Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adop- tiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf län- xxxx Xxxxx angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell- schaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtan- sprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 7.18.1 aus Schadenfällen von seinen Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
7.18.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
7.18.3 von seinen gesetzlichen Vertreten, wenn der Versiche- rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist, es sei denn, dass das Schadenereignis mit der jeweiligen Funktion nicht in ursäch- lichem Zusammenhang steht;
7.18.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
7.18.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
7.18.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- verwaltern. Zu Teil K Ziffer 7.17 und Ziffer 7.18: Die Ausschlüsse unter Teil K Ziffern 7.17 und 7.18.2 bis 7.18.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen ge- hören; AHB-CIFpro-2018_12.2017/01 Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel- tern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfä- hige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Per- son ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge- sellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstre- cken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge- meinschaft leben.
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 7.5.1 aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häusli- cher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
7.5.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäfts- fähige oder betreute Person ist;
7.5.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs- nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
7.5.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaf- tern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
7.5.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
7.5.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5:
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 7.5.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemein- schaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Perso- nen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspart- nerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegerel- tern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwis- ter sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
7.5.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungs- nehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
7.5.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechts- fähiger Verein ist;
7.5.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell- schaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
7.5.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Part- nerschaftsgesellschaft ist;
7.5.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
7.5.7 Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.5.2 bis 7.5.6 erstrecken sich auch auf Haft- pflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaf- ten nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiv- eltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und - kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf län- xxxx Xxxxx angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mitein- ander verbunden sind);
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsver- trag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stief- eltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge- sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Insolvenzverwaltern;
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 5.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen*), die mit ihm in häuslicher Ge- meinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
5.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche- rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreu- te Person ist;
5.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfä- higer Verein ist;
5.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell- schaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
5.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
5.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Zu Ziffer 4 und 5: Die Ausschlüsse unter Ziffer 4 und 5.2 bis 5.6 erstrecken sich auch auf Haft- pflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefel- tern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwis- ter sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer an- gelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinan- der verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsun- fähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist.
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Ver- sicherungsnehmer eine juristische Person des pri- vaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist.
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge- sellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell- schaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsneh- mer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Xxxxxxxxx- verwaltern. Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis