Erhebung von Einwendungen Musterklauseln

Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben. (2) Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen. (3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 Abs 9 dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. (4) Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Frist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei Monate.
Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat die Obliegenheit, Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten, Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen in angemessener Frist zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von 2 Monaten keine Einwendungen zu, ist damit kein Rechtsverlust verbunden. Der Kunde kann auch danach eine Berichtigung der Erklärung verlangen, wenn er die Unrichtigkeit der Erklärung des Kreditinstituts nachweist. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen. (2) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 (10) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. (3) Das Kreditinstitut wird dem Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem es von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Das Kreditinstitut hat das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Xxxxxx wertzustellen ist. Hat das Kreditinstitut der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat das Kreditinstitut seine Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde...
Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen, wie z.B. Bestätigungen von ihm erteilter Aufträge, Anzeigen über deren Ausführung, Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Art, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. (2) Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die angeführten Erklärungen des Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. (3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung kann der Kunde nur dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hievon unterrichtet hat, es sei denn das Kreditinstitut hat dem Kunden Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
Erhebung von Einwendungen. Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrags erfolgten Belastung seines Xxxxxx kann der KONTOINHABER jedenfalls dann eine Berichtigung durch die BANK erwirken, wenn er die BANK unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrags, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hievon, unterrichtet hat. Diese Befristungen gelten nicht, wenn die BANK dem KONTOINHABER die in Punkt I.6 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen vorgesehenen Informationen zum betreffenden Zahlungsauftrag nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen der Bank, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben. (2) Gehen der Bank zu solchen Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine Einwendungen zu, so gelten die Erklärungen als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber nachweisen, dass die Erklärung unrichtig war. Die Bank wird den Kunden in jeder Erklärung, für welche diese Regelung gilt, auf diese Folgen des Unterbleibens von zeitgerechten Einwendungen hinweisen.
Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, wie z.B. Bestätigungen von ihm erteilter Aufträge, Anzeigen über deren Ausführung, Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Art, sowie Sendungen und Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. (2) Im Fall einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung kann der Kunde nur dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat, es sei denn das Kreditinstitut hat dem Kunden die in Z 39 (10) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht. Gegenüber
Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z. B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw.-aufstellun- gen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die Erklärungen des Kreditinstituts als genehmigt. Der Kunde kann (2) Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung der AGB oder eines Rahmenvertrages für Zahlungsdienste hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht, seine von der Änderung betroffenen Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbeson- dere den Girokontovertrag) vor Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Das Kreditinstitut wird den Kun- den in dem Änderungsangebot darauf aufmerksam machen. (3) Die Abs. (1) und (2) gelten auchnicht für Änderungen derin Dauerverträgen (einschließlich Rahmenverträge für Zahlungs- dienste)(insbesondere des Girokontovertrags) vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts (einschließlich Habenzinsen) und Entgelten des Kunden (einschließlich Sollzinsen). Die Än- derung der in solchen Rahmenverträgen vereinbarten Leistun- gen des Kreditinstituts und Entgelte des Kunden ist gesondert in den Z 43 (für das Geschäft mit Unternehmern) und 45 (für das Geschäft mit Verbrauchern) geregelt, soweit diese mit dem Kunden nicht individuell vereinbart werden.
Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, wie z. B. Bestätigungen von ihm erteilter Aufträge, Anzeigen über deren Ausführung, Kontoauszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Art, sowie Sendungen und Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Monaten ab Übermittlung durch das Kreditinstitut an den Kunden, schriftlich zu erheben. Auch Einwendungen betreffend nicht autorisierter oder fehlerhaft durchgeführter Transaktionen sind vom Kunden binnen 2 Mo- naten schriftlich zu erheben. (2) Nach Ablauf der Frist von zwei Monaten kann der Kunde nur unter gleich- zeitigem Nachweis, dass sein Konto zu Unrecht belastet oder eine ihm zu- stehende Gutschrift nicht erteilt wurde, eine Berichtigung des Kontoab- schlusses verlangen. 1. Z 19.
Erhebung von Einwendungen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten, zu erheben. (2) Zur Erwirkung einer Berichtigung im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang muss der Kunde das Kreditinstitut hiervon unverzüglich unterrichten, sobald er diesen festgestellt hat (Rügeobliegenheit). Hat das Kreditinstitut dem Kunden die Informationen gemäß Z 39
Erhebung von Einwendungen. Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen, Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft, Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten, zu erheben.