Kunden des Auftraggebers7. Sofern wir leicht fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswe- sentliche Pflicht verletzten, längstens jedoch 48 Monate nach Gefahrenübergang ist unsere Ersatzpflicht auf den Auftraggebervertragsty- pischen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder das Gesetz längere Fristen vorsieht. Sie beginnt mit der Übergabe vorhersehbaren Schaden bzw, auf höchstens den Kaufpreis des Vertragsgegenstandes an den Auftraggeber oder den vom Auftraggeber benannten Dritten an der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Anlieferadresse bzw. festgelegtem AnlieferortProduktes begrenzt. (7) Für Vertragsgegenstände, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht genutzt und/oder betrieben werden konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder nachgelieferte Vertragsgegenstände beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen.

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Samples: Sales Contracts

Gewährleistung, Garantie. (1) Der Lieferant Gewährleistungsansprüche unseres unmittelbaren Vertragspartners gegen uns werden auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Xxxx beschränkt. Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich uns gegenüber geltend zu machen. Des weiteren besteht die Verpflichtung, mangelhafte Scheiben an uns zurückzuliefern, auch wenn der Mangel an der Baustelle anerkannt wurde. Demgemäß werden Gewährleistungsansprüche dann nicht anerkannt, wenn unser unmittelbarer Vertragspartner nicht in der Lage ist, uns die mangelhafte Scheibe zurückzuliefern. Für die Nachbesserung oder Er- satzlieferung gilt eine angemessene Frist als vereinbart. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Fehlschlagen der Nachbesserung einschl. Verzögerung oder Verletzung der Nachbesse- rungs- oder Nachlieferungsfrist ist ausgeschlossen, es sei denn, uns kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Kann uns kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche beschränkt auf den unmittelbaren Schaden, in Höhe werden sie be- grenzt auf den Wert der Lieferung. Dem Besteller steht dafür einaus Gewährleistungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht nur in der von uns ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Höhe zu. Über die vorstehend in Abs. 1geregelten Gewährleistungen hinaus übernehmen wir gegenüber unserem unmittelbaren Vertragspartner für die Dauer von 5 Jah- ren ab Auslieferung ab Werk die Garantie, dass sämtliche Vertragsgegenstände dem neuesten Stand daß unter normalen Bedingungen die Scheibenoberflächen im Scheibenzwischenraum der TechnikIsolierglaseinheit nicht be- schlagen. Voraussetzung für diese Garantie ist, daß der Einbau von Mehrscheiben-Isolierglas entsprechend den einschlägigen weltweiten rechtlichen technischen Richtlinien und gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Verordnungen, Vorschriften nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgt und Richtlinien von Behörden sowie nach der EG, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant steht weiterhin dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände frei von Fehlern sind sowie ordnungsmäßigen Lieferung keinerlei Veränderungen an den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen und für den jeweiligen Einsatzzweck sowie Einsatzort geeignet sind. Sollte der Lieferant von den vorbezeichneten Vorschriften sowie Anforderungen abweichen wollen, so hat er vorab die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholenScheiben vorgenommen werden. Die Gewährleistungsansprüche bleiben Garantie gilt nicht bei Einbau in Verkehrsmittel und Kühltruhen. Außerdem ist sie ausgeschlossen - wie branchenüblich - bei einigen Sonderkombinationen. Darüber hinaus gelten die besonderen Richtlinien für stark oder schwach strukturierte Gußgläser und drahtarmige Gläser. Sofern der Erstabnehmer oder ein weiterer Abnehmer Isolierglaseinheiten exportiert, gilt diese Garantie nur, wenn diese von dieser Zustimmung unberührt. (2) Der Lieferant übernimmt für die Vertragsgegenstände eine Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB, nach der der Lieferant die Sach- uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Die Garantie berechtigt uns zur Nachbesserung und Rechtsmängelfreiheit der Vertragsgegenstände für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Gefahrübergang garantiert. (3) Eine Wareneingangsuntersuchung der Vertragsgegenstände durch den Auftraggeber ist auf eine Prüfung beschränkt, ob die gelieferten Vertragsgegenstände nach Stückzahl mit den jeweils bestellten Mengen übereinstimmen, mit offensichtlichen, äußerlich erkennbaren Transportschäden versehen sind und ob die gelieferten Vertragsgegenstände mit den bestellten Vertragsgegenständen übereinstimmen (Identität). Für diese vorbezeichneten Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Wochen. Für alle übrigen offenen Mängel sowie verdeckten Mängel gilt die Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckungverpflichtet uns zur kostenlosen Ersatzlieferung. Weitergehende Rüge und Untersuchungspflichten des Auftraggebers Ansprüche sind ausgeschlossen. (4) Während , es