Haftung des Arbeitgebers. a) Soweit die Versicherung die oben umschriebenen Leistungen zu erbrin- gen hat, sind sämtliche Leistungen aus Artikel 324a OR im Krankheits- fall des Arbeitnehmers abgegolten. b) Bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeld-Leistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können, hat der Arbeitgeber Leistungen nach Artikel 324a OR zu erbringen. c) Der Arbeitgeber haftet nicht für Leistungsverweigerungen der Versi- cherung, die auf eine vom Arbeitnehmer verschuldete Verletzung von Versicherungsbedingungen zurückzuführen sind, soweit der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachgekommen ist. d) Soweit diese Ansprüche durch einen Versicherungsvertrag nicht erfüllt sind, haftet der Arbeitgeber für allfällige Differenzen. Er ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Versicherungsbedingun- gen und einen allfälligen Wechsel des Versicherers zu informieren.
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Samples: Landesmantelvertrag Für Das Schweizerische Bauhauptgewerbe
Haftung des Arbeitgebers. a) Soweit die Versicherung die oben umschriebenen Leistungen zu erbrin- gen erbringen hat, sind sämtliche Leistungen aus Artikel 324a OR im Krankheits- fall Krankheitsfall des Arbeitnehmers Arbeitnehmenden abgegolten.
b) Bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeld-Leistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können, hat der Arbeitgeber Leistungen Leistun- gen nach Artikel Art. 324a OR zu erbringen.
c) Der Arbeitgeber haftet nicht für Leistungsverweigerungen der Versi- cherungVersicherung, die auf eine vom Arbeitnehmer Arbeitnehmenden verschuldete Verletzung von Versicherungsbedingungen Versiche- rungsbedingungen zurückzuführen sind, soweit der Arbeitgeber seiner Informationspflicht In- formationspflicht nachgekommen ist.
d) Soweit diese Ansprüche durch einen Versicherungsvertrag nicht erfüllt sind, haftet der Arbeitgeber für allfällige Differenzen. Er ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Versicherungsbedingun- gen Versicherungsbedingungen und einen allfälligen Wechsel des Versicherers zu informieren.
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Samples: Baukadervertrag
Haftung des Arbeitgebers. a) Soweit die Versicherung die oben umschriebenen Leistungen zu erbrin- gen erbringen hat, sind sämtliche Leistungen aus Artikel 324a OR im Krankheits- fall Krankheitsfall des Arbeitnehmers abgegolten.
b) Bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeld-Leistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können, hat der Arbeitgeber Leistungen nach Artikel Art. 324a OR zu erbringen.
c) Der Arbeitgeber haftet nicht für Leistungsverweigerungen der Versi- cherungVersicherung, die auf eine vom Arbeitnehmer verschuldete Verletzung von Versicherungsbedingungen zurückzuführen sind, soweit der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
d) Soweit diese Ansprüche durch einen Versicherungsvertrag nicht erfüllt sind, haftet der Arbeitgeber für allfällige Differenzen. Er ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Versicherungsbedingun- gen Versicherungsbedingungen und einen allfälligen Wechsel des Versicherers zu informieren.
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Haftung des Arbeitgebers. a) Soweit die Versicherung die oben umschriebenen Leistungen zu erbrin- gen erbringen hat, sind sämtliche Leistungen aus Artikel 324a OR im Krankheits- fall Krankheitsfall des Arbeitnehmers abgegolten.
b) Bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeld-Leistungen nicht oder nur unter Vorbehalt Vor- behalt versichert werden können, hat der Arbeitgeber Leistungen nach Artikel Art. 324a OR zu erbringener- bringen.
c) Der Arbeitgeber haftet nicht für Leistungsverweigerungen der Versi- cherungVersicherung, die auf eine vom Arbeitnehmer verschuldete Verletzung von Versicherungsbedingungen zurückzuführen sind, soweit der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
d) Soweit diese Ansprüche durch einen Versicherungsvertrag nicht erfüllt sind, haftet der Arbeitgeber Ar- beitgeber für allfällige Differenzen. Er ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Versicherungsbedingun- gen Versi- cherungsbedingungen und einen allfälligen Wechsel des Versicherers zu informieren.
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