Grundstücksnutzung. Kunden/Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von GWHtel genutzte Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
Grundstücksnutzung. 1.1 SWS kann den Abschluss des Vertrages davon abhängig machen, dass der Kunde SWS eine Einverständniserklärung vorlegt, die von dem Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten unterzeichnet worden ist, dessen Grundstück durch die Einrichtung und/oder Erbringung der vertraglichen Leistung von SWS betroffen wird (Grundstückseigen- tümererklärung).
1.2 In diesem Fall wird der Kunde im Falle eines Wechsels des dinglich Berechtigten während der Laufzeit des Vertrages eine entsprechende Grundstückseigentümererklärung des neuen dinglich Berechtigten unverzüglich beibringen oder geeignete Vorkehrungen dafür treffen, dass die von ihm gegenüber SWS abgegebene Grundstückseigentü- mererklärung auch den neuen dinglich Berechtigten rechtlich bindet.
1.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der dinglich Berechtigte seine Erklärung jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen kündigen kann und derzeit rechtlich ungeklärt ist, ob diese gesetzliche Kündigungs- frist vertraglich verlängert werden kann. Der Kunde ist sich bewusst, dass sich das Kündigungsrecht störend auf das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der SWS auswirken kann und dass SWS keinen Einfluss auf die Kündigung des dinglich Berechtigten nehmen kann.
1.4 Der Kunde wird daher SWS unverzüglich informieren, wenn nach seinem Wissen Grund zur Annahme besteht, dass der Grundstückseigentümer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen will. Der Kunde wird sich in diesem Fall im Rahmen des Zumutbaren bemühen, auf eine ein- vernehmliche Lösung mit dem dinglich Berechtigten hinzuwirken.
Grundstücksnutzung. 6.1 Der Anlagenbetreiber erkennt das Eigentum des Netzbetreibers an sämt- lichen auf seinem Betriebsgelände be- findlichen oder zu errichtenden Anlage- teilen des Netzbetreibers an. Sollten diese auf Veranlassung des Anlagen- betreibers geändert werden müssen, trägt dieser die Änderungskosten, so- weit die Anlagenteile ausschließlich der Strombelieferung der Vertragspar- teien dienen. Ist der Anlagenbetreiber Grundstückseigentümer, so gestattet er für Zwecke der örtlichen Versorgung unentgeltlich das Anbringen und Legen von Leitungen des Netzbetreibers zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität ü- ber sein Betriebsgelände, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erfor- derliche Schutzmaßnahmen, § 12 NAV gilt entsprechend. Die Anlagen des Netzbetreibers müssen zugänglich und vor Beeinträchtigung und Beschädi- gung geschützt sein. Über Art und Um- fang der beabsichtigten Inanspruch- nahme des Grundstücks haben sich der Netzbetreiber und der Anlagen- betreiber rechtzeitig zu verständigen.
6.2 Wird die Stromlieferung eingestellt, so wird der Anlagenbetreiber die auf sei- nem Betriebsgelände befindlichen An- lagen des Netzbetreibers noch drei Jahre unentgeltlich dulden. Ist der An- lagenbetreiber nicht Grundstückeigen- tümer, so ist von ihm die Zustimmung des Grundstückeigentümers beizubrin- gen. Geht das Betriebsgelände des Anlagenbetreibers während der Lauf- zeit ganz oder teilweise in das Eigen- tum eines Dritten über, so wird der An- lagenbetreiber sämtliche Verpflichtun- gen dieser Ziffer auf den neuen Grundstückeigentümer übertragen und dessen Zustimmung beibringen.
Grundstücksnutzung. Sowohl für Arbeiten am Gebäudeanschluss als auch für eine ggf. notwendige Installation im Gebäude hat der Kunde die Zustimmung des betreffenden Grundstückseigentümers oder der ggf. weiteren diesbezüglichen dinglich Be- rechtigten einzuholen. Diese Zustimmung erfolgt im Wege eines Grundstücks- nutzungsvertrags, der zwischen dem Eigentümer und/oder den dinglich Be- rechtigten einerseits und YplaY oder einem mit YplaY im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) verbundenen Unternehmen andererseits abgeschlossen wird (im Folgenden „Grundstücksnutzungsvertrag“ genannt).
