Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 11.1 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, sofort die in Ziffer 11.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 6.1 Die Beratung gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der Leistungen nach Ziffer 2 nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen.
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Überweisung gem. Ziff. 1.3 bzw. im Fall der Lieferung frei Werk nach den handelsrechtlichen Bestimmungen (§ 377 HGB) zu untersuchen und ggf. zu rügen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften mit folgender Maßgabe:
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechts- mängeln (nachfolgend „Mängel“) der Vertragssoftware gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt und zulässig ist.
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Die Gewährleistungspflicht von Konica Minolta für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel ist in der AGB-Allgemein Abs. 11. geregelt.
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 11.1. Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen hat der Lieferant nach unserer Xxxx durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. durch mangelfreie Wiederholung zu ersetzen oder durch Beseitigung des Mangels nachzubessern (Nacherfüllung). Sämtliche zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Versandkosten und Kosten für Aus- und Einbau trägt der Lieferant.
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen oder Leistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften besitzen, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die Lieferungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Taug- lichkeit zu dem gewöhnlichen oder den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 13.1 Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer im Fall von Sach- und Rechtsmängeln der Leistung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben: