Allgemeine Haftung Musterklauseln

Allgemeine Haftung. 10.1 Unbeschränkte Haftung: Fraunhofer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Fraunhofer nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.
Allgemeine Haftung. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Allgemeine Haftung. A1 und der Etherlinkvertragspartner haften einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verlorene Daten und sonstige Folgeschäden begrenzt auf einen Betrag von maximal € 1,500.000,- exkl. USt. pro schädigendem Ereignis, jedoch maximal € 7,500.000,- exkl. USt. pro Jahr der Schadensverursachung.
Allgemeine Haftung. A1 und der ISP/VoB-only Vertragspartner haften einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verlorene Daten und sonstige Folgeschäden begrenzt auf einen Betrag von maximal EURO 20.000,-- exkl. USt. pro schädigendem Ereignis, jedoch maximal EURO 100.000,-- exkl. USt. pro Jahr der Schadensverursachung.
Allgemeine Haftung. (1) Soweit sich aus diesen VZB–FV einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften die Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Allgemeine Haftung. Für Schäden, die einem Teilnehmer oder Broker im Rahmen der Nutzung des Handelssystems oder der Agent Routing Services im eTriParty Repo Segment entstehen, haftet die Eurex Repo nur, soweit ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, es sei denn, der Schaden resultiert aus einem schuldhaften Verstoß der Eurex Repo gegen wesentliche Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das der Teilnehmer oder Broker regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Eurex Clearing AG ausschließlich auf Schäden beschränkt, die zum Zeitpunkt der Eingehung des Vertragsvertragsverhältnisses üblicherweise vorhersehbar sind. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze berühren nicht die gesetzliche Haftung für Schäden, die infolge einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstehen, sowie die Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz.
Allgemeine Haftung. (1) Soweit eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers einen Anspruch eines Dritten gegen uns verursacht, wird der Auftragnehmer uns von diesem Anspruch freistellen und uns auch alle sonstigen durch die Pflichtverletzung verursachten Schäden ersetzen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Allgemeine Haftung. A1 und der Glasfaservertragspartner haften einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verlorene Daten und sonstige Folgeschäden begrenzt auf einen Betrag von maximal € 1,500.000,- exkl. USt. pro schädigendem Ereignis, jedoch maximal € 7,500.000,- exkl. USt. pro Jahr der Schadensverursachung.
Allgemeine Haftung. Die Vertragspartner haften ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verlorene Daten und sonstige Folgeschäden begrenzt auf einen Betrag von maximal € 1.500.000,- pro schädigendem Ereignis, jedoch maximal € 7.500.000,- pro Jahr der Schadensverursachung. Abweichend von dieser Regelung gilt: In jenen Fällen, in denen das Zeichengabenetz eines Vertragspartners durch Signalisier- ungsnachrichten aus Netzen des jeweils anderen durch nicht den jeweils vereinbarten Diensten adäquates Verkehrsvolumen oder Verkehrsverhalten (auch Kurzzeitverhalten) beeinträchtigt wird (mit nicht unerheblicher Außenwirkung), haftet der verursachende Vertragspartner bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit mit einem pauschalierten Schaden- ersatzbetrag von € 7.500,- für jeweils fünf angefangene Minuten der Beeinträchtigungs- dauer, wobei auch hier bei grober Fahrlässigkeit die obigen Haftungshöchstgrenzen gelten. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche aus Verletzungen der Integrität des Zeichengabenetzes eines Vertragspartners sind bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Allgemeine Haftung. Wofür haften wir – wofür nicht?