Gültigkeit und Beendigung Musterklauseln

Gültigkeit und Beendigung. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Was Island und Norwegen betrifft, tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen durch Is- land oder durch Norwegen oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union ausser Kraft oder wird im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4, Arti- kel 11 Absatz 3 oder Artikel 16 des genannten Übereinkommens anderweitig beendet. Diese Vereinbarung tritt ferner sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen im Ein- klang mit den Verfahren nach Artikel 4 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 3 oder Arti- kel 15 des genannten Übereinkommens ausser Kraft. Die in Artikel 17 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen ge- nannte Vereinbarung regelt auch die Folgen der Beendigung dieser Vereinbarung. (3) Für die Schweiz tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des As- soziierungsabkommens mit der Schweiz durch die Schweiz oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union ausser Kraft oder wird gemäss den Verfahren von Ar- tikel 7 Absatz 4 oder Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 17 dieses Abkommens ander- weitig beendet. Ferner tritt sie sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac Assoziierungsabkommens mit der Schweiz gemäss den Verfahren von Artikel 4 Absatz 7 oder Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 16 dieses Abkommens ausser Kraft. (4) Für Liechtenstein tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des As- soziierungsprotokolls mit Liechtenstein durch Liechtenstein oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union ausser Kraft oder wird gemäss den Verfahren von Ar- tikel 3 oder Artikel 5 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 des ge- nannten Protokolls anderweitig beendet. Ferner tritt sie sechs Monate nach Beendi- gung oder Kündigung des Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein gemäss den Verfahren von Artikel 3 oder Artikel 5 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 dieses Protokolls ausser Kraft. (5) Diese Vereinbarung ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portu- giesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tsche- chischer, ungarischer, isländisc...
Gültigkeit und Beendigung. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos­ sen. (2) Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Abkommens durch die Schweiz oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union oder nach einer anderweitigen Beendigung des Abkommens gemäß den Verfahren von Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 oder Artikel 17 des Abkommens außer Kraft. (3) Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Protokolls durch Liechtenstein oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union oder nach einer anderweitigen Beendigung des Protokolls gemäß den Verfahren von Artikel 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 des Protokolls außer Kraft. Diese Vereinbarung und die ihr beigefügten Gemeinsamen Er­ klärungen sind in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dä­ nischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französi­ scher, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, xxxxxxx­ xxxxx, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tsche­ chischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wort­ laut gleichermaßen verbindlich ist. Съставено в Брюксел на тридесети септември две хиляди и девета година. Hecho en Bruselas el treinta de septiembre de dos mil nueve.
Gültigkeit und Beendigung. 1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2) Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Abkom- mens durch die Schweiz oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union oder nach einer anderweitigen Beendigung des Abkommens gemäss den Verfahren von Art. 7 Abs. 4, Art. 10 oder Art. 17 des Abkommens ausser Kraft. 3) Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Proto- kolls durch Liechtenstein oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union oder nach einer anderweitigen Beendigung des Protokolls gemäss den Verfahren von Art. 3, Art. 5 Abs. 4, Art. 11 Abs. 1 oder Art. 11 Abs. 3 des Protokolls ausser Kraft. Diese Vereinbarung und die ihr beigefügten Gemeinsamen Erklärungen sind in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, eng- lischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, let- tischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesi- scher, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei- chermassen verbindlich ist. Geschehen zu Brüssel am 30. September 2009. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Für die Europäische Gemeinschaft: xxx. Xxxxxxx xx Xxxxxxxxxx gez. Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx Für das Fürstentum Liechtenstein: gez. S.D. Prinz Xxxxxxxx von und zu Liechtenstein Die hohen Vertragsparteien, in der Erwägung, dass die Europäischen Gemeinschaften und die Europäi- sche Investitionsbank nach Art. 28 des Vertrags zur Einsetzung des gemein- samen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforder- lichen Vorrechte und Befreiungen geniessen, sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind: Art. 1 Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletz- lich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein. Art. 2 Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich. Art. 3 Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermö- gensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit. Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeig- nete Massnahmen ...
Gültigkeit und Beendigung. 1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Abkommens durch die Schweiz oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union oder nach einer anderweitigen Beendigung des Abkommens gemäss den Verfahren von Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 oder Artikel 17 des Abkommens ausser Kraft. 3. Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Protokolls durch Liechtenstein oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union oder nach einer anderweitigen Beendigung des Protokolls gemäss den Verfahren von Artikel 3,
Gültigkeit und Beendigung. Dieser Beratervertrag ist vom Datum der Unterzeichnung bis zum 31.12.2023 gültig. Entscheidend für das Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxx xxx Xxxxxxxxx, xx xxx xxx Xxxxxxx xxxxxxxxxx kann, dass er mit dem Investor Kontakt aufgenommen hat. Wenn ein Vertrag nach der Gültigkeitsdauer dieses Vertrages abgeschlossen wird, vorausgesetzt, dass die Benennung/Vermittlung während der Gültigkeitsdauer des Vertrages stattgefunden hat, ist selbstverständlich die vereinbarte Provision zu zahlen. Die Parteien wünschen sich eine langfristige Zusammenarbeit. Neue Bedingungen werden im Laufe des Jahres 2023 angepasst und erneut vereinbart. 3. Validità e Rescissione Il presente contratto di consulenza è da intendersi valido a partire dalla data di sottoscrizione fino al 31.12.2023. Determinante, ai fini della maturazione del diritto alla provvigione, sarà il momento in cui il Consulente sarà stato in grado di dimostrare di aver stabilito il contatto con l’investitore. Qualora si pervenga alla conclusione di un contratto in una data successiva al periodo di validità del presente accordo, purché l’attività di intermediazione sia stata svolta durante tale periodo, la provvigione pattuita dovrà essere comunque corrisposta. Le parti auspicano una collaborazione duratura nel tempo. Le nuove condizioni verranno rimodulate e nuovamente concordate durante l’anno 2023.
Gültigkeit und Beendigung. 1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Abkommens durch die Schweiz oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union außer Kraft oder wird gemäß den Verfahren von Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 oder Artikel 17 des Abkommens anderweitig beendet. 3. Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Protokolls durch Liechtenstein oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union außer Kraft oder wird gemäß den Verfahren von Artikel 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 des Protokolls anderweitig beendet. Diese Vereinbarung und die ihr beigefügten Gemeinsamen Erklärungen sind in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu Brüssel am [...]
Gültigkeit und Beendigung. (1) Die Union oder Island können dieses Abkommen durch Notifizierung der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach Notifizierung der Beendigung außer Kraft. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden entsprechend den in diesem Abkommen niedergelegten Bedingungen fortgeführt. Sonstige Folgen der Beendigung werden von den Vertragsparteien des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen geregelt. (2) Dieses Abkommen ist beendet, wenn das Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen gemäß dessen Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 16 beendet wird.

