Common use of Gewährleistung, Haftung, Verjährung Clause in Contracts

Gewährleistung, Haftung, Verjährung. 6.1 Soweit wir wegen Mängeln berechtigt sind, Nacherfül- lung zu verlangen, hat nach unserer Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfolgen. Der Lieferant ist berech- tigt, maximal zweimal nach zu erfüllen. Zu den von dem Lieferanten zu tragenden Kosten der Nacherfüllung gehö- ren insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materi- alkosten einschließlich Ein- und Ausbaukosten (erforderli- che Aufwendungen). 6.2 Die Obliegenheit zur Wareneingangskontrolle beginnt erst dann, wenn die Ware bei uns oder der von uns benann- ten Empfangsstelle mit Lieferschein oder Packzettel einge- gangen ist. Die Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden der Ware und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab dem auf den Wareneingang ge- mäß Satz 1 folgenden Tag, rügen. Verdeckte Mängel rü- gen wir innerhalb von 10 Tagen, sobald sie nach den Ge- gebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs (insbesondere bei Weiterverarbeitung oder Ingebrauch- nahme) festgestellt werden. 6.3 Unsere Gewährleistungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sa- che im Werk Müllheim oder an der von uns benannten Emp- fangsstelle. 6.4 In Fällen höherer Gewalt kann die Abnahme der Liefe- rung oder Leistung bis zu sechs Monaten verschoben wer- den; in diesem Falle wird Schadensersatz nicht geschuldet, ebenso wenig Kosten der Lagerhaltung. Ist uns oder dem Lieferanten ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, sind beide Parteien schon früher zum Rücktritt berechtigt. Hö- here Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch ele- mentare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Perso- nen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Ein- sicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet o- der unschädlich gemacht werden kann und auch nicht we- gen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Hierzu zählen auch unverschuldete Betriebsstörungen wie bspw. Streik, Aussperrung sowie von uns nicht verschuldete Verzögerun- gen hinsichtlich etwaiger Beistellungen. 6.5 Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen unserer Lieferanten, welche sich zur Erfüllung der Liefer-/Leistungs-pflichten in unseren Betriebsstätten aufhalten, unterstehen den für den betreffenden Bereich zuständigen Arbeitsordnungen bzw. Betriebsvorschriften, welche auf Anforderung zur Einsicht- nahme zur Verfügung gestellt werden.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Gewährleistung, Haftung, Verjährung. 6.1 Soweit wir wegen Mängeln berechtigt 13.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten gegenüber Kaufleuten in jedem Falle die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten. 13.2 Unternehmer, die nicht Kaufleute sind, Nacherfül- lung müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftliche anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwah­ rung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 13.3 Wenn eine Mängelrüge begründet geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu verlangenden auftre­ tenden Mängeln stehen. 13.4 Wir haften für rechtzeitig gerügte Mängel wie folgt: Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzliefe­ rungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, hat nach unserer Xxxx sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Mehrere Nachbesserungsversuche oder Neuliefe­ rungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Unsere Gewährleistungs­ pflicht entfällt, wenn von Seiten des Bestellers oder Dritter ohne unsere Zustimmung Instandsetzungen, Beschädigungen oder Änderungen vorgenommen werden, die ur­ sächlich mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen. 13.5 Ist Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfolgenErsatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 13.6 Ausgeschlossen sind alle weitergehenden vertraglichen Ansprüche des Bestellers gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich Scha­ densersatzansprüchen wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, entgangenem Gewinn und aus der Durchführung der Nachbesserung, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Der Lieferant ist berech- tigtvorgenannte Ausschluss gilt nicht bei durch uns, maximal zweimal nach unsere gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu erfüllen. Zu den vertretene Schäden aus einer Verletzung von dem Lieferanten zu tragenden Kosten der Nacherfüllung gehö- ren insbesondere Transport-Leib, Wege-, Arbeits- und Materi- alkosten einschließlich Ein- und Ausbaukosten (erforderli- che Aufwendungen)Leben oder Gesundheit. 6.2 13.7 Die Obliegenheit zur Wareneingangskontrolle beginnt erst dannHaftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand be­ schränkt, wenn der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherheits­ kopien eingetreten wäre. 13.8 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter. 13.9 Beschränkt sich unsere Lieferung auf Software oder Teile von Software oder auf Teile von Hardware oder Zusatzaggregate zu vorhandener Hardware, dann übernehmen wir mangels anderweitiger schriftlicher vertraglicher Vereinbarung keine Gewähr­leistung für die Ware bei uns oder Gesamtfunktion der von uns benann- ten Empfangsstelle zugelieferten Teile mit Lieferschein den anderen beim Besteller vorhandenen oder Packzettel einge- gangen istanderweitig angeschafften Teile. 