Gewährleistungsfrist. 8.1 Bei Instandhaltung* gegen pauschale Vergütung beträgt die Gewährleistungsfrist* für eingesetzte Teile 12 Monate, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist* beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Leistungserbringung abgeschlossen ist. Die Gewährleistungsfrist für Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist nach Satz 1.
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Gewährleistungsfrist. 8.1 Bei Instandhaltung* gegen pauschale Vergütung beträgt die Gewährleistungsfrist* für eingesetzte Teile 12 Monate, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist* beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Leistungserbringung abgeschlossen abge- schlossen ist. Die Gewährleistungsfrist für Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist nach Satz 1.
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Gewährleistungsfrist. 8.1 Bei Instandhaltung* gegen pauschale Vergütung beträgt die regelmäßige Gewährleistungsfrist* für eingesetzte ausgetauschte Teile 12 6 Monate, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist* beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Leistungserbringung abgeschlossen ist. Die Gewährleistungsfrist für Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist nach Satz 1.
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Gewährleistungsfrist. 8.1 8.1. Bei Instandhaltung* gegen pauschale Vergütung beträgt die Gewährleistungsfrist* für eingesetzte Teile 12 Monate, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist* beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Leistungserbringung abgeschlossen ist. Die Gewährleistungsfrist für Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist nach Satz 1.
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