sei denn, es gelten die Gewährleistungsansprüche in Abs. 1. Ein eventueller Mangel, der Gewährleistungszeit gerügte Mängelinnerhalb der Garantiezeit erkennbar wird, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Beschaffenheiten gehört, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach Xxxx des Auftraggebers durch Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) zu beseitigen oder durch Gutschrift des Kaufpreises/Vergütung zu erstatten. In dringenden Fällen oder bei kleinen Mängeln kann der Auftraggeber die Nachbesserung selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ohne dass hierdurch die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung eingeschränkt muß innerhalb von 6 Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Der Auftraggeber ist berechtigtEtwaige Garantieer- klärungen von Fremdherstellern, die im Rahmen dieser Nachbesserung bei ihm entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Nach dem erfolglosen Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung stehen dem Auftraggeber sämtliche gesetzlichen Rechteüber unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, insbesondere Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz statt der Leistung zu. Bei Werkleistungen steht dem Auftraggeber zusätzlich das Recht zur Selbstvornahme zu. Im Übrigen ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber durch einen mangelhaften Vertragsgegenstand entstanden sind, auch geben wir ohne vorherige Fristsetzung zu ersetzeneigene Verpflichtung weiter. (5) Der Lieferant hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. (§ 439 II BGB). (6) Die Gewährleistungszeit beträgt 36 Monate nach Ablieferung an den Kunden des Auftraggebers, längstens jedoch 48 Monate nach Gefahrenübergang auf den Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder das Gesetz längere Fristen vorsieht. Sie beginnt mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Auftraggeber oder den vom Auftraggeber benannten Dritten an der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Anlieferadresse bzw. festgelegtem Anlieferort. (7) Für Vertragsgegenstände, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht genutzt und/oder betrieben werden konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder nachgelieferte Vertragsgegenstände beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Gewährleistung, Garantie. (1a) Der Lieferant steht dafür einFür einwandfreie Ausführung und Funktion des Liefergegenstandes leisten wir gem. den nachfolgenden Bestimmungen 12 Monate Garantie. Bei einem Liefergegenstand, der durch uns oder eine von uns autorisierte Firma montiert wird, gilt der Tag der Montage als Beginn der Garantie. In allen anderen Fällen beginnt die Garantie mit dem Zeitpunkt des gesetzlichen Gefahrübergangs auf den Besteller. Während dieser Zeit werden auf Materialfehler oder mangelhafte Ausführung zurückzuführende Mängel kostenlos durch uns oder eine von uns beauftragte Firma beseitigt. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Wareneingang, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung von dem Besteller schriftlich bei uns anzuzeigen. Unserem Kundendienst ist Gelegenheit zur Überprüfung und Erstellung eines schriftlichen Berichts zu geben. Erst wenn Nachbesserungen fehlgeschlagen sind, kann der Besteller nach seiner Xxxx von uns die Rückabwicklung des Vertrages oder Minderung verlangen. b) Eine einwandfreie Funktion des Liefergegenstandes setzt voraus, dass sämtliche Vertragsgegenstände dem neuesten Stand der Technikdieser regelmäßig gewartet wird (wir empfehlen, den einschlägigen weltweiten rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden sowie der EG, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant steht weiterhin dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände frei von Fehlern sind sowie den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen und für den jeweiligen Einsatzzweck sowie Einsatzort geeignet sind. Sollte der Lieferant von den vorbezeichneten Vorschriften sowie Anforderungen abweichen wollen, so hat er vorab die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser Zustimmung unberührt. (2) Der Lieferant übernimmt für die Vertragsgegenstände eine Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB, nach der der Lieferant die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Vertragsgegenstände für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Gefahrübergang garantiert. (3) Eine Wareneingangsuntersuchung der Vertragsgegenstände durch den Auftraggeber ist auf eine Prüfung beschränkt, ob die gelieferten Vertragsgegenstände nach Stückzahl Wartungsvertrag mit den jeweils bestellten Mengen übereinstimmen, mit offensichtlichen, äußerlich erkennbaren Transportschäden versehen sind und ob die gelieferten Vertragsgegenstände mit den bestellten Vertragsgegenständen übereinstimmen (Identitätunserem Kundendienst abzuschließen). Für diese vorbezeichneten Mängel Schäden, die infolge mangelhafter Wartung und Pflege, z. B. durch eine nicht regelmäßige Entkalkung, ungenügende Reinigung sowie unsachgemäße Benutzung, oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegende Umstände