Grundstücksnutzung. 6.1 Die Vertragspartner gewähren wechselseitig ihren Mitarbeitern oder ausgewiesenen Beauftragten, soweit betrieblich erforderlich, den Zutritt und die Zufahrt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten an den in Anlage 1 genannten Verknüpfungspunkten. Die Vertragspartner gestatten auf diesen Grundstü- cken und in den dazugehörigen Gebäuden den Betrieb, die Unterhaltung und die Erneuerung der zum An- schluss gehörenden Anlagen des anderen Vertragspartners.
6.2 Die Vertragspartner haben alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand der Anlagen des anderen Vertragspartners gefährden oder beeinträchtigen.
6.3 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, seine auf dem Grundstück des anderen Vertragspartners befindlichen Anlagen auch zur Versorgung Dritter zu nutzen.
Grundstücksnutzung. 4.1 Der Vertrag zwischen Ratiodata und dem Kunden über Telekommunikationsdienste kann von Ratio- data ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen der Ratiodata nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Be- rechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach dem amtlichen Muster eines Nutzungsvertrages gemäß der Anlage zu § 45a TKG vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
4.2 Sofern der Antrag fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt wor- den ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn Ratiodata den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht inner- halb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt.
4.3 Kündigt Ratiodata einen Vertrag wegen Nichtvor- lage oder Kündigung des Nutzungsvertrages, ist der Kunde verpflichtet, die Aufwendungen für be- reits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen sowie, so- fern es sich um einen Vertrag handelt, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbe- nommen, nachzuweisen, dass Ratiodata kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ratiodata bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist.
Grundstücksnutzung. 3.1 Der Vertrag zwischen Firstcom Europe und dem Kunden kann von Firstcom Eu- rope ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen der Firstcom Europe nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berech- tigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer unentgeltlichen Nutzung des Grund- stücks nach dem sich in einer Anlage zum TKG befindenden amtlichen Muster eines Nutzungsvertrages oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
3.2 Sofern der Antrag fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn Firstcom Europe den Antrag des Eigentümers auf Ab- schluss eines Nutzungsvertrages diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt.
3.3 Kündigt Firstcom Europe einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit ver- einbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertrages, ist der Kunde verpflichtet, die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen sowie einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wä- ren, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Firstcom Europe kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Firstcom Europe bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist.
Grundstücksnutzung. Kann die Erschließung nur über nicht versorgte Grundstücke Dritter erfolgen, so hat der Veranlasser, sofern dem Netzbetreiber kein Recht zur Grundstücksmitbenutzung zusteht, die schriftliche Zustimmung der jeweiligen be- troffenen Grundstückseigentümer beizubringen.
Grundstücksnutzung. Der Verband ist berechtigt, die Grundstücke der dinglichen Verbandsmitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verbandssatzung unentgeltlich zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Un- ternehmens erforderlich ist. Hierzu gehört insbeson- dere das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör über ihre im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke sowie die Umsetzung erfor- derlicher Schutzmaßnahmen.
Grundstücksnutzung. 5.1 Kunden, die nicht Eigentümer des Grundstücks bzw. Objektes sind, haben auf Verlangen der SÜC//DACOR die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses und zur Benutzung des Grundstücks bzw. Objektes beizubringen.
5.2 Der Vertrag zwischen SÜC//DACOR und Kunde kann von SÜC//DACOR ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen der SÜC//DACOR nicht inner- halb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach dem amtlichen Muster eines Nutzungsvertrages gemäß der Anlage zu § 45a TKG vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
5.3 Sofern der Antrag fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn SÜC//DACOR den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt.
5.4 Kündigt SÜC//DACOR einen Vertrag, für den eine Min- destvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertrages außerordentlich, ist der Kunde verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe von 25% der Summe der Vergütung, die unter normalen und geord- neten Verhältnissen voraussichtlich bis zum nächsten zuläs- sigen Termin für eine ordentliche Kündigung angefallen wäre. Die Entschädigung ist mit Beendigung des Vertrages zur Zah- lung fällig. Eventuelle Zinsvorteile werden bei der Berechnung berücksichtigt. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
5.5 Nach Ablauf des Vertrages legt SÜC//DACOR den Kundenanschluss still. SÜC//DACOR baut bei Vertragsen- de mobile Einrichtungen auf eigene Kosten ab oder ist - in Abstimmung mit dem dinglich Berechtigten - berechtigt, in Grundstücken und/oder Gebäuden verlegte/installierte Lei- tungen/Einrichtungen zu belassen.