Haftung des Veranstalters. (1) Der Veranstalter haftet für eine gewissenhafte Durchführung der Veranstaltung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger sowie die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung. Er steht weiter dafür ein, dass vertraglich vereinbarte Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden. (2) Ein Verschulden der Leistungsträger hat der Veranstalter zu vertreten. (3) Für ein Verschulden der bei Durchführung einer Reise in Anspruch genommenen Beförderungsunternehmen haftet der Veranstalter dem Grund und der Höhe nach nur gemäß den behördlich genehmigten Vorschriften im nationalen und internationalen Bereich. (4) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Preis, (a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder (b) soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. (5) Für Schadensersatzansprüche des Teilnehmers aus vom Veranstalter schuldhaft begangener unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruhen und keine Körperschäden zum Gegenstand haben, ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt (6) Bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn kann privates Material, welches zur Durchführung der Maßnahme nötig ist, nach Absprache mit schriftlicher Angabe der Bezeichnung / Modell, Seriennummer, Zeitwert und Altersangabe extra mitversichert werden. (7) Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des Teilnehmers/der Teilnehmerin verursacht werden.
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Samples: Teilnahmebedingungen
Haftung des Veranstalters. (1) 14.1 Der Veranstalter haftet für eine gewissenhafte Durchführung alle Schäden der Veranstaltung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger sowie die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung. Er steht weiter dafür ein, dass vertraglich vereinbarte Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden.
(2) Ein Verschulden der Leistungsträger hat der Veranstalter zu vertreten.
(3) Für ein Verschulden der bei Durchführung einer Reise in Anspruch genommenen Beförderungsunternehmen haftet der Veranstalter dem Grund und der Höhe nach nur gemäß den behördlich genehmigten Vorschriften im nationalen und internationalen Bereich.
(4) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Preis,
(a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
(b) soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(5) Für Schadensersatzansprüche des Teilnehmers aus vom Veranstalter schuldhaft begangener unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruhen und keine Körperschäden zum Gegenstand haben, ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
(6) Bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn kann privates Material, welches zur Durchführung der Maßnahme nötig ist, nach Absprache mit schriftlicher Angabe der Bezeichnung / Modell, Seriennummer, Zeitwert und Altersangabe extra mitversichert werden.
(7) Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von GegenständenHMC, die durch fahrlässiges Verhalten des Teilnehmers/den Veranstalter, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die Veranstaltungsteilnehmer sowie Lieferanten, Besucher, Gäste und sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Teilnehmerin verursacht Veranstaltung zu vertreten sind. Die Haftung umfasst auch Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen entstehen. Die Haftung gilt auch für den Fall, dass der Veranstalter ein Verschulden bei der Auswahl seiner Verrichtungsgehilfen nicht zu vertreten hat.
14.2 Der Veranstalter stellt die HMC unwiderruflich von allen Ansprüchen Dritter, welche im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen und Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z. B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Überschreitung zulässiger Besucherzahlen, Missachtung von Rauchverboten), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die HMC als Betreiber der Versammlungsstätten verhängt werden. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich ferner auf alle Ansprüche, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
14.3 Der Veranstalter hat die von der HMC überlassene Fläche in dem Zustand an die HMC zurückzugeben, in dem er sie von der HMC übernommen hat und haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm von der HMC zur Nutzung überlassenen Gegenstände (einschließlich Geräte, Schlüssel und Anlagen).
14.4 Vom Veranstalter gestellte Sicherheiten dienen als Sicherheiten für alle Ansprüche der HMC aus und im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsvertrag, auch wenn nur bestimmte Zwecke der Sicherheitsleistungen angegeben sind.
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Haftung des Veranstalters. (1) Der Veranstalter haftet Die Haftung des Veranstalters für eine gewissenhafte Durchführung Schäden aus der VeranstaltungVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die sorgfältige Auswahl auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfe des Veranstalters beruht, ist dem Grunde und Überwachung der Leistungsträger sowie Höhe nach unbegrenzt. Gleiches gilt für sonstige Schäden, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung. Er steht weiter dafür ein, dass vertraglich vereinbarte Leistungen ordnungsgemäß erbracht werdenauf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veran- stalters beruhen.
(2) Ein Verschulden der Leistungsträger hat Eine Haftung für Schäden, die auf einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Veranstalter zu vertretennicht, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten. „Kardinalpflichten“ sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist höhenmäßig beschränkt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
(3) Für ein Verschulden der bei Durchführung einer Reise in Anspruch genommenen Beförderungsunternehmen haftet der Veranstalter dem Grund und der Höhe nach nur gemäß den behördlich genehmigten Eine verschuldensunabhängige Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften im nationalen und internationalen Bereichund/oder vertraglicher Garantien bleibt unberührt.
(4) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Preis,
(a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
(b) soweit der Der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(5) Für Schadensersatzansprüche des Teilnehmers aus vom Veranstalter schuldhaft begangener unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruhen und keine Körperschäden zum Gegenstand haben, ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
(6) Bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn kann privates Material, welches zur Durchführung der Maßnahme nötig ist, nach Absprache mit schriftlicher Angabe der Bezeichnung / Modell, Seriennummer, Zeitwert und Altersangabe extra mitversichert werden.
(7) Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schädenäußere, Krankheitvon dem Veranstalter nicht beeinflussbare Ereignisse, Unfall z.B. gesetzliche, behördliche oder Verlust sonstige angeordnete Veranstaltungsverbote/-beschränkungen, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Wettereinflüsse oder Gewalttaten. Soweit Leistungen aus solchen Gründen nicht erbracht werden können, werden die Parteien von Gegenständender Erbringung ihrer vertraglichen Leis- tungen frei und jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten/Aufwendungen selbst. Gleiches gilt, wenn dem Veranstalter aufgrund des Gebots der Rücksichtnahme auf die durch fahrlässiges Verhalten des Teilnehmers/Rechte, Rechtsgüter und Interessen Dritter (§ 241 II BGB) die Leistungserbringung nicht zugemutet werden (z.B. aufgrund der Teilnehmerin verursacht werdenbestehenden pandemischen Lage).
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Samples: Veranstaltungsbedingungen
Haftung des Veranstalters. (1) Der Veranstalter haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Nachteile, die die Bestandge- ber durch ihn, seine Mitarbeiter, Gäste oder sonstige Personen, die auf seine Veranlassung oder seiner Zustimmung in den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Außenanlagen anwesend sind, erleidet. Diese Haftung bezieht sich insbesondere auf Beschädigungen des Gebäudes und von Fahrnissen bzw. des Mobilares. Die Bestandgeber können im Vertrag dem Veranstalter den Abschluss geeigneter Versicherungen auftragen, die eine ausreichende Deckung für mögliche Personen- bzw. Vermögensschäden, ins- besondere auch an der Gebäudesubstanz, vorsehen. Personen, die für den Veranstalter den Vertrag unterzeichnen, haften zur ungeteilten Hand mit dem Veranstalter für die Erfüllung der Verpflichtung des Veranstalters aus dem Vertrag. Der Veranstalter haftet für eine gewissenhafte Durchführung der Veranstaltungdie Erfüllung des abgeschlossenen Einzelvertrages, sowie für den Er- satz allfälliger Schäden, die sorgfältige Auswahl am Bestandobjekt von ihn oder von Teilnehmern der Veranstaltung verursacht werden, sowie für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Er hält aus diesem Titel die Bestandgeber vollkommen Schad- und Überwachung der Leistungsträger klaglos. Erklärungen und Mitteilungen, die die Bestandgeber an die vom Veranstalter mitgeteilte Anschrift senden, geltend diesem als zuge- stellt. Da unser Michlhof kein „Musikantenstadl-Disco“ ist, sind die Lärmschutzvorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 3 VOLV), zum Schutze unserer Mitarbeiter von max. 85-Dezibel einzuhalten, Danke! Ab 22:00 Uhr ist im Innenhof Musik untersagt und Lärm zu reduzieren, sowie die Richtigkeit der LeistungsbeschreibungAußen- türen geschlossen zu halten. Er steht weiter dafür ein, dass vertraglich vereinbarte Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden.
(2) Ein Verschulden der Leistungsträger hat der Veranstalter zu vertreten.
(3) Für ein Verschulden der bei Durchführung einer Reise in Anspruch genommenen Beförderungsunternehmen haftet der Veranstalter dem Grund und der Höhe nach nur gemäß den behördlich genehmigten Vorschriften im nationalen und internationalen Bereich.
(4) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, Sperrstunde 02:00 Uhr ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Preis,
(a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
(b) soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(5) Für Schadensersatzansprüche des Teilnehmers aus vom Veranstalter schuldhaft begangener unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruhen und keine Körperschäden zum Gegenstand haben, ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
(6) Bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn kann privates Material, welches zur Durchführung der Maßnahme nötig ist, nach Absprache mit schriftlicher Angabe der Bezeichnung / Modell, Seriennummer, Zeitwert und Altersangabe extra mitversichert werden.
(7) Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des Teilnehmers/der Teilnehmerin verursacht werden.einzuhalten!
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Samples: Event Venue Rental Agreement
Haftung des Veranstalters. (1) Der Veranstalter haftet für eine gewissenhafte Durchführung a. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Veranstalters auf den nach der VeranstaltungArt des Vertrages vorhersehbaren, die sorgfältige Auswahl und Überwachung vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Leistungsträger sowie die Richtigkeit gesetzlichen Vertreter des Veranstalters oder der Leistungsbeschreibung. Er steht weiter dafür ein, dass vertraglich vereinbarte Leistungen ordnungsgemäß erbracht werdenErfüllungsgehilfen des Veranstalters.
(2) Ein Verschulden der Leistungsträger hat der Veranstalter zu vertreten.
(3) Für ein Verschulden der bei Durchführung einer Reise in Anspruch genommenen Beförderungsunternehmen b. Gegenüber Unternehmern haftet der Veranstalter bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
c. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Teilnehmers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Grund und Veranstalter zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Teilnehmers.
d. Soweit der Höhe Veranstalter bzw. sein Veranstaltungsleiter die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen absagt, abbricht oder unterbricht, entstehen dem Teilnehmer keine Ansprüche gegen den Veranstalter, sofern die Entscheidung jedenfalls in der konkreten Situation vertretbar bzw. geboten erscheinen durfte bzw. musste.
e. Die verschuldensunabhängige Haftung nach nur gemäß den behördlich genehmigten Vorschriften § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln im nationalen Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit der Veranstalter den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat oder soweit es sich um eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“, also eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und internationalen Bereich.
(4auf die der Teilnehmer vertrauen darf) Die vertragliche handelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für die Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt im Hinblick auf den dreifachen Preis,Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(a) soweit ein Schaden f. Eine Kontrolle oder eine Abnahme durch den Veranstalter oder seine Gehilfen ändert nichts an der vertragsgemäßen und gesetzlichen Verantwortung des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
(b) soweit der für seinen Standbereich und - betrieb. Durch eine Nicht-Kontrolle, eine Nicht-Ahndung oder ein Untätigsein durch den Veranstalter entsteht ausdrücklich keine Duldung etwaiger Verstöße gegen diese Bedingungen und Vereinbarungen, und damit auch kein Anspruch für einen dem den Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich istauf Fortbestand bzw. Bestandsschutz vertrags-, rechts- oder sonst ordnungswidriger Handlungen oder Unterlassungen.
(5) Für Schadensersatzansprüche des Teilnehmers aus vom Veranstalter schuldhaft begangener unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruhen und keine Körperschäden zum Gegenstand haben, ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
(6) Bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn kann privates Material, welches zur Durchführung der Maßnahme nötig ist, nach Absprache mit schriftlicher Angabe der Bezeichnung / Modell, Seriennummer, Zeitwert und Altersangabe extra mitversichert werden.
(7) Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des Teilnehmers/der Teilnehmerin verursacht werden.
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Samples: Teilnahmebedingungen
Haftung des Veranstalters. (1) Der Veranstalter haftet für eine gewissenhafte Durchführung Vorbehaltlich anderer Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäfts- bedingungen bezüglich der Veranstaltung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger sowie die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung. Er steht weiter dafür ein, dass vertraglich vereinbarte Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden.
(2) Ein Verschulden der Leistungsträger hat der Veranstalter zu vertreten.
(3) Für ein Verschulden der bei Durchführung einer Reise in Anspruch genommenen Beförderungsunternehmen haftet der Veranstalter dem Grund und der Höhe nach nur gemäß den behördlich genehmigten Vorschriften im nationalen und internationalen Bereich.
(4) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sindVeranstalters, ist der Höhe nach Veranstalter verpflichtet, INOS zu entschädigen und schadlos zu halten, gegen alle Forderungen (Ansprüche), Schäden, Verluste, Kosten, Ausgaben, Verpflichtungen, Haftungen und gerichtliche Vorgehen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Zinsen und Geldstrafen, vertretbaren Rechtsanwaltsgebühren und Kosten, sowie jeglicher Beträge, die bezahlt werden müssen um einen Schaden zu regulieren, Voraussetzung oder gesetzliches Verfahren, das gegen INOS gebracht werden würde, oder dass INOS erleben würde, und entsteht, ergibt sich oder wird verbunden mit:
a. Einer Ablehnung oder einem Verstoß gegen jegliche genannten Verpflichtungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Anhängen
b. Forderungen jeglicher Natur, vorgelegt von Dritten, welche jeglichen Schaden erleidet, direkt oder indirekt durch die Tätigkeiten des Veranstalters in Bezug auf oder in Verbindung mit dem Gebrauch des Ticketsystems, welche durch den dreifachen Preis,
(a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
(b) soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich istgemacht wurde.
