Belastungsbuchungen Musterklauseln

Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (siehe Z 39a Abs 1 dieser Bedingungen) rückgängig gemacht wird. (2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie SEPA Firmenlastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet. SEPA-Lastschriften (Z 42a Abs 3) sind mit Ablauf von fünf Geschäftstagen eingelöst.
Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen entsprechend Z 37a Abs (1) dieser Bedingungen rück- gängig gemacht wird. (2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezo- genen Konto des Kunden nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet.
Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die (2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie SEPA-Firmenlastschriften (Z 42a (3)) sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet. SEPA-Lastschriften (Z 42a (3)) sind mit Ablauf von fünf Geschäftstagen eingelöst.
Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (siehe Z 39a (1) dieser AGB) rückgängig gemacht wird. (2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie - Firmenlastschriften (Z 42a (3)) sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von drei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet. Lastschriften (Z 42a (3)) sind mit Ablauf von 5 Geschäftstagen eingelöst.
Belastungsbuchungen. Bei Zahlungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird (zur Definition des Geschäftstags siehe Punkt I.15.2 Absatz 1 dieser Geschäftsbedingungen).
Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbu- chung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (siehe Punkt 3.11.2 Absatz (1)) rückgängig gemacht wird. (2) SEPA-Lastschriften (Punkt 3.11.6 Absatz (1)) sind mit Ablauf von fünf Geschäftstagen eingelöst.
Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Ge- schäftstagen (siehe Z 39a Abs. (1) dieser Bedingungen) rückgän- gig gemacht wird. (2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie Last- schriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von zwei Bank- werktagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditin- stitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verstän- digt oder an ihn Barzahlung geleistet.
Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (siehe Z 39a (1) AGB) rückgängig gemacht wird. (2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie SEPA- Firmenlastschriften [Z 42a (1)] sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (bei SEPA-Firmenlastschriften nicht innerhalb von drei Geschäftstagen) rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet. SEPA-Lastschriften [Z 42a. (1)] sind mit Ablauf von fünf Geschäftstagen eingelöst. Z 42. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (siehe Z 39a (1) dieser Bedingungen) rückgängig gemacht wird. (2) Schecks, sonstige Zahlungsanweisungen sowie SEPA-Firmen- Lastschriften (Z 42a) sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von drei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet. SEPA-Lastschriften (Z 42a) sind mit Ablauf von fünf Geschäftstagen eingelöst.
Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen einschließlich Daueraufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Ausführungsanzeige zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen für Zahlungsdienste rückgängig gemacht wird. (2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen gelten als eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Kontokorrentkonto des Kunden nicht innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen für Zahlungsdienste rückgängig gemacht wird, es sei denn, die Bank hat bereits vorher den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet.
Belastungsbuchungen. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchun- gen erst dann als Mitteilung über die Durchführung- zu verste- hen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (siehe Z 39a (1)) dieser Bedingungen) rückgän- gig gemacht wird.