Haftrücklass. 14.2.1 Darüber hinaus vereinbaren die Parteien einen Einbehalt für Mängelan- sprüche in Höhe von 5 % der Nettoabrechnungssumme für die Erfül- lung aller Verpflichtungen der AN aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die Sicherstellung für Gewährleistungsansprüche einschließlich etwaiger Schadenersatzverpflichtungen und der Pflicht zur Erstattung von Überzahlungen (Haftrücklass). In Höhe des Haftrücklasses erfolgt zu- nächst ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt. Die AG ist dabei berech- tigt, die Sicherheit in Teilbeträgen von den Abschlagszahlungen einzube- halten. Die AG hat das Recht, sich aus dem Haftungsrücklass für sämtli- che Ansprüche aus diesem Vertrag schadlos zu halten. Zug um Zug mit der Fälligkeit der Schlusszahlung kann die AN diesen Einbehalt durch Her- gabe einer Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kre- ditinstituts oder Kreditversicherers, im Original ablösen, sofern dieser Si- cherungszweck ausdrücklich in der Urkunde klargestellt ist. Nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist gemäß Punkt 10.2.1 wird der Haft- rücklass zur Hälfte an die AN zurückgestellt (Mängelfreiheit unterstellt). Die andere Hälfte der Sicherheitsleistung verbleibt bis zum Ablauf der 10- jährigen Verjährungsfrist (Bauleistung "Abdichtung des Daches") für Män- gelansprüche bei Schäden am Dach bei der AG, wobei klargestellt wird, dass diese Hälfte der Sicherheitsleistung ebenfalls für alle Bauleistungen der AN bis zum Ablauf von 5 Jahren gilt. Sofern sich die Gewährleistungs- frist - aus welchen Gründen immer - verlängert, ist die Laufzeit der Bank- bürgschaft entsprechend zu verlängern. In diesem Fall hat die AN spätes- tens zehn Werktage vor Ablauf der aktuellen Bankbürgschaft eine ent- sprechend verlängerte Bankbürgschaft zu ansonsten gleichbleibenden Be- dingungen zu übergeben, widrigenfalls die AG zur Inanspruchnahme der aktuellen Bankbürgschaft berechtigt ist. 14.2.2 Die Bürgschaften der AN sind als unbefristete, selbstschuldnerische Ver- tragserfüllungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaften auszustellen; in ihnen hat der Bürge auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Vorausklage und der Aufrechenbarkeit, soweit die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, ebenso wie auf die Möglichkeit, seine Befrei- ung von der Bürgschaftspflicht durch Hinterlegung zu verzichten sowie auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Anspruchs aus der Bürgschaft, befristet bis zum Verjährungseintritt der jeweils besicherten Hauptforde- rung.
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Samples: General Contractor Agreement
Haftrücklass. 14.2.1 Darüber hinaus 4 Abs. 4 BTVG sieht vor, dass bei einem Vertrag über den Erwerb des Wohnungseigentums der Bauträger dem Erwerber zur Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzan- sprüche aufgrund mangelhafter Leistung für die Dauer von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes einen Haftrücklass im Ausmaß von zumindest 2% des Preises einzuräumen oder eine Garantie eines der in § 8 Abs. 3 BTVG genannten Rechtsträger beizubringen hat. Die Vertragsteile vereinbaren nunmehr, dass die Parteien Gesellschaft die Gewährleistungs- und Scha- denersatzansprüche der kaufenden Partei durch eine Bankgarantie sichern wird. Vereinbart wird weiters, dass die letzten 2% des Kaufpreises an die Gesellschaft erst ausbe- zahlt werden, wenn der Vertragserrichterin eine den Kriterien des § 4 Abs. 4 BTVG entspre- chende Bankgarantie übergeben wurde. Die Gesellschaft wird der Vertragserrichterin eine Sammelbankgarantie für alle abgeschlossenen Bauträgerverträge dieser Wohnhausanlage mit einer i.S.d. § 4 Abs. 4 BTVG ausreichenden Garantiesumme übergeben. Diese Bankgarantie muss auch wiederholt und in beliebigen Teilbeträgen ausnutzbar sein und eine Laufzeit bis mindestens drei Jahre und ein Monat nach der Übergabe des letzten eigentlichen Vertragsge- genstandes, der von einem Erwerber aufgrund eines den Bestimmungen des BTVG unterlie- genden Bauträgervertrages erworben wurde, aufweisen. Die Vertragserrichterin ist verpflichtet, die Bankgarantie in Anspruch zu nehmen und den entsprechenden Betrag an die kaufende Partei auszubezahlen, wenn ihr von der kaufenden Partei ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, mit welchem die Gesellschaft zu einer Zah- lung an die kaufende Partei verurteilt wird. Die Vertragserrichterin wird diesfalls einen Einbehalt für Mängelan- Betrag aus der Bankgarantie abrufen und an die kaufende Partei auszahlen, der ausreicht, um die An- sprüche der kaufenden Partei aus dem Urteil zu erfüllen, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe von 5 2% des zwischen der Nettoabrechnungssumme für die Erfül- lung aller Verpflichtungen der AN aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die Sicherstellung für Gewährleistungsansprüche einschließlich etwaiger Schadenersatzverpflichtungen Gesellschaft und der Pflicht zur Erstattung von Überzahlungen (Haftrücklass)kaufenden Partei vereinbarten Kaufprei- ses. In Höhe des Haftrücklasses erfolgt zu- nächst ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt. Die AG ist dabei berech- tigt, die Sicherheit in Teilbeträgen von Für den Abschlagszahlungen einzube- halten. Die AG hat das Recht, sich aus dem Haftungsrücklass für sämtli- che Ansprüche aus diesem Vertrag schadlos zu halten. Zug um Zug mit der Fälligkeit der Schlusszahlung kann die AN diesen Einbehalt durch Her- gabe einer Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kre- ditinstituts oder Kreditversicherers, im Original ablösen, sofern dieser Si- cherungszweck ausdrücklich in der Urkunde klargestellt ist. Nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist gemäß Punkt 10.2.1 wird der Haft- rücklass zur Hälfte an die AN zurückgestellt (Mängelfreiheit unterstellt). Die andere Hälfte der Sicherheitsleistung verbleibt bis zum Ablauf der 10- jährigen Verjährungsfrist (Bauleistung "Abdichtung des Daches") für Män- gelansprüche bei Schäden am Dach bei der AG, wobei klargestellt wirdFall, dass diese Hälfte bei Auslaufen der Sicherheitsleistung ebenfalls für alle Bauleistungen Bankgarantie ein nicht rechtskräftig erledigtes Gerichts- verfahren zwischen der AN bis zum Ablauf von 5 Jahren gilt. Sofern sich die Gewährleistungs- frist - aus welchen Gründen immer - verlängertGesellschaft und der kaufende Partei anhängig ist, ist die Laufzeit Vertragser- richterin verpflichtet, über Aufforderung der Bank- bürgschaft entsprechend kaufenden Partei einen Betrag von höchstens 2% des Kaufpreises aus der Bankgarantie abzurufen und auf einem Anderkonto bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Gerichtsverfahrens zu verlängernverwahren. In diesem Fall Nach rechtskräftiger Erledigung des Gerichtsverfahrens hat die AN spätes- tens zehn Werktage vor Ablauf Vertragserrichterin mit dem auf dem Anderkonto erliegenden Betrag i.S.d. Gerichtsentscheidung zu verfahren. Die Gesellschaft kann den Abruf der aktuellen Bankbürgschaft Bankgarantie in diesem Sinne abwenden, indem sie der Vertragserrichterin eine ent- sprechend verlängerte Bankbürgschaft zu ansonsten gleichbleibenden Be- dingungen zu übergebenneue Bankgarantie über einen entsprechenden Betrag übergibt oder die bestehende Bankgarantie verlängert. Xxxxxxx die Vertragserrichterin über eine entspre- chende Bankgarantie verfügt, widrigenfalls die AG zur Inanspruchnahme findet der aktuellen Bankbürgschaft berechtigt istAbruf des Betrages im Sinne des vorigen Absatzes nicht statt.
14.2.2 Die Bürgschaften der AN sind als unbefristete, selbstschuldnerische Ver- tragserfüllungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaften auszustellen; in ihnen hat der Bürge auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Vorausklage und der Aufrechenbarkeit, soweit die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, ebenso wie auf die Möglichkeit, seine Befrei- ung von der Bürgschaftspflicht durch Hinterlegung zu verzichten sowie auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Anspruchs aus der Bürgschaft, befristet bis zum Verjährungseintritt der jeweils besicherten Hauptforde- rung.