(5) Für Schadensersatzansprüche c. Forderungen jeglicher Natur, vorgelegt durch Dritte, welche direkt oder indirekt durch die Tätigkeiten des Teilnehmers aus vom Veranstalter schuldhaft begangener unerlaubter HandlungVeranstalters jeglichen Schaden erleidet, bezüglich der Organisation und Durchführung der Events;
x. Xxxxxxxxxxx jeglicher Natur, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Ticketingaktivität des Veranstalters beruhen herrühren;
e. Die Beziehung zwischen dem Veranstalter und keine Körperschäden zum Gegenstand haben, ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
(6) Bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn kann privates Material, welches zur Durchführung der Maßnahme nötig ist, nach Absprache mit schriftlicher Angabe der Bezeichnung / Modell, Seriennummer, Zeitwert und Altersangabe extra mitversichert werdenTicketkäufern.
(7) Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des Teilnehmers/der Teilnehmerin verursacht werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Veranstalters. 1. Der Veranstalter haftet der Weinstube nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er hat für das Abhandenkommen, die Vernichtung oder Beschädigungen einzustehen, die durch seine Mitarbeiter oder von ihm eingeschaltete Hilfskräfte oder durch Veranstaltungsteilnehmer schuldhaft verursacht worden sind.
2. Die Weinstube ist berechtigt, vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten verlangen (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften).
3. Um Beschädigungen der Wände und der Einrichtung vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen nur nach vorheriger Abstimmung mit der Weinstube und dessen Zustimmung zulässig. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die Weinstube ist berechtigt, dafür die Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zu verlangen. Vom Veranstalter mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter dem nicht nach, darf die Weinstube die Gegenstände auf Kosten und Risiko des Veranstalters entfernen lassen. Fundsachen werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Veranstalters nachgesandt.
1) . Die Weinstube haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist jedoch – soweit nicht VIII.2. oder VIII.3. einschlägig sind – beschränkt auf Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Inhabers der Weinstube, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der Weinstube zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Weinstube auftreten, wird die Weinstube bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters hin bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2. Im Falle der Verletzung von Leben, Xxxxx oder Gesundheit haftet die Weinstube auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die Verletzungshandlung vom Inhaber der Weinstube, einem gesetzlichen Vertreters oder einem Erfüllungsgehilfen der Weinstube begangen wurde.
3. Im Falle der Verletzung von Vertragspflichten, die wesentlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen, haftet die Weinstube auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die Verletzungshandlung vom Inhaber der Weinstube, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen der Weinstube begangen wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden und der Höhe nach zudem auf Euro 125.000 für Personenschäden und auf Euro 5.000 für Sach- und Vermögensschäden beschränkt.
4. Ausstellungsgegenstände, Seminar- und Tagungsgeräte befinden sich auf Gefahr des Veranstalters und der Veranstaltungsteilnehmer in der Weinstube. Die Weinstube übernimmt für den Verlust, den Untergang oder für die sonstige Beschädigung keine Haftung, es sei denn, dem Inhaber der Weinstube, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen der Weinstube fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
5. Eine etwaige Haftung für Vermögensschäden ist betragsmäßig auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises beschränkt.
6. Soweit die Weinstube für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für eine gewissenhafte Durchführung der Veranstaltungdie pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt die Weinstube von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei.
7. Der Veranstalter ist verpflichtet, die sorgfältige Auswahl und Überwachung vorstehend unter VIII.1. bis 6. aufgeführten Haftungsbegrenzungen mit Wirkung für die Weinstube – in Form eines Vertrages zugunsten Dritter – auch mit den Teilnehmern der Leistungsträger sowie die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung. Er steht weiter dafür ein, dass vertraglich vereinbarte Leistungen ordnungsgemäß erbracht werdenVeranstaltung zu vereinbaren.
(2) Ein Verschulden der Leistungsträger hat der Veranstalter zu vertreten.
(3) Für ein Verschulden der bei Durchführung einer Reise in Anspruch genommenen Beförderungsunternehmen haftet der Veranstalter dem Grund und der Höhe nach nur gemäß den behördlich genehmigten Vorschriften im nationalen und internationalen Bereich.
(4) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Preis,
(a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
(b) soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(5) Für Schadensersatzansprüche des Teilnehmers aus vom Veranstalter schuldhaft begangener unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruhen und keine Körperschäden zum Gegenstand haben, ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
(6) Bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn kann privates Material, welches zur Durchführung der Maßnahme nötig ist, nach Absprache mit schriftlicher Angabe der Bezeichnung / Modell, Seriennummer, Zeitwert und Altersangabe extra mitversichert werden.
(7) Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des Teilnehmers/der Teilnehmerin verursacht werden.
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Samples: Venue Rental Agreement