Hafen Musterklauseln

Hafen. Es herrscht Einigkeit über die Notwendigkeit von hoher Flächenproduktivität im Hafen, hierfür sind entsprechende Anreize zu schaffen. Es wird vereinbart, dass das Ziel ist, Hafenunternehmen weiter finanziell an Infrastrukturinvestitionen im Hafen zu beteiligen. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Bau und Finanzierung des Containerterminals im mittleren Freihafen durch die Pächter erfolgt. Die Flächen verbleiben im Eigentum der Stadt. Das soll zu Einsparungen i.H.v. 160 Mio. Euro führen. Es wird vereinbart, dass in dieser Legislaturperiode keine Aufnahme von Planungen für die Inanspruchnahme von Moorburg für ein neues Containerterminal erfolgt; bereits laufende Planungen werden eingestellt. Es wird geprüft, ob und in welcher Form eine noch intensivere Zusammenarbeit in der Metropolregion in Hafen- und Logistikfragen auch unter Umweltaspekten erfolgen kann. Die Koalitionspartner stimmen darüber ein, dass zum Themenkomplex Baggergutunterbringung auf der Fläche des Altspülfeldes Kirchsteinbek mögliche Alternativen ergebnisoffen geprüft werden. Hinsichtlich einer möglichen Inanspruchnahme des Altspülfeldes Kirchsteinbek soll eine langfristige ggf. auch in Teilschritten mögliche Begehbarkeit der Flächen und Nutzung durch die Bevölkerung erreicht werden. Es soll eine haushaltsneutrale Differenzierung bei Hafenentgelten in Bezug auf Umweltfreundlichkeit der Schiffe geben, d.h. einen Bonus für klimafreundliche Schiffe. Es soll geprüft werden, wie Wasserwege im Hafen stärker für Containerumfuhren geöffnet werden können. Es besteht Einigkeit, die Anteile von Barge-Verkehren bei Hafenumfuhren zu Lasten des Straßengüterverkehrs zu steigern. Ergebnis sind die Entlastung der hafeninternen Straßeninfrastruktur, eine Verkehrsverlagerung auf den umweltfreundlichen Verkehrsträger Wasser sowie verringerte CO2-Emmissionen. Notwendige öffentliche Infrastrukturen und insbesondere entsprechend erforderliche Liegeplätze müssen verfügbar sein. Die zuständige Behörde und die HPA prüfen, ob neben dem Spreehafen weitere Wasserflächen und –belegenheiten genutzt werden können. Die Zukunft der Hamburger Freizone (ehemals Freihafen) ist neu zu gestalten. Vor dem Hintergrund grundlegender Veränderungen des EU-Zollrechts sowie der logistischen und städtebaulichen Rahmenbedingungen streben die Koalitionspartner an, die Hamburger Freizone aufzulösen und dem Bund gegenüber die erforderlichen Schritte einzuleiten. Sollte aufgrund berechtigter Interessen wichtiger Wirtschaftsbeteiligter jedoc...
Hafen. WHE verfügt über einen Hafen (Westhafen). Bei Nutzung des Hafens wird ein Entgelt für den zugeführten oder abgeholten Wagen erhoben. Ein Abstellen von Fahrzeugen im Hafen ist nur in direktem Zusammenhang mit Umschlaggeschäften möglich. Ein darüber hinausge- hendes Abstellen von Fahrzeugen ist nicht möglich. Die Hafen- und Umschlagleistungen sind mit dem Betreiber des Hafens gesondert zu vereinbaren.
Hafen. Zum Hafen gehören gemäß unserer Hafenbenutzungsvorschrift (HBV) (xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/xx/xxxxxx/) die Wasserflächen, die Landflächen sowie die Anlagen. Hafenrundfahrten sind Verkehre mit Fahrgastschiffen und Wasserfahrzeugen die le- diglich innerhalb des Hafenbereiches verkehren und der Besichtigung des Hafens und seines unmittelbaren Umfeldes dienen. Kursfahrten sind Verkehre mit Fahrgastschiffen und Wasserfahrzeugen bei denen innerhalb einer Reise der gleiche Ausgangs- und Bestimmungshafen angelaufen wird, unabhängig davon, ob die Reise durch das Anlaufen eines anderen Hafens un- terbrochen wird (z. B. bei Kaffeefahrten, Angelfahrten, Ausflugsfahrten, Seebestat- tungen). Linienverkehre sind direkte Verkehre mit Fahrgastschiffen und Wasserfahrzeugen auf einer definierten Fahrtstrecke (Linie) zwischen einem Festland-Hafen und einem Inselhafen, welche durch die jeweilige Reederei an mindestens 350 Tagen im Jahr und innerhalb eines veröffentlichten Fahrplanes bedient werden, ungeachtet des tatsächlichen Passagieraufkommens. Hierunter fallen auch Sonder- oder Ersatzfahr- ten auf derselben Fahrtstrecke, die zusätzlich oder anstelle von fahrplanmäßigen Verkehren stattfinden. Kommt es innerhalb eines Jahres zur Unterbrechung des Linienverkehrs, ohne dass dies nachweislich auf höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Umstände zu- rückzuführen ist, wird rückwirkend für die im jeweiligen Jahr durchgeführten Fahr- ten das Entgelt für Gelegenheitsverkehr in der Personenbeförderung fällig. Der an der Durchführung des Linienverkehrs interessierte Xxxxxx hat seinen Fahrplan min- destens sechs Monate vor Aufnahme des Linienverkehrs bei Niedersachsen Ports anzumelden. Durch die Anmeldung des Fahrplans wird kein Anspruch auf einen Liegeplatz begründet. Unter Maßnahmen zur Betriebserhaltung wird der Hafenanlauf eines Schiffes ver- standen, welcher nur einem der folgenden Zwecke dient: Bunkern, Kompensieren, Entmagnetisieren, Untersuchung, Reparatur oder Ergänzung der Ausrüstung oder des Proviants. Offshore Schiffe sind Schiffe zur Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Anla- gen auf See, z. B. zur Energieerzeugung (Windkraftanlagen) oder Rohstoffförderung.
Hafen a. Intelligente Stellplatzsteuerung für LKW und Auflader b. Integrierte Steuerung von Verkehrsströmen und Verwaltung von Infrastruktur

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  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

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  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen: