Grundwasser Musterklauseln

Grundwasser. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Grundwasser.
Grundwasser. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
Grundwasser. Unter Grundwasser versteht man unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdkruste zusammenhängend ausfüllt und dessen Bewegungsmöglichkeit nur durch die Schwerkraft bestimmt wird. Das Vorhabengebiet ist der hydrogeologischen Einheit (Lithofazieseinheiten) der Mesozoischen Gesteine der Vorländer und Beckenbereiche mit wechselgelagerten Kalksteinen, Dolomiten, Kalkschiefern, Mergeln und Schiefertonen, örtlich Gips zuzuordnen. Die geologische Formation weist eine gute, bis stellenweise sehr gute Grundwasserführung auf. Im Bereich der Unstrutniederung sind bereichsweise Lockergesteine känozoischen Alters, wie ▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇, Lehme und Tone holozänen, pleistozänen und tertiären Alters (z. B. Terrassenschotter, Auebildungen), stellenweise Kalktuff (Travertin). Die Lockersteinbedeckungen weisen sehr unterschiedliche Grundwasserführungen aus. (Quelle: ▇▇▇.▇▇▇▇-▇▇▇▇.▇▇/▇▇_▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇, Hydrogeologie) Die Grundwasserneubildungsrate variiert im Raum Eichsfeld entsprechend der Höhenlage und der hydrogeologischen Beschaffenheit des Gebietes. Der Prozess der Grundwasserneubildung schließt im Wasserkreislauf die Verbindung zwischen Oberflächenwasser und Grundwasser. Typisch für das morphologisch teilweise stark gegliederte Gebiet mit Locker- und Festgesteinsuntergrund sind sehr unterschiedliche Raten der Grundwasserneubildung, deren Höhe durch den Wasserhaushalt limitiert ist. In Abhängigkeit von den Standortverhältnissen fließen neugebildete Wässer oberirdisch oder über den Interflow (kurzzeitiger Zwischenabfluss durch die ungesättigte Bodenzone) ab, und nur der verbleibende Teil bildet Grundwasser mit sehr unterschiedlichen Verweilzeiten im Untergrund. Die Grundwasserneubildungsrate (GWN) liegt im Stadtgebiet von Dingelstädt zwischen 100 bis 125 mm/ a, wobei dies dem Mittel von über 111 mm/a des Landkreis Eichsfeld entspricht. (Quelle: ▇▇▇.▇▇▇▇-▇▇▇▇.▇▇/▇▇_▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇/▇▇▇▇/▇▇▇▇▇_▇▇▇▇.▇▇▇, Grundwasserneubildung 1971 bis 2010). Ferner befindet sich das Plangebiet, genau wie ein Großteil des Stadtgebietes von Dingelstädt im Trinkwasserschutzgebiet „Hainich-Dün-Hainleite“ (Gebiets-Nr. 31174.0), welches mit dem Schutzgrad der Zone III festgesetzt ist. Grundlage stellen hierfür drei bestehende Trinkwasserbrunnen unmittelbar südwestlich von Silberhausen dar. Diese fördern Trinkwasser aus den geklüfteten Gesteinen des Oberen, vor allem aber aus dem verkarsteten Gesteinen des Mittleren Muschelkalks. Diese Karstverhältnisse zeichnen sich durch sehr schnel...
Grundwasser am Grundwasser (siehe aber Ziffer 4.3.10);
Grundwasser. Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahn-Bau A1-7.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit
Grundwasser. Es besteht Versicherungsschutz für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser.
Grundwasser. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungs- schein oder seinen Nachträgen deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht – abweichend von Ziff. D 6 und D 7 – kein Versicherungsschutz. Die unter Teil D genannten Ausschlüsse finden auch hier Anwendung. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: nicht versichert sind:
Grundwasser. Während dem Bau sind Verfahren zu wählen, die einen schonenden Umgang mit dem Grundwasser ermöglichen. • Wegleitungen und Handbücher des BAFU • Kantonale und kommunale Instanzen Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereich, Versickerung gemäss Versickerungskarte des Kantons xxxx.
Grundwasser. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse, insbesondere wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. 11 20 Offshore Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus - Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen. - Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung und sonstigen Leistungen von, an oder im Zusammenhang mit Offshore- Anlagen. - Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt waren. Offshore-Anlagen sind im Meer/vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser. 11 21 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb Ausgeschlossen sind Ansprüche - wegen Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt werden; - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
Grundwasser am Grundwasser,