auftreten, haften wir auch während der Gewährleistungszeit nicht. c) Bei Defekten und Mängeln an dem Liefergegenstand, die auf nicht sachgemäße Reparaturen Dritter oder Einbau von nicht der Originalausführung entsprechenden Ersatzteilen zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Gewährleistung. d) Alle Glas- und Porzellanteile sowie sämtliche Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, fallen ausschließlich unter die 6-monatige gesetzliche Gewährleistung. Hierzu gehören u. a. Dichtungen, Ventile, Hähne und Lackanstrich. e) Die Gewährleistung auf Ersatzteile beträgt 6 Monate ab Rechnungsdatum bzw. ab dem Tag des Einbaus durch unseren Kundendiensttechniker. f) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt eine Rügefrist von 2 Wochennicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. g) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind, außer im Fall groben Verschuldens oder Vorsatzes, der Höhe nach auf den Kaufpreis des verzögerten oder ausgebliebenen Teils unserer Lieferung beschränkt. h) Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf leicht fahrlässiger Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind vorbehaltlich der Ziff. Für alle übrigen offenen Mängel sowie verdeckten Mängel gilt die Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckung5. Weitergehende Rüge und Untersuchungspflichten des Auftraggebers sind g) ausgeschlossen. (4i) Während Bei Transportschäden ist die Feststellung der Gewährleistungszeit gerügte Mängel, Schäden unverzüglich nach Entdeckung beim zuständigen Frachtführer zu denen beantragen. Die Fristen zur Anmeldung von äußerlich nicht erkennbaren Transportschäden beim Frachtführer sind bei Postsendungen – 24 Stunden bzw. Kfz- Transporte – 4 Tage jeweils nach Empfang der Sendung. Xxxxxxxx Sendungsstücke sind sofort und noch vor der Abnahme beim Frachtführer zu reklamieren. Dies gilt auch die Nichterreichung garantierter Beschaffenheiten gehört, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach Xxxx des Auftraggebers durch Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) zu beseitigen oder durch Gutschrift des Kaufpreises/Vergütung zu erstatten. In dringenden Fällen oder bei kleinen Mängeln kann der Auftraggeber die Nachbesserung selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ohne dass hierdurch die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung eingeschränkt werden. Der Auftraggeber ist berechtigtfür Sendungen, die im Rahmen dieser Nachbesserung bei ihm entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Nach dem erfolglosen Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung stehen dem Auftraggeber sämtliche gesetzlichen Rechte, insbesondere Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz statt der Leistung zu. Bei Werkleistungen steht dem Auftraggeber zusätzlich das Recht zur Selbstvornahme zu. Im Übrigen ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber durch einen mangelhaften Vertragsgegenstand entstanden sind, auch ohne vorherige Fristsetzung zu ersetzenwir auf Wunsch des Bestellers an Dritte verschicken. (5) Der Lieferant hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. (§ 439 II BGB). (6) Die Gewährleistungszeit beträgt 36 Monate nach Ablieferung an den Kunden des Auftraggebers, längstens jedoch 48 Monate nach Gefahrenübergang auf den Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder das Gesetz längere Fristen vorsieht. Sie beginnt mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Auftraggeber oder den vom Auftraggeber benannten Dritten an der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Anlieferadresse bzw. festgelegtem Anlieferort. (7) Für Vertragsgegenstände, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht genutzt und/oder betrieben werden konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder nachgelieferte Vertragsgegenstände beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Garantie. (1) Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände dem neuesten Stand 7.1 Die Gewährleistung der SLV Halle GmbH erstreckt sich auf die Anwendung wissen- schaftlicher Sorgfalt sowie auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, denen auch zur Zeit der Abnahme die von ihr erbrachten Leistungen zu entsprechen haben. Sie übernimmt bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen keine Gewähr für das tatsächliche Erreichen des angestrebten Vertragszieles in der geplanten Zeit. 7.2 Wurden spezielle Qualitätsparameter/Eigenschaften von uns ausdrücklich zugesi- chert, garantieren wir deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. dem Ge- fahrübergang unter der Bedingung der strengsten Beachtung der von uns gegebenen Hinweise durch den einschlägigen weltweiten rechtlichen Auftraggeber. Die Zusicherung von Qualitätsparametern oder Ei- genschaften erstreckt sich grundsätzlich nicht darauf, ob das Ergebnis unserer Leis- tung für den Auftraggeber zu dem von ihm beabsichtigten Zweck verwendbar ist. Dies gilt insbesondere für die Vermarktungsfähigkeit und gesetzlichen Bestimmungendie Nutzbarkeit der Erzeugnisse, Normen, Verordnungen, Vorschriften die auf Basis des von uns gelieferten Ergebnisses produziert und Richtlinien von Behörden sowie der EG, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden entsprechenangeboten werden. 7.3 Die Erteilung eines Prüfzertifikats enthält keine über den konkreten technischen Inhalt des Prüfzeugnisses hinausgehende Aussage über die Verwendungsfähigkeit oder Qualität des Prüfgegenstandes. Der Lieferant steht weiterhin dafür einEs enthält insbesondere keine Zusicherung oder Ga- rantie über spezielle Eigenschaften des Produktes. Es besagt grundsätzlich nur, dass sämtliche Vertragsgegenstände frei von Fehlern sind sowie wir bei Anwendung der vertraglich vereinbarten Prüfspezifikation bzw. Prüfnorm, keine unzulässigen Abweichungen zu den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen und für den in der jeweiligen Einsatzzweck sowie Einsatzort geeignet sind. Sollte der Lieferant von den vorbezeichneten Vorschriften sowie Anforderungen abweichen wollen, so hat er vorab die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser Zustimmung unberührtNorm festgelegten (Richt-) Wer- ten festgestellt haben. (2) Der Lieferant übernimmt 7.4 Wir gewährleisten nicht für solche Mängel, die Vertragsgegenstände eine Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB, nach ihre Ursache im Handeln des Auf- traggebers haben oder bei der der Lieferant die Sach- Abnahme dem Auftraggeber bekannt waren und Rechtsmängelfreiheit der Vertragsgegenstände für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Gefahrübergang garantierterst danach geltend gemacht werden. (3) Eine Wareneingangsuntersuchung der Vertragsgegenstände durch den Auftraggeber ist auf 7.5 Sollten wir eine Prüfung beschränkt, ob die gelieferten Vertragsgegenstände nach Stückzahl mit den jeweils bestellten Mengen übereinstimmen, mit offensichtlichen, äußerlich erkennbaren Transportschäden versehen sind und ob die gelieferten Vertragsgegenstände mit den bestellten Vertragsgegenständen übereinstimmen (Identität). Für diese vorbezeichneten Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Wochen. Für alle übrigen offenen Mängel sowie verdeckten Mängel gilt die Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge und Untersuchungspflichten des Auftraggebers sind ausgeschlossen. (4) Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Beschaffenheiten gehörtfehlerhafte Leistung erbracht haben, hat uns der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlichKunde Gelegen- heit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach Xxxx des Auftraggebers durch Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) zu beseitigen oder durch Gutschrift des Kaufpreises/Vergütung zu erstatten. In dringenden Fällen oder bei kleinen Mängeln kann der Auftraggeber die Nachbesserung selbst ausführen Kunde nach seiner Xxxx nur Herabsetzung der Ver- gütung (Minderung) oder durch einen Dritten ausführen lassen, ohne dass hierdurch die Rechte Rückgängigmachung des Auftraggebers aus der Gewährleistung eingeschränkt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertrages (Rücktritt) und Scha- densersatz im Rahmen dieser Nachbesserung bei ihm entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Nach dem erfolglosen Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung stehen dem Auftraggeber sämtliche gesetzlichen Rechte, insbesondere Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz der Haftungsbeschränkung (Ziffer 8 AGB) statt der Leistung zuverlangen. Bei Werkleistungen einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber zusätzlich das Recht zur Selbstvornahme Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Im Übrigen . 7.6 Sofern ein Mangel nicht auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht, ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche SchädenKunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 7.7 Die im Falle einer Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt die SLV Halle GmbH. Zusätzliche Kosten, die dem Auftraggeber durch einen mangelhaften Vertragsgegenstand entstanden sinddadurch entstehen, auch ohne vorherige Fristsetzung zu ersetzen. (5) Der Lieferant hat alle zum Zwecke dass der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. (§ 439 II BGB). (6) Die Gewährleistungszeit beträgt 36 Monate nach Ablieferung an den Kunden des Auftraggebers, längstens jedoch 48 Monate nach Gefahrenübergang auf den Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde Leistungsgegenstand oder das Gesetz längere Fristen vorsieht. Sie beginnt mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes Erzeugnis an dem wir unsere Leistung erbracht haben an einen anderen Ort als den Auftraggeber Sitz oder den vom Auftraggeber benannten Dritten an der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Anlieferadresse bzw. festgelegtem Anlieferort. (7) Für Vertragsgegenstände, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht genutzt und/oder betrieben werden konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder nachgelieferte Vertragsgegenstände beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart vertraglich vereinbarten Erfüllungsort des Auftraggebers ver- bracht worden ist, mit trägt der Abnahme neu zu laufenAuftraggeber.

