Allgemeine Haftung Musterklauseln

Allgemeine Haftung. 10.1 Unbeschränkte Haftung: Fraunhofer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Fraunhofer nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen. 10.2 Haftungsbeschränkung: Fraunhofer haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Übrigen nur • bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), und • der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Fraunhofer.
Allgemeine Haftung. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Allgemeine Haftung. A1 und der ISP/VoB-only Vertragspartner haften einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verlorene Daten und sonstige Folgeschäden begrenzt auf einen Betrag von maximal EURO 20.000,-- exkl. USt. pro schädigendem Ereignis, jedoch maximal EURO 100.000,-- exkl. USt. pro Jahr der Schadensverursachung.
Allgemeine Haftung. 17.1 XONOVA haftet ungeachtet anderer Bestimmungen dieser AGB – gleich aus welchem Grunde – nur 17.1.1 unbeschränkt für die durch XONOVA zu vertre- tenden Personenschäden sowie bei Schäden, die XONOVA, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrläs- sig verursacht haben; 17.1.2 für Produkthaftungsschäden nach dem Pro- dukthaftungsgesetz; 17.1.3 dem Grunde nach bei jeder von XONOVA zu vertretenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wobei der Begriff der wesentli- chen Vertragspflicht abstrakt eine solche Pflicht bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsge- mäße Durchführung des jeweiligen EINZELVER- TRAGES überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrau- en darf), wobei die Haftung jeweils auf die Hö- he des bei Abschluss des EINZELVERTRAGES ty- pischerweise vorhersehbaren Schadens be- grenzt ist; und – unbeschadet der Haftung gemäß der vorhergehenden Abschnitte dieses Ab- schnitts 17.1 – 17.1.4 bei einem von XONOVA zu vertretenden Ver- lust von Daten, für den Aufwand, der für die Wiederherstellung dieser Daten entsteht, bis zu einem Betrag in Höhe des Vertragswertes des betroffenen EINZELVERTRAGES; der Anspruch setzt voraus, dass der KUNDE – jeweils nach dem Stand der Technik – angemessene Schutzmaßnahmen eingesetzt hat (Virenscan- ner, Firewall, etc.) und regelmäßig und anwen- dungsadäquat entsprechende Datensicherun- gen durchgeführt (im Zweifel mindestens ein- mal täglich) und dadurch sichergestellt hat, dass verlorengegangene Daten mit vertretba- rem Aufwand wiederhergestellt werden kön- nen. 17.2 Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung von XONOVA für entgangenen Ge- winn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, vertragli- che Ansprüche Dritter, entgangene Nutzungen, Finanzie- rungsaufwendungen sowie sonstige Vermögens- und Folge- schäden. 17.3 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von XONOVA, auf die eine Pflichtenübertragung stattfand. 17.4 Schadensersatzansprüche gegenüber XONOVA, ihrer Mitar- beiter oder Erfüllungsgehilfen verjähren grundsätzlich ein Jahr nach ihrer Entstehung. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen begründet wurden, sowie solche Schadensansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Haftung für Schäden aus der Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesund...
Allgemeine Haftung. A1 und der Etherlinkvertragspartner haften einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verlorene Daten und sonstige Folgeschäden begrenzt auf einen Betrag von maximal € 1,500.000,- exkl. USt. pro schädigendem Ereignis, jedoch maximal € 7,500.000,- exkl. USt. pro Jahr der Schadensverursachung.
Allgemeine Haftung. Für Schäden, die einem Teilnehmer oder Broker im Rahmen der Nutzung des Handelssystems oder der Agent Routing Services im eTriParty Repo Segment entstehen, haftet die Eurex Repo nur, soweit ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, es sei denn, der Schaden resultiert aus einem schuldhaften Verstoß der Eurex Repo gegen wesentliche Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das der Teilnehmer oder Broker regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Eurex Clearing AG ausschließlich auf Schäden beschränkt, die zum Zeitpunkt der Eingehung des Vertragsvertragsverhältnisses üblicherweise vorhersehbar sind. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze berühren nicht die gesetzliche Haftung für Schäden, die infolge einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstehen, sowie die Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz.
Allgemeine Haftung. 1. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers aufgrund von Pflichtverletzungen sind ausgeschlos- sen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder der Schaden besteht in der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Auftragnehmer hat schuldhaft eine wesentliche ver- tragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt. 2. Soweit der Auftragnehmer für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich seine Haftung – aus- genommen der Fall des groben Verschuldens (Vorsatz und grobe Fachlässigkeit) – auf den nach Art der Ware vorhersehba- ren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. 3. Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach einem Jahr, es sei denn, der Auftragneh- mer haftet wegen Vorsatz. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach dem Gesetz. 4. Die Ziffer IX gilt nicht für Schadenersatz aus Mängelrechte; hier gilt Xxxxxx XXXX. 5. Sämtliche Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung.
Allgemeine Haftung. 11.1. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Xxxxxxx, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es ist eine VANQUISH zurechenbare Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten oder VANQUISH hat eine wesentliche vertragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt. 11.2. Soweit VANQUISH für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich die Haftung – ausgenommen für den Fall des groben Verschuldens – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Warenwertes beschränkt. 11.3. Die Haftung für Datenverlust bei dem Kunden ist, soweit VANQUISH dem Grunde nach haftet, auf den Wiederherstellungsaufwand bei vorhanden sein von Sicherungskopien beschränkt. 11.4. Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden nach einem Jahr, es sei denn, VANQUISH haftet wegen Vorsatz. 11.5. Vanquish übernimmt keine Haftung für Schäden aus Patent- oder Rechtsverletzungen ihrer Lieferanten. 11.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
Allgemeine Haftung. (1) Soweit sich aus diesen VZB–FV einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften die Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haften die Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften die Verkäufer nur a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für eventuelle Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Allgemeine Haftung. 12.1. Die TERRITORY haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die TERRITORY nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 12.2. Bei der Erstellung der Software schuldet die TERRITORY die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob die TERRITORY ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann. 12.3. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. 12.4. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die TERRITORY insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 12.5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der TERRITORY.