Belastungsbuchungen. Z 42. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (siehe Z 39a Abs 1 dieser Bedingungen) rückgängig gemacht wird.
Belastungsbuchungen. Bei Zahlungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird (zur Definition des Geschäftstags siehe Punkt I.15.2 Absatz 1 dieser Geschäftsbedingungen).
Belastungsbuchungen. Z 42. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die
Belastungsbuchungen. Z 42. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchun- gen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verste- hen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Ge- schäftstagen (siehe Z 39a. (1) dieser Bedingungen) rückgängig gemacht wird.
Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbu- chung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (siehe Punkt 3.11.2 Absatz (1)) rückgängig gemacht wird.
Belastungsbuchungen. Z 42 (1) Bei Zahlungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (siehe Z 39 Abs 1 dieser Bedingungen) rückgängig gemacht wird.
Belastungsbuchungen. Z 42. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Ge- schäftstagen (siehe Z 39a. Abs (1) dieser Bedingungen) rückgän- gig gemacht wird.
Belastungsbuchungen. Art. 37 (1) Bei Überweisungsaufträgen einschließlich Daueraufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Ausführungsanzeige zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen für Zahlungsdienste rückgängig gemacht wird.
Belastungsbuchungen. Z.40 (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (siehe Ziffer 37 Absatz (1)) rückgängig gemacht wird. (2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet. D.
Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (Z 39 Abs 1 dieser AGB) rückgängig gemacht wird.