Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit Musterklauseln

Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit. Vorbehaltlich § 9 Ziffer 1 haftet die GE- SELLSCHAFT bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des VERTRAGS überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut und vertrauen darf ("KARDINALPFLICHT"), der Höhe nach begrenzt auf vertragstypische, vorher- sehbare Schäden.‌ 2. Liability in case of minor negligence: Subject to § 9 clause 1, the COMPANY shall be liable in the event of a minor neg- ligent breach of an obligation, the fulfil- ment of which is a requirement for the proper performance of the CONTRACT or on the observance of which the CUS- TOMER regularly relies and may rely (“CARDINAL OBLIGATION”), limited to the amount of foreseeable damage typi- cal for the CONTRACT.
Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit. Vorbehaltlich § 9 Ziffer 1 haftet die GESELLSCHAFT bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh- rung des VERTRAGS überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der KUNDE regel- mäßig vertraut und vertrauen darf ("KARDINALPFLICHT"), der Höhe nach begrenzt auf ver- tragstypische, vorhersehbare Schäden.‌
Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit. Vorbehaltlich § 9 Ziffer 1 haftet die GE- SELLSCHAFT bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des‌ VERTRAGS überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der KUNDE 2. Liability in case of minor negligence: Subject to § 9 clause 1, the COMPANY shall be liable in the event of a minor negligent breach of an obligation, the ful- filment of which is a requirement for the proper performance of the CONTRACT or on the observance of which the CUS-
Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit. Vorbehaltlich § 9 Ziffer 1 haftet die GE- SELLSCHAFT bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des VERTRAGS überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut und vertrauen darf ("KARDINALPFLICHT"), der Höhe nach begrenzt auf vertragstypische, vorher- sehbare Schäden.‌
Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der HPA im Übrigen ausgeschlossen, es sei denn, die HPA hat eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Im Falle der fahr- lässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Schadensersatzansprüche auf entgangenen Gewinn sowie auf Ersatz sonstiger Vermögensschäden oder mittelbarer und Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit. Vor- behaltlich § 6 Ziffer 1 haftet die GESELL- SCHAFT bei einfach fahrlässiger Verlet- zung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des VERTRAGS überhaupt erst ermöglicht o- der auf deren Einhaltung der KUNDE re- gelmäßig vertraut und vertrauen darf ("KARDINALPFLICHT"), der Höhe nach begrenzt auf vertragstypische, vorher- sehbare Schäden.‌ 2. Liability in case of minor negligence: Sub- ject to 6 clause 1, the COMPANY shall be liable in the event of a minor negligent breach of an obligation, the fulfilment of which is a requirement for the proper per- formance of the CONTRACT or on the observance of which the CUSTOMER regularly relies and may rely (“CARDINAL OBLIGATION”), limited to the amount of foreseeable damage typical for the CON- TRACT.
Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit. Vorbehaltlich § 9 Ziffer 1 haftet die GE- SELLSCHAFT bei einfach fahrlässiger‌
Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer, sowohl für eigenes sowie für zugerechnetes Verhalten, nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinal- pflichten) verletzt sind. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den vertrags- typischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.