Grundprinzipien Musterklauseln

Grundprinzipien. Eine Umsetzung innerhalb des Konzerns basiert auf Freiwilligkeit. Damit alle Umstände einer Umsetzung berücksichtig werden, bedarf diese in jedem Fall einer formalen Zustimmung des Arbeitnehmers, und zwar grundsätzlich in Form eines neuen Arbeitsvertrages oder eines Nachtrags.
Grundprinzipien. 1 Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine Zusammenarbeit in folgenden Punkten festzuset- zen: • Die Zusammenarbeit bei den individuellen Schüleraustauschprogrammen „Bri- xxxxx Xxxxxx“ und „Xxxxxxxx“ wird weiter verstärkt. Gemeinsame Projekte (Mini- assitants, PiN/SPAK) werden weiterverfolgt. • Das Ministerium und die Académie unterstützen Schulen und Schülerinnen und Xxxxxxx bei der Vermittlung bzw. Suche nach Austauschprogrammen (z.B. DFJW/OFAJ, dem Deutsch-Französischen Sekretariat / SFA und der Xxxxxx Xxxxx Stiftung). • Eine gemeinsame Schülerbeteiligung an europäischen Wettbewerben ist er- wünscht. • Der Auf- und Ausbau des Sachfachunterrichts in deutscher bzw. französischer Sprache soll gefördert werden (bilingualer Unterricht). • Die Mobilität (Begegnungen, Austauschmöglichkeiten) für Führungskräfte und Lehrkräfte, die das DFJW als Ziel verfolgt, werden unterstützt. • Die Kooperation mit externen Partnern (z.B. Institut français / Centre Culturel franco-allemand) soll verstärkt werden. Ziel dieser Vereinbarung ist es, deutsche und französische Schülerinnen und Xxxxxxx, Lehrkräfte und Schulen enger miteinander zu verbinden und Partnerschaften zwischen Schulen des Landes Schleswig-Holstein und der Académie de Nantes zu schließen. Gemäß dieser Vereinbarung gilt das Hauptaugenmerk im Schul- und Bildungssektor den Schülerinnen und Schülern, die die deutsche bzw. französische Sprache erlernen. Ziel ist es auch, Schülerinnen und Xxxxxxx auf einen Aufenthalt oder eine Tätigkeit im Partnerland vorzubereiten. Diese Vereinbarung beachtet die jeweiligen rechtlichen Grundlagen, die die Situation des Personals, der Schülerinnen und Xxxxxxx regeln.
Grundprinzipien. Das gegenständliche Protokoll verfolgt nachstehende Ziele betreffend die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Honorarliquidierung zu Gunsten von Verteidigern, welche einkommensschwache Bürger, die zur Verteidigung auf Staatskosten zugelassen sind, vertreten, sowie von Verteidigern von nicht auffindbaren Personen, immer auf Grundlage der Rechtsquellen, die diese Tätigkeiten regeln (DPR 30.5.2002 Nr. 115 und Ministerialdekret Nr. 55/2014). − Standardisierung der verwendeten Formulare; − Interne(Xxxxxxx) und externe(Verteidiger) Übereinkunft bezüglich der allgemeinen Kriterien, die bei der Quantifizierung der Honorare angewendet werden sollen, mit dem Ziel, unterschiedliche Honorarfestsetzungen bei gleichartiger Verteidigungstätigkeit innerhalb einer Abteilung zu vermeiden; − Reduzierung der Anzahl von Widersprüchen; − Vereinfachung der mit dem Dienst zusammenhängenden Obliegenheiten zu Lasten der Kanzleien (insbesondere Verringerung der Anzahl der Zustellungen durch Verlesung von Verfügungen in der Verhandlung); − Verringerung der Bearbeitungszeit zwischen Antragstellung, Ausstellung des Zahlungsdekrets und der effektiven Auszahlung des Guthabens an den Verteidiger/Anspruchsberechtigten; − Verringerung der allgemeinen Spesen zu Lasten der Verwaltung (Kopien, Zustellungen, Verschiedene); Die Parteien teilen die vorgenannten allgemeinen Prinzipien und sind sich einig, dass es notwendig ist, neue Dienstleistungsverfahren einzuführen, durch welche eine Verringerung der Obliegenheiten der Kanzleien, der Bearbeitungszeit und der allgemeinen Kosten erreicht werden soll. Somit wird vereinbart, dass die Liquidierungsanträge in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab Abhaltung derjenigen Verhandlung, die den jeweiligen Verfahrensabschnitt abschließt, hinterlegt werden müssen. Der Richter befindet über die genannten Anträge in der Regel innerhalb von 60 Tagen ab Hinterlegung des Antrags. Für jene Fälle, welche nicht der beiliegenden standardisierten Aufstellung eingeordnet werden können, muss der von gegenständlicher Vereinbarung abweichende Liquidierungsantrag eigens vom für das Verfahren zuständigen Richter behandelt werden. In diesen Fällen muss der antragstellende Verteidiger die Besonderheiten aufzeigen (bezüglich Arbeitsaufwand, Komplexität des Falls, besondere Schwere der Anklage etc.), die den Antrag auf eine höhere Liquidierung rechtfertigen als diejenige, die in den beiliegenden Aufstellungen vorgesehen ist. Das Recht auf die Liquidierung steht auch dem Verteid...
