Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde. Versichert ist abweichend von Ziffer 22.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Behältnissen (auch Anlagen) zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe mit einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamtmenge bis 1.000 l/kg. Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. § 3.1 (2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, § 3.1(3) und § 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versi- cherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
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Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde. Versichert ist abweichend von Ziffer 22.1 23.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Behältnissen (auch Anlagen) zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe mit einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamtmenge bis 1.000 l/kg. Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. § 3.1 (2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, § 3.1(3) und § 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versi- cherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
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