13.10 Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Be­ rechnungen, Projektierungen usw. sollen dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Ver­ pflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung der Vertragsgegenstand nicht vertragsge­ mäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer An­ sprüche des Bestellers die Regelungen unter Ziffer 13.4 und 13.5 dieser Bedingungen entsprechend. 13.11 Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, z.B. aus Verschulden bei Vertrags­ schluss, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Gesamt­ schuldnern, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Unberührt durch diesen Haftungsausschluss bleiben Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Le­ bens, des Körpers oder der Gesundheit, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. 13.12 Die Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden der Ware und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge stattGewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Solche Mängel werden wir innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab dem auf den Wareneingang ge- mäß Satz 1 folgenden Taggilt nicht für Schadensersatzansprüche, rügen. Verdeckte Mängel rü- gen soweit wir innerhalb von 10 Tagen, sobald sie dafür nach den Ge- gebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs (insbesondere bei Weiterverarbeitung oder Ingebrauch- nahme) festgestellt werdenvorgenannten Bestimmungen einstehen müssen. 6.3 Unsere Gewährleistungsansprüche verjähren in drei Jahren. 13.13 Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sa- che im Werk Müllheim oder an der von uns benannten Emp- fangsstellevorgenannten Bestimmungen gelten auch für unsere Montage­ und Wartungs­ leistungen. 6.4 In Fällen höherer Gewalt kann die Abnahme der Liefe- rung oder Leistung bis zu sechs Monaten verschoben wer- den; in diesem Falle wird Schadensersatz nicht geschuldet, ebenso wenig Kosten der Lagerhaltung. Ist uns oder dem Lieferanten ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, sind beide Parteien schon früher zum Rücktritt berechtigt. Hö- here Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch ele- mentare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Perso- nen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Ein- sicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet o- der unschädlich gemacht werden kann und auch nicht we- gen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Hierzu zählen auch unverschuldete Betriebsstörungen wie bspw. Streik, Aussperrung sowie von uns nicht verschuldete Verzögerun- gen hinsichtlich etwaiger Beistellungen. 6.5 Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen unserer Lieferanten, welche sich zur Erfüllung der Liefer-/Leistungs-pflichten in unseren Betriebsstätten aufhalten, unterstehen den für den betreffenden Bereich zuständigen Arbeitsordnungen bzw. Betriebsvorschriften, welche auf Anforderung zur Einsicht- nahme zur Verfügung gestellt werden.

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Samples: General Terms and Conditions

Gewährleistung, Haftung, Verjährung. 6.1 Soweit wir wegen Mängeln berechtigt sind, Nacherfül- lung Nacherfüllungen zu verlangen, hat nach unserer Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfolgen. Der Lieferant ist berech- tigtberechtigt, maximal zweimal nach zu erfüllennachzuerfüllen. Zu den von dem Lieferanten zu tragenden Kosten Der Lieferant ist verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung gehö- ren erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materi- alkosten einschließlich Ein- und Ausbaukosten (erforderli- che Aufwendungen). 6.2 Die Obliegenheit zur Wareneingangskontrolle beginnt erst dannMaterialkosten auch zu tragen, wenn soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, dies wäre dem Lieferanten nicht zumutbar. Der Lieferant hat uns bei uns durch ihn verschuldeten Mangel- oder Mangelfolgeschäden von Ansprüchen Dritter, insbesondere auch von Ansprüchen aus Produzentenhaftung inkl. Kosten einer Rückrufaktion freizustellen. Entsprechendes gilt, falls der von uns benann- ten Empfangsstelle mit Lieferschein oder Packzettel einge- gangen istLieferant eine Garantie übernommen hat. Die Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden der Ware und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge offene Mängel statt. Solche Qualitätsprüfungen im Wareneingang erfolgen nach Stichprobenverfahren im Rahmen unseres normalen Geschäftsganges. Hierbei festgestellte Mängel werden wir innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab dem auf den Wareneingang ge- mäß Satz 1 folgenden Tag, rügenoder Falschlieferungen gelten als offene Mängel. Verdeckte Verborgene Mängel rü- gen wir innerhalb von 10 Tagenrügen wir, sobald sie diese nach den Ge- gebenheiten Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs (insbesondere bei Weiterverarbeitung oder Ingebrauch- nahme) festgestellt werden. 6.3 . Die Mängelrüge erfolgt rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet bei offenen Mängeln ab der Ablieferung bzw. bei versteckten Mängeln ab der Entdeckung des Mangels, beim Lieferanten eingeht. Unsere Gewährleistungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sa- che im Werk Müllheim Sache in unserem Betrieb oder an der von uns benannten Emp- fangsstelle. 6.4 Empfangsstelle. In Fällen von höherer Gewalt und anderer Ereignisse wie Betriebsstörungen oder Arbeitskampf sowie Absatzstockungen, die wir nicht zu vertreten haben, kann die Abnahme der Liefe- rung Lieferung oder Leistung bis zu sechs Monaten Monate verschoben wer- denwerden; in diesem Falle wird Schadensersatz Schadenersatz nicht geschuldet, ebenso wenig Kosten der Lagerhaltung. Ist uns oder dem Lieferanten ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, sind beide die Parteien schon früher zum Rücktritt berechtigt. Hö- here Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch ele- mentare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Perso- nen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Ein- sicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet o- der unschädlich gemacht werden kann und auch nicht we- gen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Hierzu zählen auch unverschuldete Betriebsstörungen wie bspw. Streik, Aussperrung sowie von uns nicht verschuldete Verzögerun- gen hinsichtlich etwaiger Beistellungen. 6.5 Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen unserer Lieferanten, welche sich zur Erfüllung der Liefer-/Leistungs-pflichten Liefer-/Leistungspflichten in unseren Betriebsstätten unserer Betriebsstätte aufhalten, unterstehen den für den betreffenden Bereich zuständigen Arbeitsordnungen bzw. Betriebsvorschriften, welche auf Anforderung zur Einsicht- nahme Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Gewährleistung, Haftung, Verjährung. 6.1 Soweit wir wegen Cederbaum verpflichtet sich, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualität- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln berechtigt sindgilt als rechtzeitig, Nacherfül- lung zu verlangen, hat nach unserer Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfolgen. Der Lieferant ist berech- tigt, maximal zweimal nach zu erfüllen. Zu den wenn sie innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von dem Lieferanten versandt wird und diese dem Verkäufer anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn der Käufer sie innerhalb von 3 Arbeitstagen ab deren Entdeckung absendet und diese dem Lieferanten anschließend zugeht. Bei Warensendungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Waren zusammensetzen, hat Cederbaum nur 3 % der gelieferten Ware zu tragenden untersuchen. Sofern die Waren durch die Untersuchung unverkäuflich werden, reicht eine Stichprobe von 0,5 % der gelieferten Stücke aus. Sind einzelne Stichproben einer Warensendung mangelhaft, so kann Cederbaum nach eigener Xxxx die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen. Sofern infolge von Mängeln das übliche Maß der Untersuchung überschritten wird, hat der Lieferant die Kosten der Nacherfüllung gehö- ren insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materi- alkosten einschließlich Ein- und Ausbaukosten (erforderli- che Aufwendungen). 6.2 Die Obliegenheit zur Wareneingangskontrolle beginnt erst dann, wenn Überprüfung zu tragen. Cederbaum stehen die Ware bei uns oder der von uns benann- ten Empfangsstelle mit Lieferschein oder Packzettel einge- gangen istgesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten zu. Die Wareneingangskontrolle findet durch uns nur Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Xxxx Xxxxxxxxx von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die erbrachte Lieferung ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Lieferant, Cederbaum auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die Cederbaum im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden Zusammenhang mit der Ware Inanspruchnahme durch den Schuldner und von außen erkennbare Abweichungen in Identität deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Lieferant hat nicht schuldhaft gehandelt. Cederbaum ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und Menge statt/ oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Solche Mängel werden wir innerhalb von 10 TagenDie Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab dem auf den Wareneingang ge- mäß Satz 1 folgenden Tag, rügen. Verdeckte Mängel rü- gen wir innerhalb von 10 Tagen, sobald sie nach den Ge- gebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs (insbesondere bei Weiterverarbeitung oder Ingebrauch- nahme) festgestellt werdenGefahrübergang. 6.3 Unsere Gewährleistungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sa- che im Werk Müllheim oder an der von uns benannten Emp- fangsstelle. 