Grundprinzipien. Die Arbeit in den sechs Regionen ist geprägt von Struktur- und Handlungsmaximen für eine lebensweltorientierte Jugendhilfe, wie sie insbesondere im Achten Jugend- bericht der Bundesregierung beschrieben wurden, sowie vom Erfordernis, notwendi- ge Hilfen zur Erziehung möglichst effektiv und effizient zu erbringen. Die wesentli- chen Leitprinzipien lauten: Jugendhilfe soll möglichst früh einsetzen und nicht erst, wenn Hilfen zur Erziehung für einzelne Kinder und Jugendliche aufgrund massiver sozialer Auffälligkeiten unabweisbar anstehen. Beratungs- und Hilfsangebote sollen deshalb vor Ort leicht zugänglich sein. Ziel ist es, in jeder Region eine Hilfestruktur vorzuhalten, die sowohl die individuellen Bedürfnisse als auch die sozialräumlichen Gegebenheiten berücksichtigt und eine ganzheitliche Hilfe gewährleistet. Gerade benachteiligte und auffällige junge Men- schen sollen in Regelangeboten gehalten und nicht auf wohnortferne Spezialdienste und -einrichtungen verwiesen werden. Hierbei kommt einer engen Zusammenarbeit mit Kindergärten und anderen Tageseinrichtungen, den Schulen, der offenen Kinder- und Jugendarbeit und den Trägern von Hilfen zur Erziehung besondere Bedeutung zu. Die Jugendhilfestrukturen sollen kleinräumig vorgehalten werden, so dass sie an der gewöhnlichen Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen orientiert sind und bei einer Hilfeleistung einbezogen werden können. Im überschaubaren Bereich der Gemeinde sollen gesellschaftliche Institutionen und bürgerschaftliche Kräfte herausgefordert werden. Auf lokaler Ebene lassen sich soziale Netze entwickeln, die die im Gemein- wesen vorhandenen Ressourcen mit einbeziehen. Die geeigneten und notwendigen Hilfen orientieren sich am konkreten Unterstüt- zungsbedarf („Maßanzug“). Durch die verstärkte Nutzung von Ressourcen vor Ort bzw. einer besseren Abstim- mung verschiedener Leistungen, durch die flexible, am individuellen Bedarf ausge- richtete Organisation von Hilfen und durch die engmaschige Überprüfung und Xxx- luation des Hilfeverlaufs werden Hilfen sowohl effektiver (= Erzielung eines besseren Ergebnisses bei gegebenem Mitteleinsatz) als auch effizienter (= günstigere Relation von eingesetzten Ressourcen und Ergebnis) gestaltet.
Grundprinzipien. 3.1. Die Vertragsparteien achten und wahren die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und schenken dabei den Artikeln 3 und 23 besondere Beachtung. 3.2. Die Orpea-Gruppe verpflichtet sich, die Bestimmungen der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit1 einzuhalten, einschließlich der Vereinigungsfreiheit und insbesondere des Rechts aller Beschäftigten, sich zu organisieren, einer Gewerkschaft beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen. Sie bekräftigt ihre Unterstützung für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik (MNE-Erklärung - 5. Ausgabe 2017).

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  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Grundsätze 5.1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie möglich hält. 5.1.2 Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig und unverzüglich alle notwendigen Informationen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf gefährliche Ereignisse. 5.1.3 Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder mehrere Person(en) bzw. Stelle(n), die befugt und in der Lage ist (sind), binnen kürzester Zeit betriebliche Entscheidungen in deren Namen zu treffen.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Grundlagen 1. Das Sondervermögen (der Fonds)