Common use of Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde Clause in Contracts

Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde. Versichert ist abweichend von Ziffer 22.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Behältnissen (auch Anlagen) zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe mit einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamtmenge bis 1.000 l/kg. Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. § 3.1 (2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, § 3.1(3) und § 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versi- cherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.

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Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde. Versichert ist abweichend von Ziffer 22.1 23.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Behältnissen (auch Anlagen) zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe mit einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamtmenge bis 1.000 l/kg. Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. § 3.1 (2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, § 3.1(3) und § 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versi- cherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.

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Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde. Versichert ist abweichend von Ziffer 22.1 Ziff. 5.7.1 die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht als Inhaber von Behältnissen (auch Anlagen) Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe von gewässer- schädlichen Stoffen in Kleingebinden, soweit das Gewicht von 50 kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtla- germenge je mitversichertem Grundstück unter 300 kg liegt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe mit einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamtmenge bis 1.000 l/kgStoffe. Werden die genannten diese Mengen überschritten, so entfällt die MitversicherungMitversiche- rung. § Ziffer 3.1 (2) – AHB 2008 - Erhöhungen und Erweiterungen –, § 3.1(3) und § Ziffer 4 AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer besonde- rer Vereinbarung.

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