6.4 In Fällen höherer Gewalt kann die Abnahme der Liefe- rung oder Leistung bis zu sechs Monaten verschoben wer- den; in diesem Falle wird Schadensersatz nicht geschuldet, ebenso wenig Kosten der Lagerhaltung. Ist uns oder dem Lieferanten ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, sind beide Parteien schon früher zum Rücktritt berechtigt. Hö- here Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch ele- mentare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Perso- nen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Ein- sicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet o- der unschädlich gemacht werden kann und auch nicht we- gen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Hierzu zählen auch unverschuldete Betriebsstörungen wie bspw. Streik, Aussperrung sowie von uns nicht verschuldete Verzögerun- gen hinsichtlich etwaiger Beistellungen. 6.5 Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen unserer Lieferanten, welche sich zur Erfüllung der Liefer-/Leistungs-pflichten in unseren Betriebsstätten aufhalten, unterstehen den für den betreffenden Bereich zuständigen Arbeitsordnungen bzw. Betriebsvorschriften, welche auf Anforderung zur Einsicht- nahme zur Verfügung gestellt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Haftung, Verjährung. 6.1 Soweit wir wegen Mängeln berechtigt sindBeanstandungen bei Handelsgeschäften unterliegen der gesetzlichen Rügepflicht. Verhandlungen über Beanstandungen oder ihre Beseitigung bedeuten keinen Verzicht auf den Einwand verspäteter oder unzureichender Mängelrüge. Cederbaum ist Gelegenheit zur sofortigen Nachprüfung zu geben. Beruhen Mängel auf fehlerhaftem Material, Nacherfül- lung zu verlangendas Cederbaum fehlerhaft zugeliefert wurde oder einer falschen Angabe des Lieferanten bzgl. des Kaufgegenstandes/ Wirtschaftsgutes (Xxxxx-Xxxxxxxxx), hat wird Cederbaum nach unserer Xxxx Nachbesserung eigener Entscheidung seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Lieferanten an den Kunden abtreten oder Ersatzlieferung zu erfolgendie Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferanten selbst verfolgen und für diese Fälle seine Inanspruchnahme von einer vorherigen außergerichtlichen Inanspruchnahme seines Lieferanten abhängig machen. Der Lieferant Käufer ist berech- tigtverpflichtet, maximal zweimal beanstandete Ware sorgfältig zu behandeln und etwaige Ersatzansprüche gegen Spediteure oder Transportunternehmer zu wahren. Ist die gelieferte Xxxx mangelhaft, so ist Cederbaum zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach zu erfülleneigener Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Teils hiervon erbringen. Zu den Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Überreichte Prüfungszeugnisse, die Angabe von dem Lieferanten zu tragenden Kosten der Nacherfüllung gehö- ren insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materi- alkosten einschließlich Ein- und Ausbaukosten (erforderli- che Aufwendungen). 6.2 Die Obliegenheit zur Wareneingangskontrolle beginnt erst dannGüteklassen oder Eignungsbeurteilungen gelten nicht als vereinbarte Beschaffenheit, wenn die Ware bei uns oder auf diese nicht ausdrücklich in der von uns benann- ten Empfangsstelle mit Lieferschein oder Packzettel einge- gangen schriftlichen Auftragsbestätigung Bezug genommen worden ist. Die Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden der Ware und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir innerhalb von 10 TagenSachmängel, gerechnet ab dem auf den Wareneingang ge- mäß Satz 1 folgenden Tag, rügen. Verdeckte Mängel rü- gen wir innerhalb von 10 Tagen, sobald sie nach den Ge- gebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs (insbesondere bei Weiterverarbeitung oder Ingebrauch- nahme) festgestellt werden. 6.3 Unsere Gewährleistungsansprüche verjähren in drei Jahreneinem Jahr nach Übergabe der Ware. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sa- che im Werk Müllheim oder an der von uns benannten Emp- fangsstelleDies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind. 6.4 In Fällen höherer Gewalt kann die Abnahme der Liefe- rung oder Leistung bis zu sechs Monaten verschoben wer- den; in diesem Falle wird Schadensersatz nicht geschuldet, ebenso wenig Kosten der Lagerhaltung. Ist uns oder dem Lieferanten ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, sind beide Parteien schon früher zum Rücktritt berechtigt. Hö- here Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch ele- mentare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Perso- nen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Ein- sicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet o- der unschädlich gemacht werden kann und auch nicht we- gen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Hierzu zählen auch unverschuldete Betriebsstörungen wie bspw. Streik, Aussperrung sowie von uns nicht verschuldete Verzögerun- gen hinsichtlich etwaiger Beistellungen. 6.5 Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen unserer Lieferanten, welche sich zur Erfüllung der Liefer-/Leistungs-pflichten in unseren Betriebsstätten aufhalten, unterstehen den für den betreffenden Bereich zuständigen Arbeitsordnungen bzw. Betriebsvorschriften, welche auf Anforderung zur Einsicht- nahme zur Verfügung gestellt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen