Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Leistungen im Zusammenhang mit der Führung von Girokonten beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt; Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen.
Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, wie z. B. Bestätigungen von ihm erteilter Aufträge, Anzeigen über deren Ausführung, Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Art, sowie Sendungen und Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.
Erhebung von Einwendungen. Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrags erfolgten Belastung seines Xxxxxx kann der KONTOINHABER jedenfalls dann eine Berichtigung durch die BANK erwirken, wenn er die BANK unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrags, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hievon, unterrichtet hat. Diese Befristungen gelten nicht, wenn die BANK dem KONTOINHABER die in Punkt I.6 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen vorgesehenen Informationen zum betreffenden Zahlungsauftrag nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen, wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen, Auszüge, Rechnungsabschlüsse, Depotauszüge, Depotaufstellungen, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen zu erheben.
Erhebung von Einwendungen. Z 16 (1) Der Kunde hat die Obliegenheit, Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten, Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen in angemessener Frist zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von 2 Monaten keine Einwendungen zu, ist damit kein Rechtsverlust verbunden. Der Kunde kann auch danach eine Berichtigung der Erklärung verlangen, wenn er die Unrichtigkeit der Erklärung des Kreditinstituts nachweist. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen.
Erhebung von Einwendungen. Z 16 (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie
Erhebung von Einwendungen. Z 16 (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen, Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft, Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten, zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut zu solchen Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine Einwendungen zu, so gelten die Erklärungen als genehmigt. Unternehmer haben derartige Einwendungen schriftlich zu erteilen. (Vormals in Z 16 Abs 3, 4 geregelt:)
Erhebung von Einwendungen. Art. 12 (1) Der Kunde hat Korrespondenz der Bank wie z. B. Bestätigungen über vom Kunden erteilte Aufträge, Mitteilungen über deren Ausführung, Kontokorrentkontoauszüge, Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und sonstige Angaben aller Art sowie Sendungen und Zahlungen der Bank auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Er hat die Bank unverzüglich zu benachrichtigen, falls ihm regelmäßige Mitteilungen der Bank (wie z. B. Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen) oder sonstige Erklärungen oder Sendungen der Bank, mit denen der Kunde nach Lage des Falles rechnen musste, nicht zu dem Zeitpunkt zugehen, zu dem sie ihm gewöhnlich zugegangen wären.
Erhebung von Einwendungen. Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten, Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbe- stätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellun- gen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Ein- wendungen unverzülich zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die Erklärungen des Kreditinstituts als genehmigt; das Kredi- tinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.