SEPA-Lastschriften Musterklauseln

SEPA-Lastschriften. (1) Der Kunde stimmt der Belastung seines Xxxxxx mit Beträgen, die von ihm ermächtigte Dritte zu Lasten seines Xxxxxx beim Kreditinstitut einziehen, zu. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf wirkt ab dem seinem Eingang beim Kreditinstitut folgenden Geschäftstag. In gleicher Weise kann gegenüber dem Kreditinstitut die Zustimmung für Einzüge eines ermächtigten Dritten auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides begrenzt werden. Auch kann der Kunde das Kreditinstitut beauftragen, sämtliche Lastschriften auf sein Konto oder sämtliche von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften zu blockieren bzw. lediglich durch einen oder mehrere genannte Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisieren. (2) Das Kreditinstitut führt SEPA-Lastschriften, mit welchen das Konto des Kunden belastet werden soll, aufgrund der vom einziehenden Kreditinstitut übermittelten International Bank Account Number (IBAN) durch. Die Angaben zum IBAN stellen den Kundenidentifikator dar, anhand dessen die SEPA-Lastschrift durchgeführt wird. Werden von der einziehenden Bank darüber hinausgehende Angaben zum Kunden, wie insbesondere der Name des Kontoinhabers des Xxxxxx, von dem eingezogen werden soll, gemacht, dienen diese daher lediglich zu Dokumentationszwecken und bleiben bei der Ausführung der SEPA-Lastschrift unbeachtet. Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Lastschriftauftrags nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumte Kontoüberziehung) vorhanden ist. (3) Der Kunde kann vom Kreditinstitut die Erstattung des seinem Konto aufgrund eines von ihm erteilten Lastschriftmandats angelasteten Betrags binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des Xxxxxx verlangen. Bei vom Kunden erteilten Firmenlastschriftmandaten besteht kein Recht des Kunden, die Rückgängigmachung der Kontobelastung zu verlangen.
SEPA-Lastschriften. (1) Der Kunde stimmt der Belastung seines Xxxxxx mit Beträgen, die von ihm ermächtigte Dritte zu Lasten seines Xxxxxx beim Kreditinstitut einziehen, zu. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf wirkt ab dem seinem Eingang beim Kreditinstitut folgenden Geschäftstag. In gleicher Weise kann gegenüber dem Kreditinstitut die Zustimmung für Einzüge eines ermächtigten Dritten auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides begrenzt werden. (2) Das Kreditinstitut führt SEPA-Lastschriften, mit welchen das Konto des Kunden belastet werden soll, aufgrund der vom einziehenden Kreditinstitut übermittelten International Bank Account Number (IBAN) durch. Die Angaben zur IBAN stellen den Kundenidentifikator dar, an Hand dessen die SEPA-Lastschrift durchgeführt wird. Werden von der einziehenden Bank darüber hinausgehende Angaben zum Kunden, wie insbesondere der Name des Kontoinhabers des Xxxxxx, von dem eingezogen werden soll, gemacht, dienen diese daher lediglich zu Dokumentationszwecken und bleiben bei der Ausführung der SEPA-Lastschrift innerhalb des EWR unbeachtet, außerhalb des EWR ist die Angabe des Namens und der Adresse auf Grund der Geldtransferverordnung verpflichtend. (3) Lag dem Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Kontobelastung Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte.
SEPA-Lastschriften. (1) Eine SEPA-Lastschrift liegt vor, wenn der Zahler gegenüber dem Empfänger ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat. Eine SEPA-Firmenlastschrift liegt vor, wenn sowohl der Empfänger als auch der Zahler Unternehmer ist und der Zahler gegenüber dem Empfänger ein SEPA-Firmenlastschriftmandat erteilt hat. Der Kunde stimmt der Belastung seines Xxxxxx mit Beträgen, die von ihm ermächtigte Dritte mittels SEPA-Lastschrift bzw. SEPA-Firmenlastschrift zulasten seines Xxxxxx beim Kreditinstitut einziehen, zu. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf wirkt ab dem seinem Eingang beim Kreditinstitut folgenden Geschäftstag. In gleicher Weise kann gegenüber dem Kreditinstitut die Zustimmung für Einzüge eines ermächtigten Dritten auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides begrenzt werden. Z 42a. (1) Ein SEPA-Lastschriftmandat liegt vor, wenn der Zahler einem Zahlungsempfänger die Ermächtigung erteilt hat, Beträge von seinem Konto einzuziehen. Ein SEPA Firmenlastschriftmandat liegt vor, wenn der Zahler einem Zahlungsempfänger die Ermächtigung erteilt hat, Beträge von seinem Konto einzuziehen, wobei sowohl Zahler als auch Zahlungsempfänger Unternehmer sind und der Zahler seinem Kreditinstitut einen entsprechenden Abbuchungsauftrag erteilt hat. Der Kunde stimmt der Belastung seines Xxxxxx mit Beträgen, die von ihm ermächtigte Dritte mittels SEPA-Lastschrift bzw. SEPA-Firmenlastschrift zu Lasten seines Xxxxxx beim Kreditinstitut einziehen, zu. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf wirkt ab dem seinem Eingang beim Kreditinstitut folgenden Geschäftstag. In gleicher Weise kann gegenüber dem Kreditinstitut die Zustimmung für Einzüge eines ermächtigten (2) Das Kreditinstitut führt SEPA-Lastschriften und SEPA- Firmenlastschriften, mit welchen das Konto des Kunden belastet werden soll, aufgrund der vom einziehenden Kreditinstitut übermittelten International Bank Account Number (IBAN) durch. Die Angaben zur IBAN stellen den Kundenidentifikator dar, anhand dessen die SEPA-Lastschrift bzw. die SEPA- Firmenlastschrift durchgeführt wird. Werden von der einziehenden Bank darüberhinausgehende Angaben zum Kunden, wie insbesondere der Name des Kontoinhabers des Xxxxxx, von dem eingezogen werden soll, gemacht, dienen diese daher lediglich zu Dokumentationszwecken und bleiben bei der Ausführung der SEPA-Lastschrift bzw. der SEPA-Firmenlastschrift unbeachtet. (3)...
SEPA-Lastschriften. SEPA-Lastschriften werden vor Bankeinzug spätestens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
SEPA-Lastschriften. Lastschriften dienen dazu, das Konto des Kunden gemäß einem vom Gläubiger veranlassten Zahlungsvorgang zu belasten, entsprechend der Einzugsermächtigung, die der Kunde dem Gläubiger erteilt hat. Seit dem 1. Februar 2014 erfolgen Euro-Zahlungen in Luxemburg und in der SEPA-Zone3 ausschließlich per SEPA- Lastschrift; dabei sind zwei Verfahren vorgesehen: – die Variante SEPA Core für Verbraucherkunden sowie für professionelle Kunden, die im Rahmen ihrer gewerb- lichen oder beruflichen Tätigkeit handeln; – die Firmenlastschrift SEPA B2B ausschließlich für pro- fessionelle Kunden.
SEPA-Lastschriften a) Liegt Umbreit ein SEPA-Basismandat oder SEPA-Firmenmandat vor, erfolgt der Einzug der Rechnungen für Barsortiments- ware abzüglich der Gutschriften bzw. Korrekturerechnungen und vorbehaltlich anderer Vereinbarungen unter Berücksichtigung von 2 % Skonto innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. bei Bestellungen für den Onlinehandel innerhalb von 5 Tagen mit 2 % Skonto. Versand-, Dienstleistungs- und Nachberechnungen werden nach 30 Tagen netto eingezogen. b) Die Prenotification wird dem Abnehmer online vor Einreichung der Lastschrift zur Verfügung gestellt. Die Frist wird auf 3 Tage verkürzt. c) Der Abnehmer sichert zu, für die Deckung des Xxxxxx zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Abnehmers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch Umbreit verursacht wurde.
SEPA-Lastschriften. Die Phonesty GmbH vereinbart mit Ihren Kunden eine abweichende Frist für die Zusendung der Vorabinformationen zum SEPA- Lastschrifteinzug. Die Frist soll mindestens 5 Tage bei erstmaligen Lastschriften und mindestens 2 Tage bei nachfolgenden Lastschriften betragen. Die Phonesty GmbH vereinbart des weiteren mit Ihren Kunden, dass die Mandatserteilung für SEPA-Lastschriften mittels telekommunikativer Übermittlung unter Einhaltung der Textform auch ohne handschriftliche Unterschrift geschehen kann.
SEPA-Lastschriften 

