Common use of Gutschriften und Stornorecht Clause in Contracts

Gutschriften und Stornorecht. Z 40 (1) Bei aufrechtem Zahlungskontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.

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Samples: www.spaengler.at

Gutschriften und Stornorecht. Z 40 (1) Bei aufrechtem Zahlungskontovertrag Kontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages Betrags auf dem Konto des Zahlungsempfängers Begünstigten ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Lautet jener Betrag, der dem Konto des Kunden gutzuschreiben ist, auf eine andere Währung als das Konto, erfolgt die Gutschrift mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung.

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Gutschriften und Stornorecht. Z 40 29 (1) Bei aufrechtem Zahlungskontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den AuftragWenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird ist das Kreditinstitut durch Gutschrift auch nach Auflösung des Betrages Zahlungskontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf dem Konto Auszahlung des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibtentgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen.

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Gutschriften und Stornorecht. Z 40 40. (1) Bei aufrechtem Zahlungskontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.

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Samples: www.addiko.at