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Samples: Kaufvertrag
Haftrücklass. 14.2.1 Darüber hinaus 19.2.1 AN und AG vereinbaren die Parteien einen Einbehalt für Mängelan- sprüche in Höhe von 5 % der Nettoabrechnungssumme des Pauschal- festpreises zuzüglich Zusatz-Pauschalfestpreis und Änderungs-Pauschal- festpreis gemäß Punkt 12 für die Erfül- lung Erfüllung aller Verpflichtungen der AN aus und im in Zusammenhang mit diesem Vertrag, die Sicherstellung für Gewährleistungsansprüche Ge- währleistungsansprüche sowie einschließlich etwaiger Schadenersatzverpflichtungen und der Pflicht zur Erstattung von Überzahlungen (Haftrücklass). In Höhe des Haftrücklasses erfolgt zu- nächst zunächst ein unverzinslicher SicherheitseinbehaltSicherheitseinbe- halt. Die AG ist dabei berech- tigtberechtigt, die Sicherheit in Teilbeträgen von den Abschlagszahlungen einzube- halten. einzubehalten.
19.2.2 Die AG hat das Recht, sich aus dem Haftungsrücklass Haftrücklass für sämtli- che sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag schadlos zu halten. Zug um Zug mit der Fälligkeit der Schlusszahlung kann die AN diesen Einbehalt durch Her- gabe Übergabe einer Bürgschaft abs- trakten, nicht bedingten und unwiderruflichen Bankgarantie eines in der Europäischen Union zugelassenen Kre- ditinstituts oder KreditversicherersKreditinstituts mit bester Bonität mit ei- ner Laufzeit bis zum Ende der Gewährleistungsfristen gemäß Punkt 15.2.1 plus 6 Monate, im Original ablösen, sofern dieser Si- cherungszweck ausdrücklich Sicherungszweck aus- drücklich in der Urkunde klargestellt ist und die AG als Begünstigte berech- tigt ist, den gesamten Garantiebetrag zur Überweisung auf ein von ihr namhaft zu machendes Konto zu ziehen. Nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist Gewährleistungs- frist von drei Jahren und drei Monaten gemäß Punkt 10.2.1 15.2.1 wird der Haft- rücklass zur Hälfte zu siebzig Prozent an die AN zurückgestellt (Mängelfreiheit unterstellt)bzw die Garantie- summe der allenfalls gelegten abstrakten Bankgarantie kann auf dreißig Prozentherabgesetzt werden; dies jeweils nur im Fall der Mängelfreiheit. Die andere Hälfte restlichen dreißig Prozent der Sicherheitsleistung verbleibt bis zum Ablauf Ab- lauf der 10- jährigen Verjährungsfrist von fünf Jahren und drei Monaten gemäß Punkt
15.2.1 für Mängelansprüche an den in Punkt 15.2.1 angeführten (Bauleistung "Abdichtung des Daches") für Män- gelansprüche bei Schäden am Dach bei der AGTeil)Ge- werken, wobei klargestellt wird, dass diese Hälfte dreißig Prozent der Sicherheitsleistung Sicherheits- leistung ebenfalls für alle Bauleistungen der AN bis zum Ablauf von 5 drei Jahren und drei Monaten gilt. Sofern sich die Gewährleistungs- frist Gewährleistungsfrist - aus welchen Gründen immer - verlängert, ist die Laufzeit der Bank- bürgschaft einer allenfalls geleg- ten Bankgarantie entsprechend zu verlängern. In diesem Fall hat die AN spätes- tens zehn Werktage spätestens 30 Tage vor Ablauf der aktuellen Bankbürgschaft Bankgarantie eine ent- sprechend entspre- chend verlängerte Bankbürgschaft Bankgarantie zu ansonsten gleichbleibenden Be- dingungen Bedingun- gen zu übergeben, widrigenfalls die AG zur Inanspruchnahme Ziehung der aktuellen Bankbürgschaft Bankgarantie in voller Höhe berechtigt ist.
14.2.2 19.2.3 Die Bürgschaften Bankgarantien müssen sämtliche Ansprüche der AG gegen die AN sind als unbefristeteaus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag abdecken, selbstschuldnerische Ver- tragserfüllungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaften auszustellen; in ihnen hat sowie auch solche Ansprüche, die sich aus der Bürge auf die Einreden der AnfechtbarkeitHinzuziehung von Sachverständigen, der Vorausklage und der AufrechenbarkeitArchitek- ten, soweit die Gegenforderung nicht unbestritten Sonderfachleuten oder rechtskräftig festgestellt istRechtsanwälten ergeben können, ebenso wie auf die Möglichkeit, seine Befrei- ung von der Bürgschaftspflicht durch Hinterlegung zu verzichten sowie auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Anspruchs aus der Bürgschaft, befristet bis zum Verjährungseintritt der jeweils besicherten Hauptforde- rungAn- sprüche auf Ersatz von Verfahrenskosten.
