Allgemeine Haftung Musterklauseln

Allgemeine Haftung. 10.1 Unbeschränkte Haftung: Fraunhofer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Fraunhofer nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.
Allgemeine Haftung. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Allgemeine Haftung. A1 und der Etherlinkvertragspartner haften einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verlorene Daten und sonstige Folgeschäden begrenzt auf einen Betrag von maximal € 1,500.000,- exkl. USt. pro schädigendem Ereignis, jedoch maximal € 7,500.000,- exkl. USt. pro Jahr der Schadensverursachung.
Allgemeine Haftung. A1 und der ISP/VoB-only Vertragspartner haften einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verlorene Daten und sonstige Folgeschäden begrenzt auf einen Betrag von maximal EURO 20.000,-- exkl. USt. pro schädigendem Ereignis, jedoch maximal EURO 100.000,-- exkl. USt. pro Jahr der Schadensverursachung.
Allgemeine Haftung. (1) Soweit sich aus diesen VZB–FV einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften die Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Allgemeine Haftung. (1) Soweit eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers einen Anspruch eines Dritten gegen uns verursacht, wird der Auftragnehmer uns von diesem Anspruch freistellen und uns auch alle sonstigen durch die Pflichtverletzung verursachten Schäden ersetzen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Allgemeine Haftung. A1 und der Glasfaservertragspartner haften einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verlorene Daten und sonstige Folgeschäden begrenzt auf einen Betrag von maximal € 1,500.000,- exkl. USt. pro schädigendem Ereignis, jedoch maximal € 7,500.000,- exkl. USt. pro Jahr der Schadensverursachung.
Allgemeine Haftung. Die Vertragspartner haften ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verlorene Daten und sonstige Folgeschäden begrenzt auf einen Betrag von maximal € 1.500.000,- pro schädigendem Ereignis, jedoch maximal € 7.500.000,- pro Jahr der Schadensverursachung. Abweichend von dieser Regelung gilt: In jenen Fällen, in denen das Zeichengabenetz eines Vertragspartners durch Signalisier- ungsnachrichten aus Netzen des jeweils anderen durch nicht den jeweils vereinbarten Diensten adäquates Verkehrsvolumen oder Verkehrsverhalten (auch Kurzzeitverhalten) beeinträchtigt wird (mit nicht unerheblicher Außenwirkung), haftet der verursachende Vertragspartner bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit mit einem pauschalierten Schaden- ersatzbetrag von € 7.500,- für jeweils fünf angefangene Minuten der Beeinträchtigungs- dauer, wobei auch hier bei grober Fahrlässigkeit die obigen Haftungshöchstgrenzen gelten. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche aus Verletzungen der Integrität des Zeichengabenetzes eines Vertragspartners sind bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Allgemeine Haftung. Wofür haften wir – wofür nicht?
Allgemeine Haftung. 1. Schadensersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund bestehen nur,