Related to SEPA-Lastschriften

  • Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum

  • SEPA-Lastschriftmandat Gläubiger-ID DE88ZZZ00000928033 / Mandatsreferenz MDT10027-00(Kundennr.)-000 Ich ermächtige Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. _ _ _ _ Kreditinstitut (Name und BIC) IBAN Schneeberg, Ort, Datum und Unterschrift Der Telekommunikationsnetzbetreiber betreibt ein regional begrenztes Breitbandnetz. Über dieses Netz bietet der Telekommunikationsnetzbetreiber seinen Kunden Rundfunk, Internet und Telefonie sowie mit diesen Diensten zusammenhängende weitere Services an. Diese besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BesGB“) gelten für Vertragsverhältnisse, die im Hinblick auf den Bezug der TV, Internet- und/oder Telefoniedienste ab dem 16. Juli 2020 begründet oder geändert wurden. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich in folgender Reihenfolge aus dem Nutzungsvertrag inklusive der jeweiligen Preisliste, der Leistungsbeschreibung, diesen BesGB und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Im Fall von Widersprüchen der Bestimmungen der vorstehenden Dokumente gehen die Bestimmungen der jeweils zuerst genannten Dokumente denen der danach genannten Dokumente vor. Bezieht der Kunde neben dem TV-, Internet- und/oder Telefoniedienst weitere Dienste von dem Telekommunikationsnetzbetreiber, gelten darüber hinaus die weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen für diese Dienste. Die BesGB finden auch Anwendung auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, Wartungsarbeiten und Störungsbeseitigungen.

  • Schlussvorschriften 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten sind: 1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen, 2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx, 3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen, 4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen, 5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen, 6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz, 7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss, 8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme, 9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien, 10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung, 11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen, 12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb, 13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie 14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz und 5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien. (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. technischer IT-Service, 2. IT-System-Betreuung, 3. Vertrieb im Geschäftskunden- und im Privatkundenbereich, 4. Marketing und 5. Produkt- und Programmentwicklung. Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt: 1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250), 2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl.I S. 268) und 3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- frau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute- Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen.

  • Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden. (2) Diese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) bis g) [nicht besetzt]

  • Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

  • Anschrift Die Ausbildungsdauer verlängert sich aufgrund der Teilzeit um Monate. Soweit keine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt wird, dient dies allein der Vereinfachung der Lesbarkeit. Auch dort werden alle Menschen angesprochen – unabhängig von ihrem Geschlecht (w/m/d). Die Ausbildungsdauer verkürzt sich vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Stelle aufgrund um Monate.7 Die Berufsausbildung wird im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums absolviert. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und endet am.8 Die Probezeit beträgt in Monaten9 einen zwei drei vier Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 4 Nr. 12 dieses Vertrages in Das Ausbildungsverhältnis fällt in den Geltungsbereich des folgenden Tarifvertrages: Das Ausbildungsverhältnis fällt nicht in den Geltungsbereich eines gültigen Tarifvertrages. Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung; diese beträgt zurzeit monatlich brutto EUR im ersten zweiten dritten vierten Ausbildungsjahr. Die Vergütung setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, die dem Vertrag als Anlage beigefügt werden.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37

  • Unterschrift Sofern die Karte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.