Gewährleistungsrecht Musterklauseln

Gewährleistungsrecht. 6.4.1 Die Angaben in unseren Katalogen, Prospekten, Typenlisten, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften, in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten und sonstigen Formularen oder Unterlagen stellen keine über die normale Gewährleistung hinausgehenden Garantien dar. Der Mieter wird insbesondere nicht davon befreit, sich durch eigene Prüfung von der Eignung der Mietsache für den von ihm zugedachten Verwendungszweck zu überzeugen. 6.4.2 Ist lediglich ein Einzelteil aus dem Mietgegenstand auszuwechseln, so können wir verlangen, dass der Mieter dieses Einzelteil der Anlage, das ihm von uns neu zur Verfügung gestellt wird, selbst auswechselt, wenn die Kosten für die Entsendung unseres Fachpersonals unver- hältnismäßig hoch sind und soweit dies dem Mieter zumutbar ist. 6.4.3 Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn die Nut- zung des Mietgegenstandes durch Umstände beeinträchtigt wird, die wir nicht zu vertreten haben. Gegebenenfalls bestehende bereiche- rungsrechtliche Ansprüche des Mieters bleiben hiervon unberührt.
Gewährleistungsrecht. Ihnen steht ein gesetzliches Gewährleistungsrecht zu. Hiervon abweichende Regelungen finden Sie in unseren AGB.
Gewährleistungsrecht. (1) Nutzern stehen die gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsrechte für digitale Produkte zu. (2) Dem Nutzer wird empfohlen, eventuell auftretende Fehler und Bugs aussagekräftig zu dokumentieren und insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldun- gen an TRAVIAN über das dafür vorgesehen Support-Portal zu melden. Ggf. erhält TRAVIAN nur so Kenntnis von dem jeweiligen Fehler oder Bug und kann damit auch erst dann prüfen, ob und wie eine Fehlerbehebung möglich ist. (3) Garantien im Rechtssinne werden von TRAVIAN nicht übernommen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Gewährleistungsrecht. Für alle unsere Produkte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
Gewährleistungsrecht. Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
Gewährleistungsrecht. 10.1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich nach den auf der Homepage präsentierten Angaben und Daten oder die in einem Angebot von PTM angeführten Angaben und Daten. 10.2. PTM wird die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten, wobei bezüglich Updates und der Aktualisierungspflicht auf Punkt 4 dieser AGB verwiesen wird. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. 10.3. Der Abnehmer wird PTM bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. 10.4. Bei Softwarekaufverträgen gilt ergänzend: PTM lehnt jegliche Gewährleistung hinsichtlich der Tauglichkeit oder Brauchbarkeit der Software für einen bestimmten Zweck, wenn der Zweck nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt zwischen PTM und dem Abnehmer geworden ist. PTM gibt keine Gewährleistung und schon gar keine Garantie ab, dass die in der Software enthaltenen Funktionen den Erfordernissen des Abnehmers (dem angedachten Zweck des Abnehmers, der nicht Vertragsinhalt geworden ist) entsprechen oder dass der Betrieb der Software unterbrechungs- und fehlerfrei funktioniert oder dass Fehler in der Software korrigiert werden müssen. 10.5. Bei Trial-Versionen besteht kein Gewährleistungsanspruch.
Gewährleistungsrecht. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten unter Einhaltung der behördlichen Auflagen für eine ordnungsgemäße Entsorgung aller im Zuge der Montage/Nachdämmung entstehenden Abfälle zu sorgen. Geeignete Behältnisse sind bereitzustellen.
Gewährleistungsrecht. Jede Reklamation bezüglich den erbrachten Lieferdiensten muss unverzüglich, spätestens 7 (sieben) Tage nach der Lieferung des ausgewählten Transporteur erfolgen. Diese ist dem mandatierten Transporteur per eingeschriebenem Brief mit Empfangsbestätigung oder per Mail samt Beweisstücken zuzusenden. Die BlueBird Experience GmbH übernimmt keine Haftung für den entstandenen Schaden durch den Transporteur. Einzig dieser ist dafür verantwortlich. Mangels einer solchen Beanstandung und ohne Vorbehalt des Benutzers, gilt jede erfolgte Lieferung als genehmigt und schliesst künftige Reklamationen aus.
Gewährleistungsrecht. Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich vorbehaltlich folgender Absätze nach den gesetzlichen Vorschriften. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Hierfür gilt Ziffer 2. Für alle während der Gewährleistungszeit bestehenden Mängel gelten nach Ihrer Xxxx die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Minderung oder Sie können vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf normalen Verschleiß, Abnutzung, äußere Einflüsse oder Bedienungs- und Anwendungsfehler. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert, durch Dritte ändern lässt, unsachgemäß handhabt oder zweckentfremdet benutzt, es sei denn der Kunde führt den Nachweis, dass die zu gewährleistenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. Ist der Kunde Verbraucher, verjähren Ansprüche wegen eines Sachmangels nach den gesetzlichen Vorschriften. Hiernach beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre und beginnt mit dem Datum der Empfangnahme der Sache durch den Käufer. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Übergabe der Sache, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Nach einer Mängelrüge ist die Firma Küchenexperte berechtigt, die angegebenen Mängel prüfen zu lassen. Ist der Kunde Unternehmer, muss dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommen. Erkannte und erkennbare Mängel sind schriftlich zu rügen. Unterbleibt eine Rüge, gilt die Ware als vertragsgemäß anerkannt, es sei denn, der Fehler war auch bei der Prüfung mit zumutbarer Sorgfalt nicht erkennbar. Darüber hinaus gilt für den Unternehmer folgendes: Die Firma Küchenexperte hat die Xxxx der Art der Nacherfüllung. Die Verjährung beginnt im Rahmen einer Ersatzlieferung nicht erneut.

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  • Nutzungsrecht 1. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf das Produkt mittels Telekommunikation über das Internet zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit dem Produkt verbundenen Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an dem Produkt, der Softwareanwendung oder der Betriebssoftware erhält der Kunde nicht. 2. Soweit der Anbieter während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Software bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Der Anbieter ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle in diesem Vertrag abweichend vereinbart wurde. 3. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Produkt über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, das Produkt oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. 4. Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software durch diese ausgeschlossen ist. 5. Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer mitzuteilen, insbesondere dessen Namen und Anschrift. 6. Wird die vertragsgemäße Nutzung des Produkts ohne Verschulden des Anbieters durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Anbieter berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Anbieter wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  • Zurückbehaltungsrecht Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i.S.d. § 273 BGB hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen wird.

  • Nutzungsrechte 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

  • Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 14.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung steht. 14.2 Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit Ihre Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht

  • Urheberrecht und Nutzungsrechte 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

  • Sicherungsrechte 7.1 An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmer- pfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns mit Übergabe der von uns zu bearbei- tenden Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. 7.2 Werden dem Besteller die von uns bearbeiteten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Besteller schon jetzt vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Verhältnis des Xxxxx unserer Forderungen zum Wert dieser Teile zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Besteller die Teile für uns ordnungsgemäß verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Bestellers an uns übergebenen Gegen- ständen, die dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Bestellers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns übergebenden Gegenstände zuvor zur Si- cherheit übereignet hatte, werden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 7.3 Der Besteller darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Siche- rungseigentum befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus an einen Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Gegenstände durch den Besteller zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbind- lichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Besteller schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Ver- hältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Forderungen ein. Der Besteller hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren. 7.4 Für den Fall, dass der Besteller durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unsere Siche- rungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigen- tumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Eigentumsanteils an der Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich und ordnungsge- mäß zu verwahren. 7.5 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns verarbeiteten und an uns zur Sicherheit übereigneten Gegenstände oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Besteller das ihm zustehende be- dingte Eigentum an den Gegenständen gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese die Ansprüche aus der Veräußerung voll bezahlt haben. Darüber hinaus hat der Besteller seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen. 7.6 Der Auftraggeber tritt hiermit zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen alle auch künftig ent- stehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Ware mit Nebenrechten in Höhe des Warenwerts unseres Eigentumsanteils mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. unser Verlangen hat der Besteller die Forderungen jedoch einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen, mit der Aufforderung bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Dritterwerber von der Abtretung zu benachrichti- gen und die Forderung einzuziehen. Wir werden hiervon aber keinen Gebrauch machen und die For- derung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach- kommt.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 4.1 Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. 4.2 Auf ein nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhenden Zurückbehaltungsrecht kann sich der Besteller nicht berufen.

  • Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem ISP den Mangel angezeigt hat.

  • Außerordentliches Kündigungsrecht 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches Kündigungs- recht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darlehensge- ber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine ren- table Realisierung des Projekts unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäftsbe- trieb aufgibt. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Eingrei- fens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht, sofern diese der Darlehensnehmer zu vertreten hat.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.