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  • Laufzeit und Beendigung 9.1 Die Services werden für den in Ihrem Auftrag festgelegten Leistungszeitraum erbracht. 9.2 Wir sind berechtigt, den Zugriff oder die Nutzung der Services für Sie oder Ihre Nutzer auszusetzen, wenn wir Grund zur Annahme haben, dass (a) eine erhebliche Bedrohung für die Funktionalität, Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Services oder von Inhalten, Daten oder Applikationen in den Services besteht; (b) Sie oder Ihre Nutzer zum Begehen rechtswidriger Handlungen auf die Services zugreifen oder diese nutzen, oder (c) gegen die Acceptable Use Policy verstoßen wird. Sofern angemessen durchführbar und rechtlich zulässig, kündigen wir Ihnen eine solche Aussetzung im Voraus an. Wir werden uns angemessen anstrengen, die Services unverzüglich wiederherzustellen, sobald wir festgestellt haben, dass das für die Aussetzung ursächliche Problem behoben wurde. Während des Aussetzungszeitraums stellen wir Ihnen Ihre Inhalte (wie zum Datum der Aussetzung vorhanden) zur Verfügung. Eine Aussetzung im Rahmen dieses Abschnitts entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, Zahlungen im Rahmen des Rahmenvertrags zu leisten. 9.3 Sollte einer von uns gegen wesentliche Bestimmungen des Rahmenvertrags oder eines Auftrags verstoßen und diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Eingang der schriftlichen Abmahnung beheben, ist die nicht vertragsbrüchige Partei berechtigt, (a) im Fall eines Verstoßes gegen einen Auftrag, den betreffenden Auftrag zu kündigen, oder (b) im Fall eines Verstoßes gegen den Rahmenvertrag, den Rahmenvertrag und etwaige auf Grundlage des Vertrags erteilten Aufträge zu kündigen. Wenn Oracle Aufträge wie in dem vorstehenden Satz vorgesehen kündigt, sind Sie verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen alle Beträge zu bezahlen, die bis zu einer solchen Kündigung angefallen sind, sowie alle noch nicht bezahlten Beträge für die gemäß den betreffenden Aufträgen bestellten Services zuzüglich Steuern und Spesen. Außer bei der Nichtzahlung von Gebühren kann die nicht vertragsbrüchige Partei im eigenen Ermessen zustimmen, den Zeitraum von 30 Tagen so lange zu verlängern, wie die vertragsbrüchige Partei weiterhin angemessene Anstrengungen zur Abhilfe des Verstoßes unternimmt. Sie stimmen zu, dass Sie keine bestellten Services nutzen dürfen, wenn Sie vertragsbrüchig sind.

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.