Common use of Gewährleistung, Garantie Clause in Contracts

Gewährleistung, Garantie. 1. Im Falle der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes ist der Käufer zunächst berechtigt, vom Verkäufer Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Sache zu verlangen. Darüber ist der Verkäufer unmittelbar zu verständigen und diesem die Feststellung eines Mangels zu ermöglichen. 2. Der Verkäufer kann die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn ihm sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware und die Schwere des Mangels zu berücksichtigen. In diesem Fall hat der Käufer das Recht der Preisminderung bzw. Vertragsauflösung nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 3. Die Erfüllung von Gewährleistungspflichten erfolgt, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen zum Tragen kommen, am Firmensitz des Verkäufers. 4. Im Falle der Vertragsauflösung und der dadurch bedingten Rückstellung des Fahrzeugs durch den Käufer hat dieser dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung bzw. den Wertverlust aufgrund zwischenzeitlich entstandener Schäden zu leisten. 5. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen, wie sie sich aus den gegenständlichen Garantiebedingungen ergeben. 6. Eine freiwillige Garantiezusage darf die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nicht einschränken und muss Name und Anschrift des Garantiegebers, Inhalt, Dauer sowie räumliche Geltung enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garantiegeber dafür, dass das Fahrzeug die gewöhnlichen vorausgesetzten Eigenschaften hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gewährleistung, Garantie. 1. Im Falle der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes ist der Käufer zunächst berechtigt, vom Verkäufer Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Sache zu verlangen. Darüber ist der Verkäufer unmittelbar zu verständigen und diesem die Feststellung eines Mangels zu ermöglichen. 2. Der Verkäufer kann die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn ihm sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware und die Schwere des Mangels zu berücksichtigen. In diesem Fall hat der Käufer das Recht der Preisminderung bzw. Austausch der mangelhaften Sache bzw. Vertragsauflösung nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 3. Die Erfüllung von Gewährleistungspflichten erfolgt, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen zum Tragen kommen, am Firmensitz des Verkäufers. 4. Im Falle der Vertragsauflösung und der dadurch bedingten Rückstellung des Fahrzeugs durch den Käufer hat dieser dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung bzw. den Wertverlust aufgrund zwischenzeitlich entstandener Schäden zu leisten. 5. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen, wie sie sich aus den gegenständlichen Garantiebedingungen ergeben. 6. Eine freiwillige Garantiezusage darf die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nicht einschränken und muss Name und Anschrift des Garantiegebers, Inhalt, Dauer sowie räumliche Geltung enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garantiegeber dafür, dass das Fahrzeug die gewöhnlichen vorausgesetzten Eigenschaften hat.

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Gewährleistung, Garantie. 1. Im Falle der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes Fahrzeugs ist der Käufer zunächst berechtigt, vom Verkäufer Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Sache zu verlangen. Darüber ist der Verkäufer unmittelbar zu verständigen und diesem die Feststellung eines Mangels zu ermöglichen. 2. Der Verkäufer kann die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn ihm sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware und die Schwere des Mangels zu berücksichtigen. In diesem Fall hat der Käufer das Recht der Preisminderung bzw. Vertragsauflösung nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 3. Die Erfüllung von Gewährleistungspflichten erfolgt, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen zum Tragen kommen, am Firmensitz des Verkäufers. 4. Im Falle der Vertragsauflösung und der dadurch bedingten Rückstellung des Fahrzeugs durch den Käufer hat dieser dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung bzw. den Wertverlust aufgrund zwischenzeitlich entstandener Schäden zu leisten. 5. Davon unberührt bleiben die BestimmungenWenn das Kaufgeschäft für beide Vertragsteile ein Unternehmensgeschäft darstellt und ein Wiederverkäufer ist (Händler), wie sie erklärt sich aus den gegenständlichen Garantiebedingungen ergebender Käufer ausdrücklich damit einverstanden, dass der Verkäufer für Gewährleistungsfälle nicht zu haften hat. Die Gewährleistung ist daher in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen. 6. Eine freiwillige Garantiezusage darf die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nicht einschränken und muss Name und Anschrift des Garantiegebers, Inhalt, Dauer sowie räumliche Geltung enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garantiegeber dafür, dass das Fahrzeug die gewöhnlichen vorausgesetzten Eigenschaften hat.

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