Grundbetreuung Musterklauseln

Grundbetreuung. Dazu gehören insbesondere • Stundenweise Betreuung in unterschiedlicher Betreuungsintensität an 365 Tagen im Jahr • Sicherstellung der Versorgung • Notwendige Unterstützungsleistungen in Form einer Rufbereitschaft • Gewährleistung des Kinderschutzes und einer altersgemäßen Aufsichtspflicht • Unterstützung bei der Alltagsgestaltung und Alltagsbewältigung: - Unterstützung bei der allgemeinen Lebens- und Haushaltsführung und dem Aufbau einer angemessenen Tagesstruktur - Anleitung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sowie bei der Selbstversorgung - Hilfen in der Bewältigung der neuen Lebenssituation, mit Alleinsein und Einsamkeit, Anleitung zur Selbstständigkeit - Unterstützung bei der praktischen Lebensbewältigung, Wohnen, Versorgung, Freizeitgestaltung - Unterstützung in der Entwicklung eines positiven Selbstbildes im Sinne von Gleichberechtigung und unter Berücksichtigung von Genderaspekten - Beachtung der Kinderrechte und der Partizipation im pädagogischen Alltag, Beteiligung in allen Angelegenheiten, die den jungen Menschen betreffen - Text • pädagogische Grundleistungen und allgemeine Förderung: - Bearbeitung der im Hilfeplan nach § 36 SGB VIII vereinbarten Erziehungs- und Hilfebedarfe im Verselbstständigungsprozess - erzieherische Auseinandersetzung mit Jugendlichen, Aufgreifen von Impulsen, Stimmungen, Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen - Hilfe und Unterstützung bei der Kontaktpflege mit der Herkunftsfamilie - Hilfe bei der Finanzplanung, Schuldentilgung, Hilfe im Umgang mit Geld, Unterstützung bei der Beantragung von Hilfen und anderen Leistungen - Hilfe im Umgang und bei der Kontaktaufnahme mit Behörden, Institutionen, Vermietern, Nachbarschaft, Einhaltung mietvertraglicher Verpflichtungen - Hilfestellung zur Berufsfindung, Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei der Bewerbung - Unterstützung und gegebenenfalls Begleitung bei der Wohnungssuche und -vermittlung vor Beendigung der Hilfe - Unterstützung in Gesundheits-/Hygienefragen und gegebenenfalls Arztbesuche - Beratung bezüglich Freundschaft / Beziehung / Partnerschaft, Sexualität und Fragen der Verhütung - Vermittlung externer Hilfen - Text Die Leistungsinhalte und der Leistungsumfang können entsprechend der individu- ellen Lebenslage, der Persönlichkeitsentwicklung und der eigenverantwortlichen Lebensführung im Verlauf der Hilfe variieren.
Grundbetreuung. Die Grundbetreuung umfasst die geeigneten und notwendigen Leistungen im Bereich der Versorgung, Erziehung, Betreuung und Unterstützung. Dazu gehören insbesondere • Betreuung durch vorrangig eine Bezugsperson an 365 Tagen im Jahr, einschließlich der Sicherstellung der Betreuung bei Urlaub und Ausfall der Bezugsperson. • Gewährleistung der Aufsichtspflicht • Notwendige Betreuungsleistungen in der Nacht • Gestaltung des Wohnumfeldes und der Atmosphäre • hauswirtschaftliche Leistungen im familialen Kontext (z.B. Speiseversorgung, Kleidungspflege, Wäscheversorgung) • Alltagsgestaltung und Alltagsbewältigung: - Versorgung, Erziehung und Unterstützung der jungen Menschen - Befriedigung der existenziellen Grundbedürfnisse - Strukturierung des Tages-, Wochen- und Jahresablaufs im Zusammenleben des familialen Systems - Allgemeine Freizeitgestaltung - Feste und Feiern im Jahresablauf - Beachtung der Kinderrechte und der Partizipation in der Erziehungsstelle/Familienwohngruppe - Text • pädagogische Grundleistungen und allgemeine Förderung im alltäglichen Zusammenleben: - Bearbeitung der Erziehungs- und Hilfebedarfe - allgemeine Förderung im sportlichen, musischen und praktisch-handwerklichen Bereich (z.B. im Rahmen von Familienaktivitäten) - Beaufsichtigung und Unterstützung bei der Erledigung beivon Hausaufgaben - Schaffung von Lern- und Übungsfeldern für die Gestaltung einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung - Unterstützung bei der praktischen Lebensbewältigung, z.B. beim Einkaufen - Gesundheits- und Hygieneerziehung (z.B. Körperpflege, Vorsorge, ggf. Arztbesuche) - Herstellung von Erfahrungsfeldern zum Einüben sozialer Wahrnehmung, sozialer Fertigkeiten und Verhaltensweisen im familiären Rahmen und im äußeren Bezugsrahmen - Erzieherische Auseinandersetzung mit Kindern und Jugendlichen - Aufgreifen von Impulsen, Stimmungen, Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen - Vermittlung von Werten, Schaffung von Lern- und Übungsfeldern zur Partizipation und Vermittlung der Kinderrechte - Text
Grundbetreuung. Die Grundbetreuung umfasst folgende Leistungen: • Betreuung an 185 Schultagen und an 35 schulfreien Tagen, insgesamt 220 mit ei- ner Öffnungszeit von durchschnittlich 5 Stunden • Betreuung, Erziehung und Förderung in der Gesamt- und Teilgruppe • Versorgung (Mittagessen, Imbiss) während der Betreuungszeiten • Gestaltung des Alltags in der Tagesflexiblen Gruppe, Entwicklung von Alltagsstruk- turen • Gestaltung von Freizeit-, Sport- und Spielangeboten, Festen, Ferienfreizeiten, er- lebnispädagogischen Angeboten • Sozialpädagogische Leistungen der Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen • Förderung im sportlichen, musischen und praktisch-handwerklichen, sowie im hauswirtschaftlichen versorgenden Bereich • Soziales Lernen, Herstellung von Erfahrungsfeldern zum Einüben sozialer Wahr- nehmung, sozialer Fertigkeiten und Verhaltensweisen • Begleitung und Unterstützung bei Hausaufgaben, Förderung der schulischen Ent- wicklung • Betreuung und Begleitung eines Schülers oder Auszubildenden im Verlauf des Schulbesuchs oder der Ausbildung, Bearbeitung von Schulängsten, Aufarbeiten von Schulproblemen. • Leistungen zur Sicherung der Partizipation der Kinder und Jugendlichen.
Grundbetreuung. Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich: Gruppe I Gruppe II Gruppe III Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) 2,5 1,5 0,5 Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen. Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder: 1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) 1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
Grundbetreuung. Die Grundbetreuung umfasst insbesondere die geeigneten und notwendigen Leistun- gen im Bereich der Versorgung, Erziehung, Betreuung und Unterstützung für die Ge- samtgruppe. Dazu gehören insbesondere: • Betreuung an 365 Tagen im Jahr • Gewährleistung der Aufsichtspflicht • Notwendige Betreuungsleistungen in der Nacht in Form einer gruppenbezogenen Nachtbereitschaft. • Gestaltung des Wohnumfeldes • Gestaltung, Strukturierung und Bewältigung des Alltags o Versorgung, Erziehung und Unterstützung der jungen Menschen o Gestaltung von Freizeit-, Sport- und Spielangeboten, Festen mit der Ge- samtgruppe o Strukturierung des Tages-, Wochen- und Jahresablaufs, mit gemeinsamen Mahlzeiten, Aktivitäten, Lern- und Rückzugszeiten o Unterstützung und Stärkung bei der Entwicklung und Pflege allgemeiner Kontakte im sozialen und Wohn-Umfeld der Kinder/Jugendlichen. o Begleitung, Beaufsichtigung und Unterstützung bei Hausaufgaben, Förde- rung der Entwicklung im Schul- bzw. Ausbildungsbereich o Allgemeine Förderung im sportlichen, musischen und praktisch- handwerklichen, sowie im hauswirtschaftlichen versorgenden Bereich o Soziales Lernen, Herstellung von Erfahrungsfeldern zum Einüben sozialer Wahrnehmung, sozialer Fertigkeiten und Verhaltensweisen o Leistungen zur Sicherung der Partizipation der Kinder und Jugendlichen.
