Grundprinzipien Musterklauseln

Grundprinzipien. II. 1 Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine Zusammenarbeit in folgenden Punkten festzuset- zen: • Die Zusammenarbeit bei den individuellen Schüleraustauschprogrammen „Bri- xxxxx Xxxxxx“ und „Xxxxxxxx“ wird weiter verstärkt. Gemeinsame Projekte (Mini- assitants, PiN/SPAK) werden weiterverfolgt. • Das Ministerium und die Académie unterstützen Schulen und Schülerinnen und Xxxxxxx bei der Vermittlung bzw. Suche nach Austauschprogrammen (z.B. DFJW/OFAJ, dem Deutsch-Französischen Sekretariat / SFA und der Xxxxxx Xxxxx Stiftung). • Eine gemeinsame Schülerbeteiligung an europäischen Wettbewerben ist er- wünscht. • Der Auf- und Ausbau des Sachfachunterrichts in deutscher bzw. französischer Sprache soll gefördert werden (bilingualer Unterricht). • Die Mobilität (Begegnungen, Austauschmöglichkeiten) für Führungskräfte und Lehrkräfte, die das DFJW als Ziel verfolgt, werden unterstützt. • Die Kooperation mit externen Partnern (z.B. Institut français / Centre Culturel franco-allemand) soll verstärkt werden. Ziel dieser Vereinbarung ist es, deutsche und französische Schülerinnen und Xxxxxxx, Lehrkräfte und Schulen enger miteinander zu verbinden und Partnerschaften zwischen Schulen des Landes Schleswig-Holstein und der Académie de Nantes zu schließen. Gemäß dieser Vereinbarung gilt das Hauptaugenmerk im Schul- und Bildungssektor den Schülerinnen und Schülern, die die deutsche bzw. französische Sprache erlernen. Ziel ist es auch, Schülerinnen und Xxxxxxx auf einen Aufenthalt oder eine Tätigkeit im Partnerland vorzubereiten. Diese Vereinbarung beachtet die jeweiligen rechtlichen Grundlagen, die die Situation des Personals, der Schülerinnen und Xxxxxxx regeln.
Grundprinzipien. Eine Umsetzung innerhalb des Konzerns basiert auf Freiwilligkeit. Damit alle Umstände einer Umsetzung berücksichtig werden, bedarf diese in jedem Fall einer formalen Zustimmung des Arbeitnehmers, und zwar grundsätzlich in Form eines neuen Arbeitsvertrages oder eines Nachtrags.
Grundprinzipien. Die Arbeit in den sechs Regionen ist geprägt von Struktur- und Handlungsmaximen für eine lebensweltorientierte Jugendhilfe, wie sie insbesondere im Achten Jugend- bericht der Bundesregierung beschrieben wurden, sowie vom Erfordernis, notwendi- ge Hilfen zur Erziehung möglichst effektiv und effizient zu erbringen. Die wesentli- chen Leitprinzipien lauten: Jugendhilfe soll möglichst früh einsetzen und nicht erst, wenn Hilfen zur Erziehung für einzelne Kinder und Jugendliche aufgrund massiver sozialer Auffälligkeiten unabweisbar anstehen. Beratungs- und Hilfsangebote sollen deshalb vor Ort leicht zugänglich sein. Ziel ist es, in jeder Region eine Hilfestruktur vorzuhalten, die sowohl die individuellen Bedürfnisse als auch die sozialräumlichen Gegebenheiten berücksichtigt und eine ganzheitliche Hilfe gewährleistet. Gerade benachteiligte und auffällige junge Men- schen sollen in Regelangeboten gehalten und nicht auf wohnortferne Spezialdienste und -einrichtungen verwiesen werden. Hierbei kommt einer engen Zusammenarbeit mit Kindergärten und anderen Tageseinrichtungen, den Schulen, der offenen Kinder- und Jugendarbeit und den Trägern von Hilfen zur Erziehung besondere Bedeutung zu. Die Jugendhilfestrukturen sollen kleinräumig vorgehalten werden, so dass sie an der gewöhnlichen Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen orientiert sind und bei einer Hilfeleistung einbezogen werden können. Im überschaubaren Bereich der Gemeinde sollen gesellschaftliche Institutionen und bürgerschaftliche Kräfte herausgefordert werden. Auf lokaler Ebene lassen sich soziale Netze entwickeln, die die im Gemein- wesen vorhandenen Ressourcen mit einbeziehen. Die geeigneten und notwendigen Hilfen orientieren sich am konkreten Unterstüt- zungsbedarf („Maßanzug“). Durch die verstärkte Nutzung von Ressourcen vor Ort bzw. einer besseren Abstim- mung verschiedener Leistungen, durch die flexible, am individuellen Bedarf ausge- richtete Organisation von Hilfen und durch die engmaschige Überprüfung und Xxx- luation des Hilfeverlaufs werden Hilfen sowohl effektiver (= Erzielung eines besseren Ergebnisses bei gegebenem Mitteleinsatz) als auch effizienter (= günstigere Relation von eingesetzten Ressourcen und Ergebnis) gestaltet. Aufgabe der Vertragspartner ist es, alle seitens des Sozialen Dienstes des Amts für Jugend und Bildung gewährten Hilfen gemäß §§ 27, 35a, 41 SGB VIII bedarfsge- recht, flexibel, zeitnah und wirtschaftlich zu erbringen. Im Rahmen der Leistungserbringung sind die freien Xxxxxx ...
Grundprinzipien. 3.1. Die Vertragsparteien achten und wahren die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und schenken dabei den Artikeln 3 und 23 besondere Beachtung.
Grundprinzipien. Das gegenständliche Protokoll verfolgt nachstehende Ziele betreffend die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Honorarliquidierung zu Gunsten von Verteidigern, welche einkommensschwache Bürger, die zur Verteidigung auf Staatskosten zugelassen sind, vertreten, sowie von Verteidigern von nicht auffindbaren Personen, immer auf Grundlage der Rechtsquellen, die diese Tätigkeiten regeln (DPR 30.5.2002 Nr. 115 und Ministerialdekret Nr. 55/2014). − Standardisierung der verwendeten Formulare; − Interne(Xxxxxxx) und externe(Verteidiger) Übereinkunft bezüglich der allgemeinen Kriterien, die bei der Quantifizierung der Honorare angewendet werden sollen, mit dem Ziel, unterschiedliche Honorarfestsetzungen bei gleichartiger Verteidigungstätigkeit innerhalb einer Abteilung zu vermeiden; − Reduzierung der Anzahl von Widersprüchen; − Vereinfachung der mit dem Dienst zusammenhängenden Obliegenheiten zu Lasten der Kanzleien (insbesondere Verringerung der Anzahl der Zustellungen durch Verlesung von Verfügungen in der Verhandlung); − Verringerung der Bearbeitungszeit zwischen Antragstellung, Ausstellung des Zahlungsdekrets und der effektiven Auszahlung des Guthabens an den Verteidiger/Anspruchsberechtigten; − Verringerung der allgemeinen Spesen zu Lasten der Verwaltung (Kopien, Zustellungen, Verschiedene); Die Parteien teilen die vorgenannten allgemeinen Prinzipien und sind sich einig, dass es notwendig ist, neue Dienstleistungsverfahren einzuführen, durch welche eine Verringerung der Obliegenheiten der Kanzleien, der Bearbeitungszeit und der allgemeinen Kosten erreicht werden soll. Somit wird vereinbart, dass die Liquidierungsanträge in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab Abhaltung derjenigen Verhandlung, die den jeweiligen Verfahrensabschnitt abschließt, hinterlegt werden müssen. Der Richter befindet über die genannten Anträge in der Regel innerhalb von 60 Tagen ab Hinterlegung des Antrags. Für jene Fälle, welche nicht der beiliegenden standardisierten Aufstellung eingeordnet werden können, muss der von gegenständlicher Vereinbarung abweichende Liquidierungsantrag eigens vom für das Verfahren zuständigen Richter behandelt werden. In diesen Fällen muss der antragstellende Verteidiger die Besonderheiten aufzeigen (bezüglich Arbeitsaufwand, Komplexität des Falls, besondere Schwere der Anklage etc.), die den Antrag auf eine höhere Liquidierung rechtfertigen als diejenige, die in den beiliegenden Aufstellungen vorgesehen ist. Das Recht auf die Liquidierung steht auch dem Verteid...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.