Krankentaggeld-Versicherung. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% infolge Krankheit sind die Mitarbeitenden durch die Ar- beitgeberin für ein Krankentaggeld von 80% ihres versicherten Verdienstes ab dem 91. Tag während wei- teren 640 Tagen versichert. Ab AHV-Rentenalter besteht ein Leistungsanspruch ab dem 91. Tag nur noch während 90 Tagen und maximal aber bis zum vollendeten 70. Altersjahr. Die Prämien für die Krankentaggeld-Versicherung werden je zur Hälfte von der Arbeitgeberin und der/dem Mitarbeitenden getragen. Während den ersten 90 Tagen eines krankheitsbedingten Ausfalles erfolgt eine 100%ige Fortzahlung des Grundgehaltes durch die Arbeitgeberin. Ab dem 91. Tag treten die Versicherungsleistungen des Taggeld- versicherers anstelle der Lohnfortzahlung. Bei einer befristeten Anstellung von bis zu drei Monaten erfolgt eine Lohnfortzahlung während 4 Wochen oder bis zum Vertragsende. Bei längerer Krankheit beginnen die Taggeldleistungen der Versicherung nach Ablauf der Wartefrist von 90 Tagen. Soweit die Arbeitgeberin den Mitarbeitenden den Lohn fortzahlt, fallen die Leistungen des Krankentaggeld- versicherers an die Arbeitgeberin, danach an die Mitarbeitenden. Allfällige Kürzungen der Leistungen durch den Krankentaggeldversicherer berechtigen die Arbeitgeberin zu einer prozentual gleichen Kürzung der Lohnfortzahlung. Bei Ferienbezug während einer Arbeitsunfähigkeit oder Teilarbeitsunfähigkeit erfolgen keine Leistungen des Versicherers.
Krankentaggeld-Versicherung. 1 Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der Betrieb ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmer kollektiv für ein Krankentaggeld (Krankengeld) von 80% der wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden, zuletzt bezahlten Xxxxxx zu versichern.5 (...)
Krankentaggeld-Versicherung. 1 Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Xxxxxx zu versichern.1 Mit den Taggeldleistungen des Kollektivversi- cherers und mit der hälftigen Prämienbeteiligung des Arbeitgebers ist die Lohnfortzah- lungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a und 324b OR vollumfänglich abgegolten.
Krankentaggeld-Versicherung. 1 Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80 % des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Xxxxxx zu versichern2. …
Krankentaggeld-Versicherung. 1 Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der Betrieb ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmer kollektiv für ein Krankentaggeld (Krankengeld) von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Xxxxxx zu versi- chern3. Mit den Taggeldleistungen des Kollektivversicherers ist die Lohnfortzah- lungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a/b OR vollumfänglich abgegolten.
Krankentaggeld-Versicherung. 1 Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden kollektiv für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden Xxxxxx zu versichern. Grundlage bilden die normale vertragliche Ar- beitszeit und die zuletzt bezahlte Lohnhöhe. Der erste Krankheitstag gilt als Karenztag und wird nicht vergütet. Die Fehlzeiten wegen Krankheit werden in der Arbeitszeit- kontrolle generell mit 8,4 Stunden pro Tag rapportiert.
Krankentaggeld-Versicherung. 1 Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Ar- beitnehmer kollektiv für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden Xxxxxx zu versichern. Grundlage bilden die normale vertragliche Arbeitszeit und die
Krankentaggeld-Versicherung. Beginn und Ende der Versicherung
1 Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages seine Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen.
2 Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages wenn der Versicherte die Schweiz verlässt, auch vorübergehend, oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.
Krankentaggeld-Versicherung. (Art. 18 CCT)
1 Aufgrund der Bestimmungen des GAV muss der Lohnausfall infolge Krankheit ab dem 2. Tag der Arbeitsunfähigkeit gedeckt sein.
2 Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers beträgt 1.33% und diejenige zulasten des Arbeitgebers 4.07%
Krankentaggeld-Versicherung a) Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der Betrieb ist ver- pflichtet, die diesem GAV unterstellten Angestellten kollektiv für ein Krankentaggeld (Krankengeld) von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entspre- chenden zuletzt bezahlten Xxxxxx zu versichern. Der Arbeitneh- mer hat sich zu seinen Lasten für die Kosten von Krankenpflege, Arzt und Arzneimittel zu versichern.