Grundbetreuung. Die Grundbetreuung umfasst jedenfalls: - Vermittlung ärztlicher Grundbetreuung / -behandlung. - Pflegerische Betreuung durch Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und o Krankenpflege oder durch Pflegeassistenten mit täglich 24 stündiger Anwesenheit. - Bereitstellung / Organisation der für die fachgerechte Pflege notwendigen Artikel. - regelmäßige Reinigung des Zimmers. - Regelmäßiges Wechseln der Bettwäsche/der Handtücher und Waschlappen. - Weiterleitung der Privatwäsche an eine von der Hausleitung bestimmte Wäscherei. - Angebote der Seniorenbetreuung, Animation und Freizeitgestaltung. - Seelsorgerischer Betreuung. - Vermittlung von gewerblicher Fußpflege und Friseurleistungen. - Fallweise Organisation von geselligen und kulturellen Veranstaltungen sowie von o Ausflugsfahrten. - Information und Unterstützung bei Beantragung von Sozialhilfe und Pflegegeld. - Vermittlung von Xxxxxxx-, Behindertentransport- und Taxifahrten. - Beschaffung von Medikamenten bei einer von der Hausleitung bestimmten Apotheke. - Verabreichung von Medikamenten und Sicherstellung der Durchführung ärztlich verordneter Therapien. - Entgegennahme, Verteilung und bei Bedarf Vorlesen von Post- und Geldsendungen. - Verwaltung deponierter Geldbeträge und Verrechnung beauftragter Leistungen. - Verwahrung von Wertgegenständen. - Entgegennahme von eingeschriebenen und Rückscheinsendungen sowie Geldleistungen im Büro der Hausleitung bei Abwesenheit des Bewohners, sofern hiezu der ausdrückliche schriftliche Auftrag und falls erforderlich Vollmacht erteilt wird. - Sterbebegleitung , palliative Betreuung. 1. Die besonderen Pflege- und Betreuungsleistungen sind an den Gesundheitszustand des Bewohner angepasst. Sie dienen der Aufrechterhaltung der Aktivitäten des täglichen Lebens. Die Hilfe- und Betreuungsleistungen im Pflegefall orientieren sich an §§ 1 und 4 der Einstufungsverordnung (EinstV BGBl II Nr. 37/1999 idF BGBl II Nr 453/2011) zum Bundespflegegeldgesetz und gehen damit über die Grundbetreuung (gemäß § 3.3. dieses Heimvertrages) hinaus: (bitte ankreuzen) Unterstützung beim Essen und Trinken Unterstützung beim An- und Auskleiden Unterstützung bei der Körperpflege Unterstützung im Bereich der Mobilität Unterstützung im Bereich der Ausscheidung Unterstützung im Bereich der Medikamenteneinnahme Besondere Aufsicht/Zuwendung, soweit sie geboten ist Motivationsgespräche und Anleitungen zur Organisation des täglichen Lebens Die Höhe des Entgeltes hängt von der Pflegestufe des Bewohner...
Grundbetreuung. Für die laufende Kontrolle und Überwachung der betreffenden Waldgrundstücke (§2) sowie die betriebsbezogene Beratung, hier besonders die Organisation, Verwaltung, Planung und Durchführung der anfallenden Arbeiten hat der Auftraggeber einen pauschalen Kostenbeitrag pro Jahr und Hektar zu entrichten. Der Satz ist in der Anlage 2 festgelegt. Einmal pro Jahr (i.d.R. August/September) findet ein Waldbegang statt. Dabei wird der Vollzug im vergange- nen Wirtschaftsjahr begutachtet und die Planung für das kommende Jahr besprochen. Der Eigentümer erhält eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für das vergangene Wirtschaftsjahr. Die Planung umfasst Vorschläge für forstwirtschaftliche Maßnahmen mit einer Prioritätenab- stufung „dringliche Maßnahme“ und „mögliche Maßnahme“. Wünsche des Auftraggebers müssen berücksichtigt werden. Xx xxx Xxxxxx 0 sind alle forstlichen Betriebsarbeiten aufgeführt, welche im Rahmen dieses Vertrages durch den Auftragnehmer durchgeführt werden sollen. Sie werden auf der Basis der gemeinsam vereinbarten Jahresplanung ohne weitere Rückspra- che von ihm durchgeführt. Änderungen werden dem Auftraggeber angezeigt und bedürfen dessen Einverständnisses. Die Abrechnung dieser Forstarbeiten erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu den marktüblichen Kostensätzen. Eine Verrechnung der Ausgaben mit den Einnahmen aus Holzverkauf ist grundsätzlich möglich. Im Rahmen der Planung werden Kostenvoranschläge erarbeitet.
Grundbetreuung. Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung werden in Anhang 3 der DGUV Vorschrift 2 näher erläutert. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung. Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden. Der Umfang der Grundbetreuung ergibt sich aus der Beschäftigtenzahl und der Zuordnung des Betriebes, je nach Betriebsart, zu einer von drei Betreuungsgruppen. Die Betreuungsgruppe richtet sich nach Höhe und Charakter der Gefährdungen und Belastungen. Die Grundbetreuung ist nicht als individueller Anspruch von Beschäftigten zu verstehen. Ein Betrieb im Sinne der DGUV Vorschrift 2 ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebes in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszwecks, aber nicht nach Tätigkeiten. Das Beispiel in Anhang 1 der DGUV Vorschrift 2 verdeutlicht die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung. Das Unternehmen unterteilt sich in folgende Betriebe: 5. Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Saisonkräfte bzw. Beschäftigte mit einer im Jahresdurchschnitt wöchentlichen Arbeitszeit von deutlich unter 20 Stunden können in Vollzeitkräfte umgerechnet werden. Betrieb Betreuungsgruppe Einsatzzeit Betriebsarzt & Fachkraft für Arbeitssicherheit (Stunden pro Jahr und Beschäftigem/r) Zahl der Beschäftigten Summenwert der Einsatzzeit Grundbetreuung für Betriebsarzt & Fachkraft für Arbeitssicherheit (Stunden pro Jahr) 5. Der Summenwert der Einsatzzeit für die Grundbetreuung ist auf den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit aufzuteilen. Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen. Betrieb Summenwert der Einsatzzeit Grundbetreuung für Betriebsarzt & Fachkraft für Arbeitssicherheit (Stunden pro Jahr) Anteil der Einsatzze...
Grundbetreuung. Die Grundbetreuung umfasst folgende Leistungen: • Betreuung an den 185 Schultagen und Zahl schulfreien Tagen, insgesamt Zahl Öffnungstagen mit einer Öffnungszeit von durchschnittlich Zahl Stunden2 • Betreuung, Erziehung und Förderung in der Gesamt- und Teilgruppe, • Versorgung (Mittagessen, Imbiss) während der Betreuungszeiten • Gestaltung des Alltags in der Tagesgruppe, Entwicklung von Alltagsstrukturen • Gestaltung von Freizeit-, Sport- und Spielangeboten, Festen, Ferienfreizeiten, erlebnispädagogischen Angeboten • Sozialpädagogische Leistungen in der Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen • Förderung im sportlichen, musischen und praktisch-handwerklichen, sowie im hauswirtschaftlichen, versorgenden Bereich • Soziales Lernen, Herstellung von Erfahrungsfeldern zum Einüben sozialer Wahrnehmung, sozialer Fertigkeiten und Verhaltensweisen. • Begleitung und Unterstützung bei Hausaufgaben, Förderung der schulischen Entwicklung, • Betreuung und Begleitung eines Schülers oder Auszubildenden im Verlauf des Schulbesuchs oder der Ausbildung, Bearbeiten von Schulängsten, Aufarbeiten von Schulproblemen • Leistungen zur Sicherung des Kinderschutzes sowie der Kinderrechte und Partizipation der Kinder und Jugendlichen im Gruppenalltag Diese umfassen gruppen- und personenbezogene Leistungen der pädagogischen und therapeutischen Arbeit (ausgenommen Leistungen nach SGB V), die aufgrund des fachlichen Ansatzes und der konzeptionellen Ausrichtung erbracht werden und nicht Leistungen der Grundbetreuung sind. Diese Leistungen müssen allen jungen Menschen im Leistungsangebot zur Verfügung stehen und von ihnen in vergleichbarem Umfang benötigt werden (vgl. § 6e RV). gruppenbezogene Leistungen in diesem Leistungsangebot sind