Grundstücksnutzung Musterklauseln

Grundstücksnutzung. (1) Kunden/Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von GWHtel genutzte Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
Grundstücksnutzung. 1.1 SWS kann den Abschluss des Vertrages davon abhängig machen, dass der Kunde SWS eine Einverständniserklärung vorlegt, die von dem Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten unterzeichnet worden ist, dessen Grundstück durch die Einrichtung und/oder Erbringung der vertraglichen Leistung von SWS betroffen wird (Grundstückseigen- tümererklärung).
Grundstücksnutzung. 6.1 Der Anlagenbetreiber erkennt das Eigentum des Netzbetreibers an sämt- lichen auf seinem Betriebsgelände be- findlichen oder zu errichtenden Anlage- teilen des Netzbetreibers an. Sollten diese auf Veranlassung des Anlagen- betreibers geändert werden müssen, trägt dieser die Änderungskosten, so- weit die Anlagenteile ausschließlich der Strombelieferung der Vertragspar- teien dienen. Ist der Anlagenbetreiber Grundstückseigentümer, so gestattet er für Zwecke der örtlichen Versorgung unentgeltlich das Anbringen und Legen von Leitungen des Netzbetreibers zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität ü- ber sein Betriebsgelände, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erfor- derliche Schutzmaßnahmen, § 12 NAV gilt entsprechend. Die Anlagen des Netzbetreibers müssen zugänglich und vor Beeinträchtigung und Beschädi- gung geschützt sein. Über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks ha- ben sich der Netzbetreiber und der Anla- genbetreiber rechtzeitig zu verständigen.
Grundstücksnutzung. 6.1 Die Vertragspartner gewähren wechselseitig ihren Mitarbeitern oder ausgewiesenen Beauftragten, soweit betrieblich erforderlich, den Zutritt und die Zufahrt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten an den in Anlage 1 genannten Verknüpfungspunkten. Die Vertragspartner gestatten auf diesen Grundstü- cken und in den dazugehörigen Gebäuden den Betrieb, die Unterhaltung und die Erneuerung der zum An- schluss gehörenden Anlagen des anderen Vertragspartners.
Grundstücksnutzung. Kann die Erschließung nur über nicht versorgte Grundstücke Dritter erfolgen, so hat der Veranlasser, sofern dem Netzbetreiber kein Recht zur Grundstücksmitbenutzung zusteht, die schriftliche Zustimmung der jeweiligen be- troffenen Grundstückseigentümer beizubringen.
Grundstücksnutzung. 4.1 Der Vertrag zwischen Ratiodata und dem Kunden über Telekommunikationsdienste kann von Ratio- data ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen der Ratiodata nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Be- rechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach dem amtlichen Muster eines Nutzungsvertrages gemäß der Anlage zu § 45a TKG vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
Grundstücksnutzung. 5.1 Kunden, die nicht Eigentümer des Grundstücks bzw. Objektes sind, haben auf Verlangen der SÜC//DACOR die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses und zur Benutzung des Grundstücks bzw. Objektes beizubringen.
Grundstücksnutzung. 1.) Der Verband ist berechtigt, die Grundstücke der dinglichen Verbandsmitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verbandssatzung unentgeltlich zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Un- ternehmens erforderlich ist. Hierzu gehört insbeson- dere das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör über ihre im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke sowie die Umsetzung erfor- derlicher Schutzmaßnahmen.
Grundstücksnutzung. Sowohl für Arbeiten am Gebäudeanschluss als auch für eine ggf. notwendige Installation im Gebäude hat der Kunde die Zustimmung des betreffenden Grundstückseigentümers oder der ggf. weiteren diesbezüglichen dinglich Be- rechtigten einzuholen. Diese Zustimmung erfolgt im Wege eines Grundstücks- nutzungsvertrags, der zwischen dem Eigentümer und/oder den dinglich Be- rechtigten einerseits und YplaY oder einem mit YplaY im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) verbundenen Unternehmen andererseits abgeschlossen wird (im Folgenden „Grundstücksnutzungsvertrag“ genannt).
Grundstücksnutzung. Der Anlagenbetreiber erkennt das Eigentum des Netzbetreibers an sämtlichen auf seinem Be- triebsgelände befindlichen oder zu errichtenden Anlageteilen des Netzbetreibers an. Sollten diese auf Veranlassung des Anlagenbetreibers geändert werden müssen, trägt dieser die Än- derungskosten, soweit die Anlagenteile aus- schließlich der Strombelieferung der Vertrags- parteien dienen. Ist der Anlagenbetreiber Grundstückseigentümer, so gestattet er für Zwecke der örtlichen Versorgung unentgeltlich das Anbringen und Legen von Leitungen des Netzbetreibers zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über sein Betriebsgelände, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonsti- gen Einrichtungen sowie erforderliche Schutz- maßnahmen, § 12 NAV gilt entsprechend. Die Anlagen des Netzbetreibers müssen zugänglich und vor Beeinträchtigung und Beschädigung geschützt sein. Über Art und Umfang der beab- sichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks haben sich der Netzbetreiber und der Anlagen- betreiber rechtzeitig zu verständigen. Wird die Stromlieferung eingestellt, so wird der Anlagenbetreiber die auf seinem Betriebsge- lände befindlichen Anlagen des Netzbetreibers noch drei Jahre unentgeltlich dulden. Ist der An- lagenbetreiber nicht Grundstückeigentümer, so ist von ihm die Zustimmung des Grundstückei- gentümers beizubringen. Geht das Betriebsge- lände des Anlagenbetreibers während der Laufzeit ganz oder teilweise in das Eigentum eines Dritten über, so wird der Anlagenbetreiber sämtliche Verpflichtungen dieser Ziffer auf den neuen Grundstückeigentümer übertragen und dessen Zustimmung beibringen.