Common use of Giroverkehr Clause in Contracts

Giroverkehr. A Überweisungsaufträge (1) Bei Überweisungsaufträgen in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs oder eines anderen Xxxxxx des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. Bei Überweisungsaufträgen in anderer Währung als in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) und dem Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers zu bezeichnen. (2) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen Namen zu bezeichnen sowie − mit der Kontonummer des Empfängers und entweder Name, Bankleitzahl oder BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers oder − mit der IBAN des Empfängers und dem BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers. (3) Die Angaben zu IBAN und BIC bzw. Kontonummer und Name/Bankleitzahl/BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers die vom Kunden im Rahmen der Absätze (1) und (2) zu machen sind, stellen den Kundenidentifikator des Empfängers dar, an Hand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hinausgehende Angaben zum Empfänger wie insbesondere der Name des Empfängers, der bei Erteilung des Überweisungsauftrags anzugeben ist, sind nicht Teil dieses Kundenidentifikators, dienen lediglich Dokumentationszwecken und bleiben bei Ausführung der Überweisung unbeachtet. (4) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut in jedem Fall unbeachtlich. (5) Die Übernahme eines Überweisungsauftrags durch das Kreditinstitut begründet allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut. (6) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumte Kontoüberziehung) vorhanden ist. (7) Der Kunde ist berechtigt, für die Erteilung des Überweisungsauftrags an das Kreditinstitut auch einen Zahlungsauslösedienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Kunden ist für ihn nicht online zugänglich. (8) Beim Kreditinstitut oder bei einem vom Kunden beauftragten Zahlungsauslösedienstleister eingegangene Überweisungsaufträge (Z 39a) können vom Kunden nicht einseitig widerrufen werden. Ist zu einem Überweisungsauftrag ein späterer Durchführungstermin vereinbart, tritt die Unwiderruflichkeit erst mit Ablauf des dem Durchführungstermin vorangehenden Geschäftstages ein. (9) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird es den Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form so rasch als möglich, jedenfalls aber innerhalb der in Ziffer 39a (3) und (4) genannten Fristen, über die Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen. Die Angabe eines Grundes für die Ablehnung wird nur erfolgen, sofern dies nicht einen Verstoß gegen österreichische oder gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften bzw. eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung darstellen würde. Überweisungsaufträge, die das Kreditinstitut berechtigter Weise ablehnt, lösen die in Z 39a dieser Bedingungen vereinbarten Ausführungsfristen nicht aus. (10) Informationen über ausgeführte Überweisungsaufträge (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Belastung) und sonstige zu Lasten seines Xxxxxx ausgeführte Zahlungen, insbesondere im Rahmen eines Lastschriftverfahrens, werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden im Rahmenvertrag vereinbarte Weise (zB Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte des Kreditinstituts) derart zugänglich gemacht, dass er die Information unverändert aufbewahren oder reproduzieren kann. Das Kreditinstitut wird dem Kunden über dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich gegen Kostenersatz auf Papier oder über die Electronic Banking-Mailbox des Kunden mitteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Giroverkehr. A 3.11.1 Überweisungsaufträge: (1) Bei Überweisungsaufträgen in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs oder eines anderen Xxxxxx anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Wirtschaftsraumes (EWR) geführt ge- führt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. . (2) Bei Nicht-Euro-Überweisungsaufträgen in anderer Währung als in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) und dem Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers zu bezeichnen. (2) Bei bzw. bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen Namen zu bezeichnen sowie − sowie: › mit der Kontonummer des Empfängers und entweder Name, Bankleitzahl Bank- leitzahl oder BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers oder mit der IBAN des Empfängers und dem BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers. (3) Die Angaben zu zur IBAN gemäß Absatz (1) und die Angaben zur IBAN und zum BIC bzw. zur Kontonummer des Empfängers und Name/BankleitzahlBankleit- zahl/BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers die vom Kunden im Rahmen der Absätze (1) und gemäß Absatz (2) zu machen sind, stellen den Kundenidentifikator des Empfängers dar, an Hand anhand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hinausgehende Angaben zum Empfänger Empfänger, wie insbesondere der Name des Empfängers, der bei Erteilung des Überweisungsauftrags anzugeben ist, sind nicht Teil dieses des Kundenidentifikators, sie dienen daher lediglich Dokumentationszwecken zu Dokumenta- tionszwecken und bleiben bei der Ausführung der Überweisung seitens des Kreditinstituts unbeachtet. (4) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut in jedem Fall unbeachtlich. (5) Die Übernahme eines Überweisungsauftrags Überweisungsauftrages durch das Kreditinstitut Kreditinsti- tut begründet allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut. (6) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags Überweisungsauftrages nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden Kun- den vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumte Kontoüberziehung) vorhanden ist. (7) Der Kunde ist berechtigt, für die Erteilung des Überweisungsauftrags an das Kreditinstitut auch einen Zahlungsauslösedienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Kunden ist für ihn nicht online zugänglich. (8) Beim Kreditinstitut oder bei einem dem vom Kunden beauftragten Zahlungsauslösedienstleister Zahlungs- auslösedienstleister eingegangene Überweisungsaufträge (Z 39asiehe Punkt 3.11.2) können vom Kunden nicht einseitig widerrufen werden. Ist zu einem Überweisungsauftrag ein späterer Durchführungstermin vereinbartverein- bart, tritt die Unwiderruflichkeit erst mit Ablauf des dem Durchführungstermin Durchführungs- termin vorangehenden Geschäftstages ein. (9) 8) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages Überweisungsauf- trages ablehnt, wird es den Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form so rasch als wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der in Ziffer 39a Punkt 3.11.2 Absatz (3) und (4) genannten Fristen, über die Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen. Die Angabe eines Grundes für die Ablehnung wird nur erfolgen, sofern dies nicht einen Verstoß gegen österreichische ös- terreichische oder gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften bzw. eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung darstellen würde. Überweisungsaufträge, die das Kreditinstitut berechtigter Weise berechtigterweise ablehnt, lösen die in Z 39a dieser Bedingungen Punkt 3.11.2 vereinbarten Ausführungsfristen nicht aus. (109) Informationen über ausgeführte Überweisungsaufträge (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der BelastungBelas- tung) und sonstige zu Lasten zulasten seines Xxxxxx ausgeführte Zahlungen, insbesondere insbe- sondere im Rahmen eines Lastschriftverfahrensdes SEPA-Lastschrift- und Einzugsermächtigungs- verfahrens, werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht Kunden anlässlich der jeweiligen Transaktion im auf dem Kontoauszug ausgewiesen – einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden im Rahmenvertrag vereinbarte Weise (zB Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte des Kreditinstituts) derart zugänglich gemacht, dass er die Information unverändert aufbewahren oder reproduzieren kann. Das Kreditinstitut wird dem Kunden über dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich gegen Kostenersatz auf Papier oder über die Electronic Banking-Mailbox des Kunden mitteilenausgewiesen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Giroverkehr. A Überweisungsaufträge (1) Bei Überweisungsaufträgen in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs oder eines anderen Xxxxxx anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. Bei Überweisungsaufträgen in anderer Währung als in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) und dem Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers zu bezeichnen. (2) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen Namen zu bezeichnen sowie bezeichnen: − mit der Kontonummer des Empfängers und entweder Name, Bankleitzahl oder BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers oder − mit der IBAN des Empfängers und dem BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers. (3) Die Angaben zu IBAN und BIC bzw. Kontonummer und Name/Bankleitzahl/BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers Empfängers, die vom Kunden im Rahmen der Absätze (1) und (2) zu machen sind, stellen den Kundenidentifikator des Empfängers dar, an Hand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hinausgehende Angaben zum Empfänger wie insbesondere der Name des Empfängers, der bei Erteilung des Überweisungsauftrags aus Dokumentationsgründen anzugeben ist, sind nicht Teil dieses Kundenidentifikators, dienen lediglich Dokumentationszwecken Kundenidentifikators und bleiben bei Ausführung der Überweisung unbeachtet. (4) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut in jedem Fall unbeachtlich. (5) Die Übernahme eines Überweisungsauftrags durch das Kreditinstitut begründet allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut. (6) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumte Kontoüberziehungeingeräumter Rahmen) vorhanden ist. (7) Der Kunde ist berechtigt, für die Erteilung des Überweisungsauftrags an das Kreditinstitut auch einen Zahlungsauslösedienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Kunden ist für ihn nicht online zugänglich. (8) Beim Kreditinstitut oder bei einem dem vom Kunden beauftragten Zahlungsauslösedienstleister eingegangene Überweisungsaufträge (Z 39a) können vom Kunden nicht einseitig widerrufen werden. Ist zu einem Überweisungsauftrag ein späterer Durchführungstermin vereinbart, tritt die Unwiderruflichkeit erst mit Ablauf des dem Durchführungstermin vorangehenden Geschäftstages ein. (9) 8) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird es den Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form so rasch als möglich, jedenfalls aber innerhalb der in Ziffer 39a (3) und (4) genannten Fristen, über die Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen. Die Angabe eines Grundes für die Ablehnung wird nur erfolgen, sofern dies nicht einen Verstoß gegen österreichische oder gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften bzw. eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung darstellen würde. Überweisungsaufträge, die das Kreditinstitut berechtigter Weise ablehnt, lösen die in Z 39a dieser Bedingungen vereinbarten Ausführungsfristen nicht aus. (109) Informationen über ausgeführte Überweisungsaufträge (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Belastung) und sonstige zu Lasten seines Xxxxxx ausgeführte Zahlungen, insbesondere im Rahmen eines Lastschriftverfahrens, des SEPA Lastschriftverfahren werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen - auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden im Rahmenvertrag Kontovertrag vereinbarte Weise (zB Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte des Kreditinstituts) derart zugänglich gemacht, dass er die Information diese unverändert aufbewahren oder und reproduzieren kann. Das Kreditinstitut wird dem Kunden über dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich gegen Kostenersatz auf Papier oder über die Electronic Banking-Mailbox des Kunden mitteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Giroverkehr. A ÜberweisungsaufträgeA. Überweisungsaufträge Z 40. (1) Bei Überweisungsaufträgen in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs oder eines anderen Xxxxxx Österreichs, anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. Bei Überweisungsaufträgen Hat der Zahlungsdienstleister des Empfängers seinen Sitz in anderer Währung einem anderen Mitgliedstaat des EWR als Österreich oder in Euro zugunsten eines Empfängersder Schweiz, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird, hat so ist bis zum 31.Jänner 2016 neben der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) und dem IBAN auch der Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers zu bezeichnenanzugeben. (2) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR und der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen Namen zu bezeichnen sowie − bezeichnen: mit der Kontonummer des Empfängers und entweder Name, Bankleitzahl oder BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers oder mit der IBAN des Empfängers und dem BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers. (3) Die Angaben zu IBAN und BIC bzw. Kontonummer und Name/Bankleitzahl/BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers Empfängers, die vom Kunden im Rahmen der Absätze (1) und (2) zu machen sind, stellen den Kundenidentifikator des Empfängers dar, an Hand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hinausgehende Angaben zum Empfänger wie insbesondere der Name des Empfängers, der bei Erteilung des Überweisungsauftrags anzugeben ist, Empfängers sind nicht Teil dieses Kundenidentifikators, dienen lediglich Dokumentationszwecken Kundenidentifikators und bleiben bei Ausführung der Überweisung unbeachtet. (4) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut in jedem Fall unbeachtlich. (5) Die Übernahme eines Überweisungsauftrags durch das Kreditinstitut begründet allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut. (6) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumte Kontoüberziehungeingeräumter Rahmen) vorhanden ist. (7) Der Kunde ist berechtigt, für die Erteilung des Überweisungsauftrags an das Kreditinstitut auch einen Zahlungsauslösedienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Kunden ist für ihn nicht online zugänglich. (8) Beim Kreditinstitut oder bei einem vom Kunden beauftragten Zahlungsauslösedienstleister eingegangene Überweisungsaufträge (Z 39a40a) können vom Kunden nicht einseitig widerrufen werden. Ist zu einem Überweisungsauftrag ein späterer Durchführungstermin vereinbart, tritt die Unwiderruflichkeit erst mit Ablauf des dem Durchführungstermin vorangehenden Geschäftstages ein. (9) 8) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird es den Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form so rasch als wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der in Ziffer 39a 40a (3) und (-4) genannten Fristen, über die Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen. Die Angabe eines Grundes für die Ablehnung wird nur erfolgen, sofern dies nicht einen Verstoß gegen österreichische oder gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften bzw. eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung darstellen würde. Überweisungsaufträge, die das Kreditinstitut berechtigter Weise berechtigterweise ablehnt, lösen die in Z 39a 40a dieser Bedingungen vereinbarten Ausführungsfristen nicht aus. (109) Informationen über ausgeführte Überweisungsaufträge (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Belastung) und sonstige zu Lasten seines Xxxxxx ausgeführte Zahlungen, insbesondere im Rahmen eines Lastschriftverfahrensdes Lastschrift- und Einzugsermächtigungsverfahrens, werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen - auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden im Rahmenvertrag vereinbarte Weise (zB Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte des Kreditinstituts) derart zugänglich gemacht, dass er die Information unverändert aufbewahren oder reproduzieren kann. Das Kreditinstitut wird dem Kunden über dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich gegen Kostenersatz auf Papier oder über die Electronic Banking-Mailbox des Kunden mitteilenzur Verfügung gestellt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Giroverkehr. A Überweisungsaufträge (1) Bei Überweisungsaufträgen in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs oder eines anderen Xxxxxx des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. Bei Überweisungsaufträgen in anderer Währung als in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) und dem Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers zu bezeichnen. (2) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen Namen zu bezeichnen sowie − mit der Kontonummer des Empfängers und entweder Name, Bankleitzahl oder BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers oder − mit der IBAN des Empfängers und dem BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers. (3) Die Angaben zu IBAN und BIC bzw. Kontonummer und Name/Bankleitzahl/BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers die vom Kunden im Rahmen der Absätze (1) und (2) zu machen sind, stellen den Kundenidentifikator des Empfängers dar, an Hand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hinausgehende Angaben zum Empfänger wie insbesondere der Name des Empfängers, der bei Erteilung des Überweisungsauftrags anzugeben ist, sind nicht Teil dieses Kundenidentifikators, dienen lediglich Dokumentationszwecken und bleiben bei Ausführung der Überweisung unbeachtet. (4) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut in jedem Fall unbeachtlich. (5) Die Übernahme eines Überweisungsauftrags durch das Kreditinstitut begründet allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut. (6) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumte KontoüberziehungÜberziehung) vorhanden ist. (7) Der Kunde ist berechtigt, für die Erteilung des Überweisungsauftrags an das Kreditinstitut auch einen Zahlungsauslösedienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Kunden ist für ihn nicht online zugänglich. (8) Beim Kreditinstitut oder bei einem vom Kunden beauftragten Zahlungsauslösedienstleister eingegangene Überweisungsaufträge (Z 39a) können vom Kunden nicht einseitig widerrufen werden. Ist zu einem Überweisungsauftrag ein späterer Durchführungstermin vereinbart, tritt die Unwiderruflichkeit erst mit Ablauf des dem Durchführungstermin vorangehenden Geschäftstages ein. (9) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird es den Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form so rasch als möglich, jedenfalls aber innerhalb der in Ziffer 39a (3) und (4) genannten Fristen, über die Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen. Die Angabe eines Grundes für die Ablehnung wird nur erfolgen, sofern dies nicht einen Verstoß gegen österreichische oder gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften bzw. eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung darstellen würde. Überweisungsaufträge, die das Kreditinstitut berechtigter Weise ablehnt, lösen die in Z 39a dieser Bedingungen vereinbarten Ausführungsfristen nicht aus. (10) Informationen über ausgeführte Überweisungsaufträge (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Belastung) und sonstige zu Lasten seines Xxxxxx ausgeführte Zahlungen, insbesondere im Rahmen eines Lastschriftverfahrens, werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen - einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden im Rahmenvertrag vereinbarte Weise (zB Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte des Kreditinstituts) derart zugänglich gemacht, dass er die Information unverändert aufbewahren oder reproduzieren kann. Das Kreditinstitut wird dem Kunden über dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich gegen Kostenersatz auf Papier oder über die Electronic Banking-Mailbox des Kunden mitteilen.

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Samples: Rahmenkreditvertrag

Giroverkehr. A ÜberweisungsaufträgeA. Überweisungsaufträge Z 39. (1) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs, anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. (2) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR und der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger zu bezeichnen: IV. GIROVERKEHR A. Überweisungsaufträge Z 39. (1) Bei Überweisungsaufträgen in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs oder eines anderen Xxxxxx anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. Bei Überweisungsaufträgen in anderer Währung als in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) EWR geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) IBAN und dem Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers zu bezeichnen.Seite 5 von 12 (23) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen Namen Die Angaben zu bezeichnen sowie − mit der IBAN und BIC bzw. Kontonummer des Empfängers und entweder Name, Bankleitzahl oder BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers oder − mit der IBAN des Empfängers und dem BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers. (3) Die Angaben zu IBAN und BIC bzw. Kontonummer und Name/Bankleitzahl/BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers , die vom Kunden im Rahmen der Absätze (1) und (2) zu machen sind, stellen den Kundenidentifikator des Empfängers dar, an Hand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hinausgehende Angaben zum Empfänger Empfänger, wie insbesondere der Name des Empfängers, der bei Erteilung des Überweisungsauftrags anzugeben ist, sind nicht Teil dieses Kundenidentifikators, dienen lediglich Dokumentationszwecken Kundenidentifikators und bleiben bei Ausführung der Überweisung unbeachtet. (4) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut in jedem Fall unbeachtlich. (5) Die Übernahme eines Überweisungsauftrags durch das Kreditinstitut begründet allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut.. […] (6) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumte Kontoüberziehungeingeräumter Rahmen) vorhanden ist. (7) Der Kunde ist berechtigt, für die Erteilung des Überweisungsauftrags an das Kreditinstitut auch einen Zahlungsauslösedienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Kunden ist für ihn nicht online zugänglich. (8) Beim Kreditinstitut oder bei einem vom Kunden beauftragten Zahlungsauslösedienstleister eingegangene Überweisungsaufträge (Z 39a) können vom Kunden nicht einseitig widerrufen werden. Ist zu einem Überweisungsauftrag ein späterer Durchführungstermin vereinbart, tritt die Unwiderruflichkeit erst mit Ablauf des dem Durchführungstermin vorangehenden Geschäftstages ein. (9) 8) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird es den Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form so rasch als wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der in Ziffer Z 39a (3) und (4) genannten Fristen, über die Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen. Die Angabe eines Grundes für die Ablehnung wird nur erfolgen, sofern dies nicht einen Verstoß gegen österreichische oder gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften bzw. eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung darstellen würde. Überweisungsaufträge, die das Kreditinstitut berechtigter Weise berechtigterweise ablehnt, lösen die in Z 39a dieser Bedingungen AGB vereinbarten Ausführungsfristen nicht aus. (109) Informationen über ausgeführte Überweisungsaufträge (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Belastung) und sonstige zu Lasten seines Xxxxxx ausgeführte Zahlungen, insbesondere im Rahmen eines des Lastschriftverfahrens, werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen - einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden im Rahmenvertrag vereinbarte Weise (zB Electronic Banking Nachhinein in Papierform oder Selbstbedienungsgeräte des Kreditinstituts) derart auf einem anderen vereinbarten dauerhaften Datenträger zugänglich gemacht, dass er die Information unverändert aufbewahren oder reproduzieren kanngemacht bzw. Das Kreditinstitut wird dem Kunden über dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich gegen Kostenersatz auf Papier oder über die Electronic Banking-Mailbox des Kunden mitteilenmitgeteilt. bezeichnen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Giroverkehr. A Z 38 Überweisungsaufträge. (1) Bei Überweisungsaufträgen in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Überweisungsaufträge müssen den Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs oder eines anderen Xxxxxx des Europäischen Wirtschaftsraums Empfängers (EWRBankleitzahl bzw. Bank Identifier Code = BIC) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen und die Kontonummer bzw. die International Bank Account Number ((=IBAN) zu bezeichnen. Bei Überweisungsaufträgen in anderer Währung als in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums enthalten (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) und dem Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers zu bezeichnen"Kundenidentifikator"). (2) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen Namen zu bezeichnen sowie − mit der Kontonummer des Empfängers und entweder Name, Bankleitzahl oder BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers oder − mit der IBAN des Empfängers und dem BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers. (3) Die Angaben zu IBAN und BIC bzw. Kontonummer und Name/Bankleitzahl/BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers die vom Kunden im Rahmen der Absätze (1) und (2) zu machen sind, stellen den Kundenidentifikator des Empfängers dar, an Hand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hinausgehende Angaben zum Empfänger wie insbesondere der Name des Empfängers, der bei Erteilung des Überweisungsauftrags anzugeben ist, sind nicht Teil dieses Kundenidentifikators, dienen lediglich Dokumentationszwecken und bleiben bei Ausführung der Überweisung unbeachtet. (4) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut in jedem Fall unbeachtlich. Nachrichten auf dem Überweisungsträger selbst gelangen dem Kreditinstitut nicht zur Kenntnis. (53) Die Übernahme eines Überweisungsauftrags durch das Kreditinstitut begründet allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut. (64) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumte Kontoüberziehungeingeräumter Rahmen) vorhanden ist und der Kundenidentifikator (Z 38 Abs 1 dieser AGB) vollständig angegeben ist. (75) Der Macht der Kunde ist berechtigtweiter gehende Angaben als in Abs 1 festgelegt, für die Erteilung so wird der Überweisungsauftrag ausschließlich auf Grundlage des Überweisungsauftrags an das Kreditinstitut auch einen Zahlungsauslösedienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des vom Kunden ist für ihn nicht online zugänglichangegebenen Kundenidentifikators (Z 38 Abs 1 dieser AGB) durchgeführt. (8) 6) Beim Kreditinstitut oder bei einem vom Kunden beauftragten Zahlungsauslösedienstleister eingegangene eingelangte Überweisungsaufträge (Z 39a) können vom Kunden nicht einseitig widerrufen werden. Ist zu einem Überweisungsauftrag ein späterer Durchführungstermin vereinbart, tritt die Unwiderruflichkeit erst mit Ablauf des dem Durchführungstermin vorangehenden Geschäftstages ein. (97) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird es den Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form so rasch als möglich, jedenfalls aber innerhalb der in Ziffer 39a (3) und (4) genannten Fristen, über die Ablehnung, sofern möglich über die Gründe der Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen. Die Angabe eines Grundes für die Ablehnung wird nur erfolgen, sofern dies nicht einen Verstoß gegen österreichische oder gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften bzw. eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung darstellen würde. Überweisungsaufträge, die das Kreditinstitut berechtigter Weise ablehnt, lösen die in Z 39a 39 dieser Bedingungen AGB vereinbarten Ausführungsfristen nicht aus. (10) 8) Informationen über ausgeführte Überweisungsaufträge (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Belastung) und sonstige zu Lasten seines Xxxxxx ausgeführte Zahlungen, insbesondere im Rahmen eines Lastschriftverfahrensvon m-commerce Zahlungsdiensten oder des Lastschrift- und Einzugsermächtigungsverfahrens, werden dem Kunden, der Verbraucher ist, - sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug bzw. auf der Abrechung des Mobilfunkbetreibers, die auftrags des Kreditinstitutes erstellt wird, ausgewiesen - einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden im Rahmenvertrag vereinbarte Weise (zB Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte des Kreditinstituts) derart zugänglich gemacht, dass er die Information unverändert aufbewahren oder reproduzieren kann. Das Kreditinstitut wird dem Kunden über dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich gegen Kostenersatz auf Papier oder über die Electronic Banking-Mailbox des Kunden mitteilenzur Verfügung gestellt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Giroverkehr. A ÜberweisungsaufträgeIV. Giroverkehr A. Überweisungsaufträge Z 39. (1) Bei Überweisungsaufträgen in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs oder eines anderen Xxxxxx Österreichs, anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. Bei Überweisungsaufträgen in anderer Währung als in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) und dem Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers zu bezeichnen. (2) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR und der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger zu bezeichnen: • mit dessen Namen zu bezeichnen sowie − mit der und Kontonummer des Empfängers und entweder Name, Bankleitzahl oder BIC Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers oder mit der IBAN des Empfängers und dem BIC Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers. (3) Die Angaben zur IBAN, die vom Kunden gemäß Absatz (1) zu machen sind, und die Angaben zu IBAN und BIC bzw. Kontonummer des Empfängers und Name/Bankleitzahl/Bankleitzahl oder BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers Empfängers, die vom Kunden gemäß A. Überweisungsaufträge Z 39. (1) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs, anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. (2) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR und der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger zu bezeichnen: • mit Namen und Kontonummer des Empfängers und Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers oder • mit der IBAN des Empfängers und dem Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers. (3) Die Angaben zur IBAN, die vom Kunden gemäß Abs. (1) zu machen sind, und die Angaben zu IBAN und BIC bzw. Kontonummer des Empfängers und Name/Bankleitzahl oder BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers, die vom Kunden gemäß (4) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut in jedem Fall unbeachtlich. (5) Die Übernahme eines Überweisungsauftrags durch das Kreditinstitut begründet allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut. (6) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumte Kontoüberziehung) vorhanden ist. (7) Beim Kreditinstitut eingegangene Überweisungsaufträge (Z 39a) – und Überweisungsaufträge, die nach erteilter Zustimmung zur Auslösung durch einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden – können vom Kunden nicht einseitig widerrufen werden. Ist zu einem Überweisungsauftrag ein späterer Durchführungstermin vereinbart, tritt die Unwiderruflichkeit erst mit Ablauf des dem Durchführungstermin vorangehenden Geschäftstages ein. (8) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird es den Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form so rasch wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der in Ziffer 39a (3) genannten Fristen, über die Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen. Die Angabe eines Grundes für die Ablehnung wird nur erfolgen, sofern dies nicht einen Verstoß gegen österreichische oder gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften bzw. eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung darstellen würde. Überweisungsaufträge, die das Kreditinstitut berechtigterweise ablehnt, lösen die in Z 39a dieser Bedingungen vereinbarten Ausführungsfristen nicht aus. (9) Informationen über ausgeführte Überweisungsaufträge (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Belastung, Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags) und sonstige zulasten seines Xxxxxx ausgeführte Zahlungen, insbesondere im Rahmen des Lastschriftverfahrens, werden dem Kunden, der Absätze (1) Verbraucher ist, auf sein Verlangen – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – einmal monatlich kostenfrei vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden vereinbarte Weise in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger vom Kreditinstitut so mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Absatz (2) zu machen sind, stellen den Kundenidentifikator des Empfängers dar, an Hand anhand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hinausgehende Angaben zum Empfänger wie insbesondere der Name des Empfängers, der bei Erteilung des Überweisungsauftrags anzugeben ist, Empfängers sind nicht Teil dieses des Kundenidentifikators, . Solche Angaben dienen lediglich zu Dokumentationszwecken und bleiben bei Ausführung der Überweisung seitens des Kreditinstituts unbeachtet. (4) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut in jedem Fall unbeachtlich. (5) Die Übernahme eines Überweisungsauftrags durch das Kreditinstitut begründet allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut. (6) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumte Kontoüberziehung) vorhanden ist. (7) Der Kunde ist berechtigt, für die Erteilung des Überweisungsauftrags an das Kreditinstitut auch einen Zahlungsauslösedienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Kunden ist für ihn nicht online zugänglich. (8) Beim Kreditinstitut oder bei einem vom Kunden beauftragten Zahlungsauslösedienstleister eingegangene Überweisungsaufträge (Z 39a) – und Überweisungsaufträge, die nach erteilter Zustimmung zur Auslösung durch einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden – können vom Kunden nicht einseitig widerrufen werden. Ist zu einem Überweisungsauftrag ein späterer Durchführungstermin vereinbart, tritt die Unwiderruflichkeit erst mit Ablauf des dem Durchführungstermin vorangehenden Geschäftstages ein. (9) 8) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird es den Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form so rasch als wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der in Ziffer 39a (3) und (4) genannten Fristen, über die Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen. Die Angabe eines Grundes für die Ablehnung wird nur erfolgen, sofern dies nicht einen Verstoß gegen österreichische oder gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften bzw. eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung darstellen würde. Überweisungsaufträge, die das Kreditinstitut berechtigter Weise berechtigterweise ablehnt, lösen die in Z 39a dieser Bedingungen vereinbarten Ausführungsfristen nicht aus. (109) Informationen über ausgeführte Überweisungsaufträge (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Belastung, Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags) und sonstige zu Lasten zulasten seines Xxxxxx ausgeführte Zahlungen, insbesondere im Rahmen eines des Lastschriftverfahrens, werden dem Kunden, der Verbraucher ist, auf sein Verlangen – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – einmal monatlich kostenfrei vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden im Rahmenvertrag vereinbarte Weise (zB Electronic Banking in Papierform oder Selbstbedienungsgeräte des Kreditinstituts) derart zugänglich gemachtauf einem anderen dauerhaften Datenträger vom Kreditinstitut so mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt, dass er die Information diese unverändert aufbewahren oder und reproduzieren kann. (1) Zahlungsaufträge, die nach den für die jeweilige Zahlungsart festgelegten Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende der Geschäftszeit oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, beim Kreditinstitut eingehen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Das Kreditinstitut wird dem Kunden über dessen Verlangen rechtzeitig vor und bei Abschluss des Girokontovertrags (siehe die Auflistung der Eingangszeitpunkte von Zahlungsaufträgen in Pkt. VII 3. Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher, die auch einmal monatlich gegen Kostenersatz auf Papier der Homepage des Kreditinstituts veröffentlicht werden) und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder über – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem das Kreditinstitut den für die Electronic Banking-Mailbox Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb Ausführungsfristen Z 39a. (1) Zahlungsaufträge, die nach den für die jeweilige Zahlungsart festgelegten Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende der Geschäftszeit oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, beim Kreditinstitut eingehen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Das Kreditinstitut wird dem Kunden rechtzeitig vor und bei Abschluss des Girokontovertrags (siehe die Auflistung der Eingangszeitpunkte von Zahlungsaufträgen in Pkt. VII 3. Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher, die auch auf der Homepage des Kreditinstituts veröffentlicht werden) und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem das Kreditinstitut den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags) beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf Zahlungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union in Euro Anwendung. (4) Für Zahlungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, die nicht auf Euro lauten, beträgt die in Abs. (3) angesprochene Ausführungsfrist 4 Geschäftstage. unterhält (Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage, 24.12. und Karfreitag). (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags) beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf Zahlungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union in Euro Anwendung. (4) Für Zahlungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, die nicht auf Euro lauten, beträgt die in Abs. (3) angesprochene Ausführungsfrist 4 Geschäftstage.

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