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Samples: Totalübernehmervertrag
Haftrücklass. 14.2.1 Darüber hinaus AN und AG vereinbaren die Parteien einen Einbehalt für Mängelan- sprüche in Höhe von 5 % der Nettoabrechnungssumme des Pauschalfestpreises zuzüglich Zusatz-Pauschalfestpreis und Änderungs-Pauschalfestpreis gemäß Punkt 1328 für die Erfül- lung Erfüllung aller Verpflichtungen der AN aus und im in Zusammenhang mit diesem Vertrag, die Sicherstellung für Gewährleistungsansprüche sowie einschließlich etwaiger Schadenersatzverpflichtungen und der Pflicht zur Erstattung von Überzahlungen (Haftrücklass). In Höhe des Haftrücklasses erfolgt zu- nächst zunächst ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt. Die AG ist dabei berech- tigtberechtigt, die Sicherheit in Teilbeträgen von den Abschlagszahlungen einzube- halteneinzubehalten. Die AG hat das Recht, sich aus dem Haftungsrücklass Haftrücklass für sämtli- che sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag schadlos zu halten. Zug um Zug mit der Fälligkeit der Schlusszahlung kann die AN diesen Einbehalt durch Her- gabe Übergabe einer Bürgschaft abstrakten, nicht bedingten und unwiderruflichen Bankgarantie eines in der Europäischen Union zugelassenen Kre- ditinstituts oder KreditversicherersKreditinstituts mit bester Bonität mit einer Laufzeit bis zum Ende der Gewährleistungsfristen gemäß Punkt 16.2.1 plus 6 Monate, im Original ablösen, sofern dieser Si- cherungszweck Sicherungszweck ausdrücklich in der Urkunde klargestellt ist. Nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist Gewährleistungsfrist29 gemäß Punkt 10.2.1 16.2.1 wird der Haft- rücklass Haftrücklass zur Hälfte an die AN zurückgestellt (Mängelfreiheit unterstellt)bzw die Garantiesumme der allenfalls gelegten abstrakten Bankgarantie kann auf die Hälfte herabgesetzt werden; dies jeweils nur im Fall der Mängelfreiheit. Die andere Hälfte der Sicherheitsleistung verbleibt bis zum Ablauf der 10- jährigen 10-jährigen30 Verjährungsfrist gemäß Punkt 16.2.1 (Bauleistung "Abdichtung des Daches") für Män- gelansprüche Mängelansprüche bei Schäden am Dach und Fach bei der AG, wobei klargestellt wird, dass diese Hälfte der Sicherheitsleistung ebenfalls für alle Bauleistungen der AN bis zum Ablauf von 5 Jahren gilt. Sofern sich die Gewährleistungs- frist - Gewährleistungsfrist ‑ aus welchen Gründen immer - ‑ verlängert, ist die Laufzeit der Bank- bürgschaft einer allenfalls gelegten Bankgarantie entsprechend zu verlängern. In diesem Fall hat die AN spätes- tens zehn Werktage spätestens 30 Tage vor Ablauf der aktuellen Bankbürgschaft Bankgarantie eine ent- sprechend entsprechend verlängerte Bankbürgschaft Bankgarantie zu ansonsten gleichbleibenden Be- dingungen Bedingungen zu übergeben, widrigenfalls die AG zur Inanspruchnahme Ziehung der aktuellen Bankbürgschaft Bankgarantie in voller Höhe berechtigt ist.
14.2.2 . Die Bürgschaften Bankgarantien müssen sämtliche Ansprüche der AG gegen die AN sind als unbefristeteaus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag abdecken, selbstschuldnerische Ver- tragserfüllungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaften auszustellen; in ihnen hat sowie auch solche Ansprüche, die sich aus der Bürge auf die Einreden der AnfechtbarkeitHinzuziehung von Sachverständigen, der Vorausklage und der AufrechenbarkeitArchitekten, soweit die Gegenforderung nicht unbestritten Sonderfachleuten oder rechtskräftig festgestellt istRechtsanwälten ergeben können, ebenso wie auf die Möglichkeit, seine Befrei- ung von der Bürgschaftspflicht durch Hinterlegung zu verzichten sowie auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Anspruchs aus der Bürgschaft, befristet bis zum Verjährungseintritt der jeweils besicherten Hauptforde- rungAnsprüche auf Ersatz von Verfahrenskosten.
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Samples: Totalunternehmervertrag