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Gewährleistung, Garantie. (1) Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände dem neuesten Stand 7.1 Die Gewährleistung der GSI erstreckt sich auf die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, denen auch zur Zeit der Abnahme die von ihr erbrachten Leistungen zu entsprechen haben. Sie übernimmt bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen keine Gewähr für das tatsäch- liche Erreichen des angestrebten Vertragszieles in der geplanten Zeit. 7.2 Wurden spezielle Qualitätsparameter/Eigenschaften von uns ausdrücklich zugesichert, garantieren wir deren Einhaltung zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. dem Gefahrüber- gang unter der Bedingung der strengsten Beachtung der von uns gegebenen Hinwei- se durch den einschlägigen weltweiten rechtlichen Auftraggeber. Die Zusicherung von Qualitätsparametern oder Eigen- schaften erstreckt sich grundsätzlich nicht darauf, ob das Ergebnis unserer Leistung für den Auftraggeber zu dem von ihm beabsichtigten Zweck verwendbar ist. Dies gilt insbesondere für die Vermarktungsfähigkeit und gesetzlichen Bestimmungendie Nutzbarkeit der Erzeugnisse, Normen, Verordnungen, Vorschriften die auf Basis des von uns gelieferten Ergebnisses produziert und Richtlinien von Behörden sowie der EG, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden entsprechenangeboten werden. 7.3 Die Erteilung eines Prüfzertifikats enthält keine über den konkreten technischen Inhalt des Prüfzeugnisses hinausgehende Aussage über die Verwendungsfähigkeit oder Qualität des Prüfgegenstandes. Der Lieferant steht weiterhin dafür einEs enthält insbesondere keine Zusicherung oder Ga- rantie über spezielle Eigenschaften des Produktes. Es besagt grundsätzlich nur, dass sämtliche Vertragsgegenstände frei von Fehlern sind sowie wir bei Anwendung der vertraglich vereinbarten Prüfspezifikation bzw. Prüfnorm, keine unzulässigen Abweichungen zu den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen und für den in der jeweiligen Einsatzzweck sowie Einsatzort geeignet sind. Sollte der Lieferant von den vorbezeichneten Vorschriften sowie Anforderungen abweichen wollen, so hat er vorab die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser Zustimmung unberührtNorm festgelegten (Richt-) Wer- ten festgestellt haben. (2) Der Lieferant übernimmt 7.4 Wir gewährleisten nicht für solche Mängel, die Vertragsgegenstände eine Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB, ihre Ursache im Handeln des Auftrag- gebers haben oder bei der Abnahme dem Auftraggeber bekannt waren und erst da- nach der der Lieferant die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Vertragsgegenstände für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Gefahrübergang garantiertgeltend gemacht werden. (3) Eine Wareneingangsuntersuchung der Vertragsgegenstände durch den Auftraggeber ist auf 7.5 Sollten wir eine Prüfung beschränkt, ob die gelieferten Vertragsgegenstände nach Stückzahl mit den jeweils bestellten Mengen übereinstimmen, mit offensichtlichen, äußerlich erkennbaren Transportschäden versehen sind und ob die gelieferten Vertragsgegenstände mit den bestellten Vertragsgegenständen übereinstimmen (Identität). Für diese vorbezeichneten Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Wochen. Für alle übrigen offenen Mängel sowie verdeckten Mängel gilt die Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge und Untersuchungspflichten des Auftraggebers sind ausgeschlossen. (4) Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Beschaffenheiten gehörtfehlerhafte Leistung erbracht haben, hat uns der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlichKunde Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben. Schlägt die Nacherfül- lung fehl, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach Xxxx des Auftraggebers durch Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) zu beseitigen oder durch Gutschrift des Kaufpreises/Vergütung zu erstatten. In dringenden Fällen oder bei kleinen Mängeln kann der Auftraggeber die Nachbesserung selbst ausführen Kunde nach seiner Xxxx nur Herabsetzung der Vergütung (Minde- rung) oder durch einen Dritten ausführen lassen, ohne dass hierdurch die Rechte Rückgängigmachung des Auftraggebers aus der Gewährleistung eingeschränkt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen dieser Nachbesserung bei ihm entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Nach dem erfolglosen Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung stehen dem Auftraggeber sämtliche gesetzlichen Rechte, insbesondere Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz der Haftungsbeschränkung (Ziffer 8 AGB) statt der Leistung zuverlangen. Bei Werkleistungen einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber zusätzlich das Recht zur Selbstvornahme Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Im Übrigen . 7.6 Sofern ein Mangel nicht auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht, ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche SchädenKunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 7.7 Die im Falle einer Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt die GSI. Zusätzliche Kosten, die dem Auftraggeber durch einen mangelhaften Vertragsgegenstand entstanden sinddadurch entstehen, auch ohne vorherige Fristsetzung zu ersetzen. (5) Der Lieferant hat alle zum Zwecke dass der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. (§ 439 II BGB). (6) Die Gewährleistungszeit beträgt 36 Monate nach Ablieferung an den Kunden des Auftraggebers, längstens jedoch 48 Monate nach Gefahrenübergang auf den Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde Leistungsgegenstand oder das Gesetz längere Fristen vorsieht. Sie beginnt mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes Erzeugnis an dem wir unsere Leistung erbracht haben an einen anderen Ort als den Auftraggeber Sitz oder den vom Auftraggeber benannten Dritten an der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Anlieferadresse bzw. festgelegtem Anlieferort. (7) Für Vertragsgegenstände, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht genutzt und/oder betrieben werden konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder nachgelieferte Vertragsgegenstände beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart vertraglich vereinbarten Erfüllungsort des Auftraggebers verbracht worden ist, mit trägt der Abnahme neu zu laufenAuftraggeber.

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Gewährleistung, Garantie. Die AN garantiert und leistet Gewähr dafür, dass die Lieferung/Leistung dem vereinbarten Verwendungs- zweck und den Spezifikationen gemäß Hersteller- angaben entspricht. Weiters garantiert die AN, dass Lieferungen/Leistungen frei von Rechten Dritter sind und ohne die Verletzung gewerblicher und sonstiger Schutzrechte sowie wettbewerbsrechtlicher Bestim- mungen hergestellt, erworben und in den Verkehr gebracht worden sind. Die AN hält die AG hinsichtlich aus diesem Titel geltend gemachter Ansprüche (1ein- schließlich aller damit verbundenen Kosten wie insbesondere Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 3 Jahre ab Abnahme der Lieferung/Leistung mit der Einschränkung, dass die Gewährleistungsfrist für den Korrosionsschutz und Anstrich 5 Jahre beträgt. Für Lieferungen/Leistungen, die aus dem Titel der Gewährleistung erfolgen, beginnt diese Frist neu zu laufen. Die AG trifft keine Untersuchungs- und Rügepflicht. Die Anwendung des § 377 UGB auf vertragsgegenständliche Lieferungen/Leistungen ist ausgeschlossen. Erfolgt eine Lieferung/Leistung mangelhaft, hat sie die AN binnen einer von der AG gesetzten angemes- senen Nachfrist nach Xxxx der AG entweder zu ver- bessern oder die mangelhafte Lieferung/Leistung aus- zutauschen. Sollte sich (zB bei einer freiwilligen stichprobenartigen Überprüfung durch die AG) herausstellen, dass ein- zelne Teile der Lieferung/Leistung mangelhaft sind, ist die AG berechtigt, die gesamte Lieferung/Leistung zurückzuweisen und an die AN auf deren Kosten zurückzusenden. Das Aussortieren der mangelhaften von den mangelfreien Teilen der Lieferung/Leistung obliegt jedenfalls allein der AN. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch (i) nicht möglich, (ii) für die AG mit erhebli- chen Unannehmlichkeiten verbunden oder unzu- mutbar oder (iii) erfolgt die Verbesserung oder der Austausch nicht oder nicht vollständig, kann die AG wahlweise entweder vom Vertrag zurücktreten oder Preisminderung verlangen. Im Fall eines Rücktritts vom Vertrag werden bereits gelieferte Waren der AN auf deren Kosten und Gefahr rückübersendet. Die AG ist in dringenden Fällen berechtigt, die erforderlichen Verbesserungs- bzw Nachbesserungs- arbeiten auf Kosten der AN selbst vorzunehmen. Die Gewährleistungsverpflichtung beinhaltet auch die Kosten der Mängelbehebung vor Ort. Der Lieferant AN sichert eine Reaktionszeit von vier Stunden und längstens den nächsten Arbeitstag, durch ihn oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen, zu. Reisebereitschaft wird binnen 3 Tagen gewährleistet. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen Ihre Geltung kann zu Lasten der AG vertraglich nicht aus- geschlossen werden. Der AG stehen Rückgriffsansprüche im Sinne des § 933b ABGB gegen die AN zu, auch wenn der End- kunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist. Die AN hingegen verzichtet auf den Einwand der verspäteten Geltendmachung des Rückgriffsrechtes nach § 933b Abs 2 ABGB. Überdies gibt der AN eine Garantiezusage ab und steht dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen weltweiten rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden sowie der EG, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden entsprecheninnerhalb des Garantiezeit- raumes keine Mängel auftreten. Der Lieferant steht weiterhin dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände frei von Fehlern sind sowie den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen und für den jeweiligen Einsatzzweck sowie Einsatzort geeignet sind. Sollte der Lieferant von den vorbezeichneten Vorschriften sowie Anforderungen abweichen wollen, so hat er vorab die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser Zustimmung unberührt. (2) Der Lieferant übernimmt für die Vertragsgegenstände eine Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB, nach der der Lieferant die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Vertragsgegenstände für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Gefahrübergang garantiert. (3) Eine Wareneingangsuntersuchung der Vertragsgegenstände durch den Auftraggeber ist auf eine Prüfung beschränktDabei kommt es nicht darauf an, ob der Mangel schon bei Ablieferung vor- handen war. Mängel, sei es aus Materialfehlern, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Herstellung, etc., sind von der AN über Verlangen unentgeltlich zu beheben. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbe- hebung auftretenden Kosten und Risken (z.B. Fracht, Reise, Demontage, Montage) trägt die gelieferten Vertragsgegenstände nach Stückzahl mit den jeweils bestellten Mengen übereinstimmen, mit offensichtlichen, äußerlich erkennbaren Transportschäden versehen sind und ob die gelieferten Vertragsgegenstände mit den bestellten Vertragsgegenständen übereinstimmen (Identität)AN. Für diese vorbezeichneten Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Wochen. Für alle übrigen offenen Mängel sowie verdeckten Mängel gilt die Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge und Untersuchungspflichten des Auftraggebers sind ausgeschlossen. (4) Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Beschaffenheiten gehört, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach Xxxx des Auftraggebers durch Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) zu beseitigen oder durch Gutschrift des Kaufpreises/Vergütung zu erstatten. In dringenden Fällen oder bei kleinen Mängeln kann der Auftraggeber die Nachbesserung selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ohne dass hierdurch die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung eingeschränkt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Rahmen dieser Nachbesserung bei ihm entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Nach dem erfolglosen Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung stehen dem Auftraggeber sämtliche gesetzlichen Rechte, insbesondere Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz statt der Leistung zu. Bei Werkleistungen steht dem Auftraggeber zusätzlich das Recht zur Selbstvornahme zu. Im Übrigen ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber durch einen mangelhaften Vertragsgegenstand entstanden sind, auch ohne vorherige Fristsetzung zu ersetzen. (5) Der Lieferant hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. (§ 439 II BGB). (6) Die Gewährleistungszeit beträgt 36 Monate nach Ablieferung an den Kunden des Auftraggebers, längstens jedoch 48 Monate nach Gefahrenübergang auf den Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder das Gesetz längere Fristen vorsieht. Sie beginnt mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Auftraggeber oder den vom Auftraggeber benannten Dritten an der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Anlieferadresse bzw. festgelegtem Anlieferort. (7) Für Vertragsgegenstände, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht genutzt und/oder betrieben werden konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder nachgelieferte Vertragsgegenstände ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme Garantiefrist neu zu laufen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Gewährleistung, Garantie. Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus, bieten wir bei allen Produkten eine zwei Jahres-Garantie, jedoch nicht für Abnutzung und Verschleiß. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung beim Kunden zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, SSI unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Anlieferung, schriftlich (1Fax oder E-Mail ausreichend) Der Lieferant steht dafür einden Mangel mittels Beschreibung und Dokumentation (beispielsweise durch Lichtbilder) anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass sämtliche Vertragsgegenstände dem neuesten Stand es sich um einen Mangel handelt, der Technikbei der Untersuchung unter normalen Umständen für den Kunden nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Erkennbarkeit des Mangels durch den einschlägigen weltweiten rechtlichen Kunden durchgeführt werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung eines solchen Mangels als genehmigt. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx kostenlos nach oder liefern Ersatz. Schlägt die von uns durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, können Sie Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche – insbesondere solche wegen Schadenersatz - sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit unsererseits. Bei ausgewählten Produkten profitieren Sie von einer fünf bzw. zehn Jahres- Qualitätsgarantie. Ob eine Komfort-Garantie für einzelne Produkte gewährt wird und gesetzlichen Bestimmungenob diese fünf oder zehn Jahre beträgt, Normen, Verordnungen, Vorschriften richtet sich nach der jeweiligen Produktbeschreibung bzw. Garantiekennzeichnung betroffener Produkte. Diese gilt jedoch jedenfalls nicht für Abnutzung und Richtlinien von Behörden sowie der EG, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden entsprechenVerschleiß. Der Lieferant steht weiterhin dafür einGarantiezeitraum beginnt mit Rechnungsdatum. Soweit sonstige Dritte, dass sämtliche Vertragsgegenstände frei insbesondere Hersteller von Fehlern sind sowie den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen und für Waren, eigene Garantien gewähren, richten sich etwaige Garantieansprüche ausschließlich gegen den jeweiligen Einsatzzweck sowie Einsatzort geeignet sindDritten als Garantiegeber und dessen jeweiligen Garantiebedingungen. Sollte der Lieferant von den vorbezeichneten Vorschriften sowie Anforderungen abweichen wollen, so hat er vorab die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Gewährleistungsansprüche gegenüber SSI bleiben von dieser Zustimmung hiervon unberührt. (2) Der Lieferant übernimmt für die Vertragsgegenstände eine Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB, nach der der Lieferant die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Vertragsgegenstände für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Gefahrübergang garantiert. (3) Eine Wareneingangsuntersuchung der Vertragsgegenstände durch den Auftraggeber ist auf eine Prüfung beschränkt, ob die gelieferten Vertragsgegenstände nach Stückzahl mit den jeweils bestellten Mengen übereinstimmen, mit offensichtlichen, äußerlich erkennbaren Transportschäden versehen sind und ob die gelieferten Vertragsgegenstände mit den bestellten Vertragsgegenständen übereinstimmen (Identität). Für diese vorbezeichneten Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Wochen. Für alle übrigen offenen Mängel sowie verdeckten Mängel gilt die Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge und Untersuchungspflichten des Auftraggebers sind ausgeschlossen. (4) Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Beschaffenheiten gehört, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach Xxxx des Auftraggebers durch Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) zu beseitigen oder durch Gutschrift des Kaufpreises/Vergütung zu erstatten. In dringenden Fällen oder bei kleinen Mängeln kann der Auftraggeber die Nachbesserung selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ohne dass hierdurch die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung eingeschränkt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Rahmen dieser Nachbesserung bei ihm entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Nach dem erfolglosen Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung stehen dem Auftraggeber sämtliche gesetzlichen Rechte, insbesondere Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz statt der Leistung zu. Bei Werkleistungen steht dem Auftraggeber zusätzlich das Recht zur Selbstvornahme zu. Im Übrigen ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber durch einen mangelhaften Vertragsgegenstand entstanden sind, auch ohne vorherige Fristsetzung zu ersetzen. (5) Der Lieferant hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. (§ 439 II BGB). (6) Die Gewährleistungszeit beträgt 36 Monate nach Ablieferung an den Kunden des Auftraggebers, längstens jedoch 48 Monate nach Gefahrenübergang auf den Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder das Gesetz längere Fristen vorsieht. Sie beginnt mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Auftraggeber oder den vom Auftraggeber benannten Dritten an der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Anlieferadresse bzw. festgelegtem Anlieferort. (7) Für Vertragsgegenstände, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht genutzt und/oder betrieben werden konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder nachgelieferte Vertragsgegenstände beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen.

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