Common use of Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung Clause in Contracts

Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung. 1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange- wendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit eröffnet und beendet werden.

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Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung. 1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange- wendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit eröffnet und beantragt oder beendet werden.

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Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung. 1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange- wendet angewen- det werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien Streitparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit eröffnet begon- nen und beendet werden. Sie können während Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden.

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Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung. 1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange- wendet angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit eröffnet und beendet werden.

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Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung. 1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange- wendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit eröffnet begonnen, weitergeführt und beendet werden, einschliesslich während laufender Verhandlungen eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde.

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Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung. 1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange- wendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit eröffnet begonnen und beendet werden.. Sie können während laufender Verhandlungen eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden. 66 SR 0.632.20, Anhang 2

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Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung. 1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange- wendet angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien Streitparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit eröffnet begonnen und beendet werden. Sie können während Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden.

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Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung. 1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange- wendet angewen- det werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit je- derzeit eröffnet und beendet werden.

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Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung. 1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange- wendet angewen- det werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit eröffnet je- derzeit begonnen und beendet werden. Sie können weitergeführt werden während ei- nes laufenden Verfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen worden ist.

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Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung. 1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange- wendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien Streitparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit eröffnet begonnen, ausgesetzt und beendet werden. Sie können während Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden.

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