Haftung des AG. Die Haftung im Falle der Verletzung von Schutzrechten trifft den AG, wenn er eine bestimmte Ausführungsart vorschreibt, ohne auf bestehende Schutzrechte hinzuweisen. In diesem Falle hat der AG den AN gegen Ansprüche, die Inhaber von Schutzrechten wegen Verletzung ihrer Rechte stellen, schadlos zu halten.
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Haftung des AG. Die Haftung im Falle der Verletzung von Schutzrechten trifft den AG, wenn er eine bestimmte Ausführungsart vorschreibt, ohne auf bestehende Schutzrechte hinzuweisenhinzuwei- sen. In diesem Falle hat der AG den AN gegen Ansprüche, die Inhaber von Schutzrechten Schutz- rechten wegen Verletzung ihrer Rechte stellen, schadlos zu halten.
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Haftung des AG. Die Haftung im Falle der Verletzung von Schutzrechten trifft den AG, wenn er eine bestimmte Ausführungsart vorschreibt, ohne auf bestehende Schutzrechte hinzuweisen. In diesem Falle hat der AG den AN gegen Ansprüche, die Inhaber von Schutzrechten wegen Verletzung ihrer ih- rer Rechte stellen, schadlos zu halten.
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Haftung des AG. Die Haftung im Falle der Verletzung von Schutzrechten trifft den AG, wenn er eine bestimmte Ausführungsart vorschreibt, ohne schuldhaft auf bestehende Schutzrechte hinzuweisen. In diesem Falle hat der AG den AN gegen Ansprüche, die Inhaber von Schutzrechten wegen Verletzung ihrer Rechte stellen, schadlos zu halten.
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